Kind anerkennen

Sind Sie nicht verheiratet oder leben Sie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Mutter des Kindes? Oder sind Sie die zweite Mutter? Dann können Sie Ihr Kind anerkennen. Sie müssen nicht der leibliche Elternteil sein. Sie können ein Kind vor der Geburt, bei der Geburtsanzeige oder nach der Geburt anerkennen. Die verschiedenen Optionen haben unterschiedliche Konsequenzen.

 
Kosten

Die Anerkennung eines Kindes ist kostenlos.

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Sie können Ihr Kind bereits vor der Geburt anerkennen. Dies wird als Anerkennung des ungeborenen Kindes bezeichnet. Dies ist in jeder Gemeinde in den Niederlanden möglich. Die Anerkennung vor der Geburt hat einige Vorteile:

  • Das Kind hat unmittelbar nach der Geburt einen rechtlichen Vater bzw. eine rechtliche Mutter. Dies gilt auch dann, wenn der Person, die das Kind anerkannt hat, vor der Geburt etwas zustößt. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich stets für diese Option zu entscheiden. Dies gilt auch für ein zweites oder weiteres Kind aus derselben Beziehung.
  • Der Anerkennende ist in der Geburtsurkunde als Vater/Mutter vermerkt.
  • Sie können den Nachnamen bei der Anerkennung angeben.
  • Entscheiden Sie sich bei Ihrem ersten Kind für den Nachnamen des Vaters? Dann muss die Mutter zum Termin mitkommen.
  • Ist es Ihr zweites oder ein weiteres Kind? Dann muss die Mutter nicht mitkommen. Sie muss allerdings Einwilligung erteilen (PDF, 112 kB).
  • Entscheiden Sie sich bei der Anerkennung für den Nachnamen der Mutter? Dann muss die Mutter Einwilligung erteilen (PDF, 112 kB). Die Mutter muss dann nicht zum Termin mitkommen.
  • Wenn Sie keinen Nachnamen wählen, erhält das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter.
  • Die Anerkennung eines Kindes führt automatisch zur Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind.
  • Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass das Sorgerecht ausschließlich bei der Mutter liegt, müssen Sie gemeinsam eine Erklärung am Schalter abgeben.

Bitte beachten Sie: Verfassen Sie selbst einen Einverständnisbrief? Dann vergessen Sie bitte nicht, folgenden Satz hinzuzufügen: Erklärt hiermit ebenfalls sein Einverständnis, gemeinsam mit dem Anerkennenden das Sorgerecht für das Kind auszuüben.

Wenn Sie das Kind vor der Geburt nicht anerkannt haben, können Sie es auch bei der Geburtsanzeige anerkennen. Dies muss in der Gemeinde erfolgen, in der das Kind geboren wurde.

  • Der Name des Anerkennenden wird auf der zweiten Seite der Geburtsurkunde eingetragen.
  • Entscheiden Sie sich bei Ihrem ersten Kind für den Nachnamen des Vaters? Dann muss die Mutter zum Termin mitkommen, um Genehmigung (PDF, 106 kB) zu geben.
  • Entscheiden Sie sich bei der Anerkennung für den Nachnamen der Mutter? Dann muss die Mutter Genehmigung (PDF, 106 kB) geben. Die Mutter muss dann nicht zum Termin mitkommen.
  • Ist es Ihr zweites oder ein weiteres Kind? Dann muss die Mutter Genehmigung (PDF, 106 kB) geben.
  • Die Mutter erteilt hiermit auch ihre Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge.
  • Die Anerkennung eines Kindes führt automatisch zur Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind.
  • Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass das Sorgerecht ausschließlich bei der Mutter liegt, müssen Sie gemeinsam eine Erklärung am Schalter abgeben.

Bitte beachten Sie: Verfassen Sie selbst einen Einverständnisbrief? Dann vergessen Sie bitte nicht, folgenden Satz hinzuzufügen: Erklärt hiermit ebenfalls sein Einverständnis, gemeinsam mit dem Anerkennenden das Sorgerecht für das Kind auszuüben.

Sind Sie Mutter und wird Ihr Kind aus einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Frau geboren? Durch die gemeinsame Mutterschaft können Sie gemeinsam Mutter werden. Bringen Sie dann bei der Geburtsanzeige eine Erklärung der Stiftung „Spenderdaten bei künstlicher Befruchtung“. Liegt Ihnen diese Erklärung nicht vor, weil Sie einen bekannten Spender in Anspruch genommen haben? Dann können Sie eine Anerkennungsurkunde ausstellen lassen. Es empfiehlt sich, dies vor der Anmeldung der Geburt zu tun. Weitere Informationen zur Zweimutterschaft und zum elterlichen Sorgerecht finden Sie unter rijksoverheid.nl.

Die Anerkennung nach der Geburt wird als ‘Anerkennung eines bereits geborenen Kindes’ bezeichnet. Dies ist in jeder Gemeinde in den Niederlanden möglich. Dies ist möglich, wenn ein Kind keinen rechtlichen Vater hat.

  • Die Anerkennung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie das Kind anerkennen, und nicht ab der Geburt.
  • Ist das Kind jünger als 12 Jahre? Dann muss die Mutter Einwilligung erteilen (PDF, 106 kB).
  • Ist das Kind zwischen 12 und 16 Jahren alt? Dann müssen die Mutter und das Kind selbst Einwilligung erteilen (PDF, 106 kB). Das Kind kommt zum Termin mit.
  • Ist das Kind 16 Jahre oder älter? Dann ist lediglich die Zustimmung des Kindes erforderlich. Das Kind entscheidet selbst, welchen Nachnamen es erhält.
  • Die Anerkennung eines Kindes führt automatisch zur Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind.
  • Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass das Sorgerecht ausschließlich bei der Mutter liegt, müssen Sie gemeinsam eine Erklärung am Schalter abgeben.

Bitte beachten Sie: Verfassen Sie selbst einen Einverständnisbrief? Dann vergessen Sie bitte nicht, folgenden Satz hinzuzufügen: Erklärt hiermit ebenfalls sein Einverständnis, gemeinsam mit dem Anerkennenden das Sorgerecht für das Kind auszuüben.

Vereinbaren Sie online einen Termin, um Ihr Kind anzuerkennen.

Bitte bringen Sie Folgendes zum Termin mit

  • Ein gültiger Identitätsnachweis von Ihnen

Sind Sie im Ausland geboren oder ist Ihr Partner im Ausland geboren? Lebt einer von Ihnen im Ausland oder hat einer von Ihnen im Ausland gelebt? Dann benötigen Sie möglicherweise weitere Unterlagen. Wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gemeinde unter der Nummer 14055. Aus dem Ausland lautet die Telefonnummer +31 55 580 15 55.

Anerkennung des ersten Kindes

  • Die Mutter muss mitkommen, wenn Sie sich für den Nachnamen des Vaters bzw. der zweiten Mutter entscheiden. Auch sie muss einen gültigen Ausweis mitbringen.
  • Schriftliche Einwilligung (PDF, 106 kB) zusammen mit einer Kopie eines gültigen Ausweises der Mutter, falls das Kind den Nachnamen der Mutter erhält.

Anerkennung des zweiten oder eines weiteren Kindes

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Vorschriften bezüglich der Wahl des Nachnamens eines Kindes. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website unter Seite „Namenswahl“ oder auf der Website der niederländischen Regierung.