Verwaltungssekretariat
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Datum: 11. Juni 2026
CC: Amber Thuss, Kasper Wienk
Unsere Artikelnummer: ASDA 2026-04
Beratung zum Behindertenparkausweis (GPK) und zum Behindertenparkplatz (GPP)
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Im Anschluss an Ihre Beratungsanfrage bezüglich der ‘Richtlinien für Behindertenparkausweise und Behindertenparkplätze nach Kennzeichen 2026’ haben wir von Ihren Beamten eine klare und verständliche Erläuterung zu den neuen Richtlinien erhalten. Die neuen Richtlinien stehen im Einklang mit den landesweiten (europäischen) Vorschriften.
Neben dem Europäischen Behindertenparkausweis (GPK) sind derzeit auch noch kommunale GPKs im Umlauf. Aus den Erläuterungen haben wir entnommen, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser kommunalen GPKs in guter Absprache geeignete Lösungen gefunden werden. Darüber hinaus haben wir verstanden, dass der Inhaber eines GPK grundsätzlich auch Anspruch auf einen Behindertenparkplatz hat. Wir empfehlen Ihnen, dieses Recht in den Richtlinien deutlicher zu formulieren.
Schließlich haben Sie angegeben, dass die neuen Richtlinien klar und für jeden verständlich auf der Website der Gemeinde veröffentlicht werden.
Im Text zum Thema ‘Behindertenparkplatz nach Kennzeichen’ steht unter der Überschrift Entfernung zur eigenen Wohnung dass ein Parkplatz in 100 Metern Entfernung vom (eigenen) Wohnhaus bevorzugt wird. Wir gehen davon aus, dass damit maximal 100 Meter vom Wohnhaus gemeint sind.
Vor diesem Hintergrund möchten wir zu diesen Richtlinien eine positive Stellungnahme abgeben.
Auf Anfrage sind wir gerne bereit, diese Stellungnahme näher zu erläutern.
Mit freundlichen Grüßen,
Ewoud Remmelts|
Vorsitzender des Beirats für den Sozialbereich in Apeldoorn