Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Bibob-Gesetzes der Gemeinde Apeldoorn 2025

Der Bürgermeister, der Stadtrat der Gemeinde Apeldoorn, jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten;

In Anbetracht dessen, dass die Verwaltungsorgane der Gemeinde Apeldoorn die im Bibob-Gesetz vorgesehenen Befugnisse ausüben;

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bibob-Gesetzes und des Artikels 4:81 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes sowie der einschlägigen Bestimmungen des Alkoholgesetzes, des Umweltgesetzes, des Wohnungsgesetzes, des Gesetzes über gute Vermietungspraxis und der (Allgemeine) örtliche Verordnung der Gemeinde Apeldoorn (bezüglich kommunaler Genehmigungen), das Jugendgesetz, das Gesetz über soziale Unterstützung, die kommunale(n) Förderungsverordnung(en), das Vergabegesetz 2012 und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Beschluss zur Verabschiedung der “Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Bibob-Gesetzes der Gemeinde Apeldoorn 2025”.

Kapitel 1: Allgemeines

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

In dieser Verwaltungsvorschrift werden verschiedene Begriffe und Definitionen verwendet. In dieser Verwaltungsvorschrift gelten die in Artikel 1.1 des Bibob-Gesetzes genannten Definitionen entsprechend. Darüber hinaus werden in dieser Verwaltungsvorschrift noch einige weitere Begriffe verwendet.

  1. In dieser Verwaltungsvorschrift gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  • Awb: Allgemeines Verwaltungsgesetz
  • Verfügung: eine Entscheidung im Sinne von Artikel 1:3 Absätze 1 und 2 des Awb;
  • Verwaltungsorgan: der Bürgermeister und der Stadtrat der Gemeinde Apeldoorn;
  • Betroffener: der Antragsteller einer Entscheidung, der Zuschussempfänger, der Genehmigungsinhaber, der Begünstigte einer anderen Entscheidung, der Bewerber, die natürliche oder juristische Person, an die ein öffentlicher Auftrag vergeben wurde oder werden soll, der Subunternehmer, die natürliche oder juristische Person, mit der eine Immobilientransaktion abgeschlossen wurde oder werden wird oder mit der über eine solche Transaktion verhandelt wird, der beabsichtigte Erwerber des Erbbaurechts oder des Baurechts, für das eine Genehmigung im Sinne der Begriffsbestimmung «Immobilientransaktion» beantragt wurde, sowie der beabsichtigte Erwerber eines Eigentumsrechts oder eines dinglichen Rechts, für das eine Genehmigung im Sinne der Begriffsbestimmung «Immobilientransaktion» beantragt wurde;
  • Bibob-Fragebogen: ein Formular, das auf der in Artikel 7a Absatz 5 des Gesetzes genannten Regelung basiert;
  • Eigene behördliche Informationen: Informationen, die innerhalb der kommunalen Verwaltung vorliegen und die die Gemeinde im Rahmen ihrer eigenen Untersuchung nutzen kann, oder Informationen, über die die Gemeinde auf Anfrage verfügen kann, wie in der Erläuterung zu dieser Verwaltungsvorschrift beschrieben;
  • Eigene Untersuchung: die Art und Weise, wie die Gemeinde Apeldoorn Artikel 7a des Gesetzes grundsätzlich anwendet;
  • Landesamt Bibob: das Amt zur Förderung von Integritätsprüfungen durch die öffentliche Verwaltung im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes;
  • Juristische Person mit einer öffentlichen Aufgabe: eine juristische Person im Sinne des Gesetzes;
  • RIEC: das Regionale Informations- und Kompetenzzentrum, der regionale Kooperationsverbund im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes;
  • Behörde: ein Verwaltungsorgan im Sinne von Artikel 1:1 Absatz 1 Buchstabe a des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes;
  • Halbstaatliche Einrichtung: eine Verwaltungsbehörde oder Person im Sinne von Artikel 1:1 Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes, soweit sich der Antrag oder die Tätigkeit auf die gesetzliche Ausübung dieser Tätigkeit oder Aufgabe bezieht;
  • Immobilientransaktion: jeder Vertrag oder sonstige Rechtsgeschäft, bei dem die Gemeinde Apeldoorn
    o die veräußernde oder erwerbende Partei einer Immobilie;
    o ein dingliches Recht an einer Immobilie begründet, veräußert oder ändert;
    o eine Immobilie mietet oder vermietet;
    o ein Nutzungsrecht gewährt;
    o an einer juristischen Person, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, an einer juristischen Person, einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft beteiligt ist, einschließlich der Ausweitung, Verringerung oder Beendigung dieser Beteiligung;
    o die Erteilung der Genehmigung zur Veräußerung eines Erbbaurechts;
  • Gesetz: Das Gesetz zur Förderung von Integritätsprüfungen durch die öffentliche Verwaltung (Bibob-Gesetz).
  1. Wenn in dieser Verwaltungsvorschrift von der “Gemeinde Apeldoorn” die Rede ist, sind damit sowohl die Verwaltungsbehörde als auch – sofern zutreffend – die juristische Person mit einer öffentlichen Aufgabe gemeint.
  2. In dieser Verwaltungsvorschrift gelten die in Artikel 1.1 des Gesetzes genannten Begriffsbestimmungen entsprechend.

    Kapitel 2: Öffentlich-rechtliche Bescheide

    Artikel 2 Geltungsbereich bei Anträgen auf Erlass eines Bescheids

    1. Bei den folgenden Anträgen auf Erlass (oder Änderung) eines Bescheids führt die Gemeinde eine eigene Prüfung durch:

    a. § 3 des Alkoholgesetzes (Alkoholgesetz-Genehmigung);
    b. § 3 des Alkoholgesetzes (parakommerzielle juristische Personen im Sinne von § 4 des Alkoholgesetzes), bei denen der Betrieb der Gastronomiebetriebe nicht in Eigenregie erfolgt;
    c. Artikel 2:25 der Allgemeinen Ortsverordnung der Gemeinde Apeldoorn, soweit diese sich auf eine Veranstaltung einer Risikokategorie im Sinne von Anhang 1 bezieht (Veranstaltungsgenehmigung);
    d. § 2:26a der Allgemeinen Ortsverordnung der Gemeinde Apeldoorn (Genehmigung zur Durchführung eines Fußballspiels im Profifußball);
    e. § 2.33A der Allgemeinen Ortsverordnung der Gemeinde Apeldoorn (Ausschank alkoholfreier Getränke);
    f. § 2:39A der Allgemeinen Ortsverordnung der Gemeinde Apeldoorn (Betrieb von Spielplätzen);
    g. Artikel 2:40B der Allgemeinen Ortsverordnung der Gemeinde Apeldoorn (Betrieb von Spielhallen);
    h. Artikel 2:72 der Allgemeinen Ortsverordnung der Gemeinde Apeldoorn (Genehmigung für den Verkauf von Feuerwerkskörpern für Verbraucher);
    i. Artikel 2:81 der Allgemeinen Ortsverordnung 2014 (Festlegung der Genehmigungspflicht für Gebäude, Gebiete oder gewerbliche Tätigkeiten);
    j. Artikel 3:4 der Allgemeinen Ortsverordnung der Gemeinde Apeldoorn (Betriebsgenehmigung für Sexbetriebe);
    k. § 5:18 der Allgemeinen Ortsverordnung der Gemeinde Apeldoorn (Standplatzgenehmigung);
    l. Artikel 5:23 der Allgemeinen Ortsverordnung der Gemeinde Apeldoorn (Veranstaltung eines Flohmarkts);
    m. Artikel 2 der Marktverordnung (Marktstandgenehmigung);
    n. der Antrag auf (Verlängerung) einer Duldungserklärung für Coffeeshops.

  1. Bei den folgenden Anträgen auf Erlass eines Bescheids leitet die Gemeinde eine eigene Prüfung ein, wenn dieser Bescheid beantragt wird, um eine oder mehrere der in Anhang 1 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Tätigkeiten (Risikokategorien) durchzuführen oder Projekte zu starten:

a. der Antrag auf eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 5.31 des Umweltgesetzes (eine Bautätigkeit, eine Tätigkeit im Rahmen eines Umweltplans, eine umweltbelastende Tätigkeit und eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 5.3 des Umweltgesetzes)
b. der Antrag auf eine Genehmigung gemäß Artikel 5 des Gesetzes über gute Vermietungspraxis, sofern dieser im Zusammenhang mit der Unterbringung von Arbeitsmigranten gestellt wird.

  1. In allen übrigen Fällen, in denen ein Beschluss beantragt wird, kann eine eigene Untersuchung eingeleitet werden aufgrund von:

a. eigene behördliche Informationen oder Informationen, die von einem der Partner des RIEC-Kooperationsverbunds stammen;
b. einen Hinweis des Landesbüros Bibob im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes;
c. einen Hinweis des Staatsanwalts, einen Hinweis einer anderen Verwaltungsbehörde oder einer juristischen Person mit hoheitlichen Aufgaben, die zur Anwendung dieses Gesetzes befugt ist, im Sinne von § 26 des Gesetzes;

  1. Eine eigene Untersuchung wird nicht durchgeführt (es sei denn, es liegt aufgrund einer Meldung oder eines Hinweises Anlass dazu vor), wenn ein Antrag von staatlichen Behörden, halbstaatliche Stellen oder Wohnungsbaugesellschaften, die gemäß dem Wohnungsgesetz als zugelassene Einrichtungen für den sozialen Wohnungsbau benannt sind.

Artikel 3: Geltungsbereich bei erlassenen Bescheiden

a. Die Gemeinde leitet eine eigene Untersuchung zu erlassenen Bescheiden im Sinne der Artikel 1 und 2 dieser Verwaltungsvorschrift ein, wenn:

a. es sich um eine Meldung im Sinne von Artikel 5:37 des Umweltgesetzes (Änderung der Namensführung) handelt und die Tätigkeit(en), auf die sich dieser Beschluss bezieht und die in Anhang 1 aufgeführt sind, als Risikokategorie eingestuft wurde(n);
b. wenn eigene behördliche Informationen oder Informationen eines der Partner des RIEC-Kooperationsverbunds Anlass dazu geben;
c. ein Hinweis des Landesbüros Bibob im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes eingegangen ist;
d. ein Hinweis des Staatsanwalts, eines anderen Verwaltungsorgans oder einer juristischen Person mit hoheitlichen Aufgaben, die zur Anwendung dieses Gesetzes befugt ist, im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes eingegangen ist;

b. Die Gemeinde kann im Falle eines ergangenen Bescheids eine eigene Untersuchung einleiten, wenn:

a. Der erlassene Bescheid bezieht sich auf eine Tätigkeit oder betrifft ein konkret festgelegtes Gebiet im Sinne von Anhang 2, das auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Gemeinde Apeldoorn nach Erlass des Bescheids in Anhang 1 als Risikokategorie ausgewiesen wurde.

Artikel 4 Geltungsbereich bei Zuschüssen

  1. Die Gemeinde leitet eine eigene Prüfung hinsichtlich eines Antrags auf einen Zuschuss oder eines bereits festgesetzten oder bewilligten Zuschusses im Sinne der Allgemeinen Zuschussverordnung ein, wenn:

a. Die Maßnahme, für die ein Zuschuss beantragt wird, fällt unter eine oder mehrere der in Anhang 1 genannten Risikokategorien oder Risikobereiche, oder;
b. wenn eigene behördliche Informationen oder Informationen eines der Partner des RIEC-Kooperationsverbunds Anlass dazu geben;
c. ein Hinweis des Landesbüros Bibob im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes eingegangen ist;
d. ein Hinweis des Staatsanwalts, eines anderen Verwaltungsorgans oder einer juristischen Person mit hoheitlichen Aufgaben, die zur Anwendung dieses Gesetzes befugt ist, im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes eingegangen ist;

Artikel 5: Vollständige Verweigerung der Ausfüllung, unwahre Angaben in Bibob-Fragebögen oder Rücknahme des Antrags nach einer Bibob-Prüfung

  1. Wird die Rückgabe der vollständig ausgefüllten Bibob-Fragebögen verweigert oder erweisen sich die angeforderten Anlagen nach Prüfung als unvollständig, wird einmalig eine Nachbesserungsfrist eingeräumt, innerhalb derer die Unterlagen nachgereicht werden können. Ist der Antrag nach Ablauf der Nachbesserungsfrist erneut unvollständig, wird er gemäß Artikel 4:5 Absatz 1 Buchstabe c des Awb nicht bearbeitet;
  2. Bei erteilten Genehmigungen wird die Weigerung, einen Bibob-Fragebogen auszufüllen und einzureichen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes als schwerwiegende Gefahr im Sinne von Artikel 3 des Bibob-Gesetzes angesehen. Die erteilte Genehmigung kann infolgedessen widerrufen werden.
  3. Wird ein Bibob--Fragebogen wahrheitswidrig ausgefüllt wird, wird dies als eine Tatsache oder ein Umstand gewertet, der darauf hindeutet oder vernünftigerweise vermuten lässt, dass zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Genehmigung eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes begangen wurde. Dies kann zur Folge haben, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird oder dass eine bereits erteilte Genehmigung widerrufen werden kann.
  4. Handlungen im Sinne von Artikel 5 führen dazu, dass diese von der Gemeinde Apeldoorn in dem in Artikel 7a Absätze 7 und 8 des Gesetzes genannten Register eingetragen werden, es sei denn, es liegen triftige Gründe seitens der betroffenen Person vor, die eine Abweichung davon rechtfertigen.

Kapitel 3: Privatrechtliche Geschäfte

Artikel 6 Anwendungsbereich bei Immobilientransaktionen

  1. Die Gemeinde leitet in einem der folgenden Fälle eine eigene Untersuchung ein, wenn:

a. die Immobilie für eine oder mehrere der in Anhang 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten genutzt wird oder genutzt werden soll;
b. es sich um ein prägendes Immobilienobjekt handelt;
c. für die Gemeinde ein außergewöhnliches finanzielles Risiko besteht;
d. wenn gleichzeitig ein Antrag auf Erlass einer Entscheidung gemäß Kapitel 2 dieser Verwaltungsvorschrift vorliegt;
e. wenn eigene behördliche Informationen oder Informationen eines der Partner des RIEC-Kooperationsverbunds Anlass dazu geben;
f. ein Hinweis des Landesbüros Bibob im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes eingegangen ist;
g. ein Hinweis des Staatsanwalts, eines anderen Verwaltungsorgans oder einer juristischen Person mit hoheitlichen Aufgaben, die zur Anwendung dieses Gesetzes befugt ist, im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes eingegangen ist;

Artikel 7 Anwendungsbereich bei öffentlichen Aufträgen

  1. Die Gemeinde leitet in einem der folgenden Fälle eine eigene Untersuchung ein, wenn:

a. Die Tätigkeit(en), auf die sich der öffentliche Auftrag bezieht, sind in Anhang 1 dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt;
b. wenn eigene behördliche Informationen oder Informationen eines der Partner des RIEC-Kooperationsverbunds Anlass dazu geben;
c. ein Hinweis des Landesbüros Bibob im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes eingegangen ist;
d. ein Hinweis des Staatsanwalts, eines anderen Verwaltungsorgans oder einer juristischen Person mit hoheitlichen Aufgaben, die zur Anwendung dieses Gesetzes befugt ist, im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes eingegangen ist;
e. Die Abschnitte b bis d beziehen sich auf einen Subunternehmer.

  1. Bei der Erfüllung des Vertrags kann der vorgenannte Anlass dazu führen, dass eine eigene Untersuchung bezüglich des Vertragspartners oder des Subunternehmers eingeleitet wird.

Kapitel 4: Schlussbestimmungen

Artikel 8 Aufhebung der bisherigen Verwaltungsvorschrift

  1. Die am 5. November 2024 festgelegten Leitlinien zur Anwendung des Gesetzes zur Förderung von Integritätsprüfungen durch die öffentliche Verwaltung Apeldoorn 2024 werden aufgehoben.

Artikel 9 Übergangsrecht

  1. Findet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift eine eigene Untersuchung statt, so gilt die Regelung, die vor der Aufhebung der vorherigen Verwaltungsvorschrift anwendbar war.

Artikel 10 Inkrafttreten

  1. Diese Verwaltungsvorschrift wurde am 4. November 2025 vom Bürgermeister bzw. vom Bürgermeister- und Beigeordnetenkollegium erlassen und tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Diese Verwaltungsvorschrift kann als “Verwaltungsvorschrift Bibob der Gemeinde Apeldoorn“ zitiert werden.

So beschlossen am 4. November 2025.

Der oben genannte Bürgermeister und die oben genannten Beigeordneten,

der Sekretär,
S. de Bruin
der Bürgermeister,
A.J.M. Heerts

Anhang 1: Risikokategorien

Erläuterung:

In diesem Anhang sind Tätigkeiten aufgeführt, bei denen das Risiko besteht, dass im Rahmen dieser Tätigkeiten Straftaten begangen werden oder dass diese Tätigkeit dazu genutzt wird, unrechtmäßig erlangte Vorteile auszunutzen.

Um das Bibob-Gesetz anzuwenden, muss entweder eine behördliche Entscheidung (z. B. eine Genehmigung oder ein Zuschuss) oder ein privatrechtlicher Rechtsakt (öffentlicher Auftrag oder Immobilientransaktion) vorliegen.

Die Nennung der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten bedeutet also nicht, dass für diese Tätigkeiten stets eine Genehmigungspflicht gilt oder gelten wird. Wenn Tätigkeiten stattfinden (oder stattfinden werden), für die kein Bescheid erteilt werden muss oder kein Vertrag geschlossen wird, der unter den Geltungsbereich des Bibob-Gesetzes fällt, kann daher auch keine Bibob-Prüfung stattfinden.

Wenn eine Tätigkeit an sich nicht genehmigungspflichtig ist (beispielsweise die Eröffnung eines Friseursalons) und keine anderen genehmigungspflichtigen Tätigkeiten stattfinden sollen (wie beispielsweise ein Umbau), oder wenn ein privatrechtlicher Vertrag mit der öffentlichen Hand als Vertragspartei geschlossen wird, findet das Bibob-Gesetz keine Anwendung.

Die bloße Tatsache, dass eine Tätigkeit als Risikokategorie eingestuft wurde, bedeutet also nicht automatisch, dass diese Tätigkeit genehmigungspflichtig ist.

Wenn ein Projektinitiator ein (geplantes) Projekt eingereicht wird, bei dem eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Aktivitäten stattfinden sollen, muss daher geprüft werden, ob es sich um Aktivitäten handelt, für die eine Entscheidung ergehen muss (die unter den Geltungsbereich des Bibob-Gesetzes fällt), oder ob eine Immobilientransaktion oder ein öffentlicher Auftrag abgeschlossen wird.

Die Verwaltungsvorschrift mit der dazugehörigen Liste der Risikokategorien ist so gestaltet, dass in einem solchen Fall das Bibob-Gesetz so früh wie möglich zur Anwendung kommt.

Wenn beispielsweise Pläne zur Errichtung eines neuen Hotels bestehen, bei denen es um den Verkauf von Grundstücken, Bautätigkeiten und schließlich auch um die Beantragung einer Genehmigung nach dem Alkoholgesetz geht, folgt aus der Verwaltungsvorschrift, dass bereits in der Phase des Grundstücksverkaufs eine eigene Prüfung eingeleitet wird.

Dadurch wird verhindert, dass ein Initiator mehreren Bibob-Prüfungen unterzogen wird oder dass die Integrität des Initiators erst in einem späten Stadium geprüft wird.

Wichtig ist dabei jedoch, dass klar ist, wer (letztendlich) die Entscheidungsgewalt über die Aktivitäten hat (Endnutzer) und wie die Finanzierung des gesamten Projekts erfolgen soll.

Wenn der Initiator nicht der letztendliche Endnutzer bzw. Betroffene ist oder wenn die Finanzierung noch nicht (vollständig) bekannt ist, kann es sein, dass es letztendlich mehrere Prüfzeitpunkte gibt. Beispielsweise wenn der Eigentümer des Hotels, der die Immobilientransaktion abschließt und das Bauvorhaben realisiert, eine andere Partei ist als der Nutzer des Hotels, der die Genehmigung nach dem Alkoholgesetz beantragt, oder wenn Projekte nach der Fertigstellung in Teilen verkauft werden, wobei im Voraus noch nicht alle Käufer bekannt sind.

Die Liste der Risikokategorien wurde erstellt, da diese Tätigkeit ausdrücklich für die Anwendung des Bibob-Gesetzes ausgewiesen ist (wie beispielsweise die Genehmigung nach dem Alkoholgesetz und bestimmte Umweltgenehmigungen), als Beispiel zur Begründung der Gesetzesänderung angeführt wurde (u. a. im Bereich Immobilien und öffentlicher Aufträge) und auf der Grundlage von Erfahrungen, die die Gemeinden in den vergangenen Jahren bei der Anwendung des Gesetzes gesammelt haben.

Risikokategorien, bei denen die Gemeinde Apeldoorn grundsätzlich das Bibob-Gesetz anwenden wird:

  • Landwirtschaftliche Betriebe
  • Autohändler (An- und Verkauf, Vermietung, Demontage und Verschrottung)
  • Abfallbehandlungs- und -verwertungsbetriebe
  • Abfallrecyclingunternehmen
  • Gewerbezentren
  • Handyshops
  • Bodensanierung
  • Baukosten (bei einer Baugenehmigung) über 1.000.000 €
  • Coffeeshops
  • Darkstores
  • Energieerzeuger (u. a. (Gülle-)Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Solarparks usw.)
  • Fitnessunternehmen/Fitnessstudios
  • Garagenboxen/Lagerräume
  • Gastronomieunternehmen
  • Hotels/Pensionen
  • Anlagen zur Reinigung von Druckbehältern, Einschlusssystemen, Kesseln, Fässern, mobilen Tanks, Tankwagen, Tank- oder Schüttgutcontainern
  • Zimmervermietungsunternehmen (sowie Umweltgenehmigungen für Zimmervermietungs- und/oder Beherbergungsbetriebe mit zwei oder mehr Zimmern)
  • Friseursalons / Barbershops / Nagelstudios / Tattoo-Studios
  • Umbau/Aufteilung von Wohnungen/Gebäuden zur Zimmervermietung oder zur Schaffung von (mehreren) Wohnräumen
  • Öffentliche Aufträge ab einem Auftragswert von 1.000.000,00 €
  • Prostitutions- und Sexbetriebe, Escort-Agenturen, Sexkinos, Erotik-Massagesalons
  • Freizeitparks und Yachthäfen
  • Reintegrationsunternehmen oder -maßnahmen
  • Religiöse Einrichtungen
  • Ausfahrten von Motorradclubs (oder ähnliche Veranstaltungen)
  • Schulen
  • Erotikgeschäfte
  • Shisha-Lounges
  • Abbruchunternehmen/Asbestbeseitigungsunternehmen
  • Smartshops/Headshops/Geschenkeläden
  • Spielhallen/Gamecenter
  • Sporthallen/Sportanlagen
  • Stell- und Liegeplätze
  • Umwandlung von Bürogebäuden (in Wohnungen und/oder Zimmer)
  • Kampfsportgalas (oder ähnliche Veranstaltungen)
  • Vermietung von kommunalen Immobilien, in denen eine oder mehrere der in diesem Anhang 1 genannten Aktivitäten stattfinden oder stattfinden werden
  • Vermietung von Transportmitteln (Pkw, (Liefer-)Busse, Carsharing-Fahrzeuge)
  • Verkauf von Gewerbeflächen, auf denen eine oder mehrere der in diesem Anhang 1 genannten Tätigkeiten stattfinden oder stattfinden werden
  • Verkauf (ehemaliger) staatlicher Gebäude
  • Feuerwerksbranche
  • Wellnesszentren/Sonnenstudios
  • Pflegeagenturen/Pflegeanbieter (einschließlich des Angebots von Pflegewohnungen)

Die vorstehende Aufzählung der Risikokategorien ist nicht erschöpfend, sondern gibt lediglich einen Überblick über mögliche Risikokategorien. Diese Aufzählung kann angepasst werden, sofern die Entwicklungen dies erfordern.

Anhang 2: Risikogebiete

Die Gemeinde kann bestimmte Gebäude und Gebiete benennen, bei denen es wünschenswert ist, dass in diesem Gebiet eine eigene Untersuchung eingeleitet wird, wenn ein Antrag auf einen Bescheid (oder eine erteilte Genehmigung) vorliegt, eine Immobilientransaktion getätigt wird oder ein öffentlicher Auftrag vergeben wird. Dies kann beispielsweise bei neu zu erschließenden Gewerbegebieten, bei der Revitalisierung von Gebieten oder bei bestimmten Gebieten der Fall sein, in denen (der Verdacht auf) subversive Aktivitäten besteht.

Als Risikogebiete ausgewiesene Gebiete: [Von der Gemeinde festzulegen]

Erläuterung

Das Gesetz zur Förderung von Integritätsprüfungen durch die öffentliche Verwaltung (Bibob-Gesetz) gibt der Gemeindeverwaltung ein Instrument an die Hand, um zu verhindern, dass die Gemeinde unwissentlich Kriminalität begünstigt oder dass über die Gemeinde Gelder aus illegalen Quellen gewaschen werden. Dies geschieht im Rahmen einer Bibob-Prüfung. Das Ergebnis dieser Prüfung liefert eine Einschätzung des Risikos, dass die Gemeinde unwissentlich Kriminalität begünstigt; daraufhin kann die Gemeinde beschließen, eine bestimmte Entscheidung nicht zu treffen, eine Dienstleistung nicht zu erbringen oder eine Immobilientransaktion nicht abzuschließen. Aus demselben Grund können bereits erteilte Genehmigungen auch widerrufen werden. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein Instrument zur Aufdeckung von Straftaten oder zur Feststellung der Beteiligung einer betroffenen Person an Straftaten. Mit dem Bibob-Gesetz streben wir an, eine sichere Stadt für Familien zu sein und zu bleiben sowie ein gutes Unternehmensklima zu erhalten, indem wir nicht integre Akteure so gut wie möglich fernhalten. Bibob ist Teil eines umfassenderen Ansatzes zur Bekämpfung von Untergrabung und untergrabender Kriminalität. Im Integralen Sicherheitsplan Apeldoorn 2023–2026 wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Mit dem Bibob-Gesetz verfügen wir über ein Instrument, mit dem wir untergrabende Aktivitäten präventiv bekämpfen können. Bibob kann jedoch auch dann zum Einsatz kommen, wenn bereits eine Genehmigung erteilt wurde, wir aber Hinweise darauf erhalten, dass diese Genehmigung doch für andere Zwecke genutzt wird. Wir können dann auf der Grundlage eines Hinweises eine Bibob-Untersuchung durchführen und auf dieser Grundlage beschließen, die Genehmigung zu widerrufen. In diesem Fall können wir untergrabende Aktivitäten auch repressiv aus der Gesellschaft fernhalten. Ein Hinweis kann aus jeder Abteilung stammen, nicht nur aus den Abteilungen, die Bibob-Untersuchungen durchführen. Das Bibob-Gesetz räumt der Gemeinde eigenen Ermessensspielraum bei der Entscheidungsfindung über die Anwendung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Befugnisse ein. Die Anwendung des Gesetzes erstreckt sich auf viele Politikbereiche, in denen sowohl der Bürgermeister als auch der Stadtrat die zuständige Behörde sind. Aus diesem Grund wurde die Verwaltungsvorschrift sowohl vom Bürgermeister als auch vom Stadtrat verabschiedet.

Kapitel 2

In diesem Kapitel wird dargelegt, wann die Gemeinde das Bibob-Gesetz bei öffentlich-rechtlichen Bescheiden anwendet. Ein Bibob-Fragebogen ist integraler Bestandteil des Antrags auf Erlass eines Bescheids und damit auch der Entscheidung über den Antrag. Eine Bibob-Prüfung beginnt in dem Moment, in dem ein Bibob-Fragebogen versandt wird. Dieser muss vollständig und zusammen mit den angeforderten Unterlagen eingereicht werden. Ist dieses Formular nicht vollständig ausgefüllt oder fehlen Unterlagen, erhält der Antragsteller eine Frist, um die fehlenden Unterlagen nachzuliefern. Fehlen die angeforderten Angaben auch nach Ablauf dieser Frist noch, wird der Antrag gemäß Artikel 4:5 Absatz 1 Buchstabe c des Awb nicht bearbeitet. Der Inhalt des gesamten Antrags wird dann nicht geprüft.

Kapitel 3

Die Gemeinde kann das Gesetz bei Immobilientransaktionen anwenden, an denen die Gemeinde als Vertragspartei beteiligt ist. Zu Beginn der diesbezüglichen Verhandlungen wird die Gemeinde die Gegenpartei darüber in Kenntnis setzen, dass eine eigene Untersuchung Teil des Verfahrens sein kann. In den Vertrag wird eine Integritätsklausel aufgenommen, auf deren Grundlage der Vertrag aufgelöst, gekündigt, für nichtig erklärt oder ausgesetzt werden kann oder die Verhandlungen unterbrochen werden können. Die Gemeinde kann zudem eine Kettenklausel aufnehmen, mit der vereinbart werden kann, dass nach Abschluss einer Immobilientransaktion – und falls die erwerbende Partei die Immobilie anschließend wieder veräußern möchte – zunächst die Zustimmung der Gemeinde eingeholt werden muss. Die Gemeinde kann das Gesetz bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des Vergabegesetzes von 2012 oder bei Verträgen im Bereich der Pflege gemäß dem Jugendgesetz und dem Gesetz über soziale Unterstützung von 2015 anwenden. In (Ausschreibungs-)Unterlagen wird vermerkt, dass Bieter berücksichtigen müssen, dass die Gemeinde vor der endgültigen Vergabe eine eigene Untersuchung einleiten oder Rat einholen kann, wie in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehen.

In die abzuschließenden Verträge kann eine Integritätsklausel aufgenommen werden, in der festgelegt ist, dass der Vertrag aufgelöst werden kann, wenn einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes genannten Fälle eintritt.

Kapitel 4

Die Richtlinie wurde in bestimmter Hinsicht gegenüber der vorherigen geändert. So wurden einige Risikobranchen hinzugefügt, andere hingegen gestrichen. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit einer Bibob-Prüfung bei Immobilientransaktionen und Ausschreibungen erweitert. Sofern eine Bibob-Prüfung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingeleitet wurde, wird so weit wie möglich eine Anlehnung an die vorherige Richtlinie angestrebt, es sei denn, die Situation erfordert eine Anlehnung an die aktuelle Richtlinie. Die Befugnis zur Durchführung von Bibob-Prüfungen ergibt sich nämlich aus dem Gesetz. Sowohl diese als auch die vorherige Richtlinie zielen darauf ab, dieser Befugnis Gestalt zu verleihen.