Ein Baum, dessen Stammumfang mehr als 65 cm beträgt (gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Boden), unterliegt in der Regel einer Fällgenehmigungspflicht. Es gibt Ausnahmen. Siehe hierzu ‘genehmigungsfreies Fällen’.
Unter „Fällen“ verstehen wir das Fällen, Entasten und Roden von Bäumen. Aber auch das Fällen eines toten Baumes, das Umpflanzen eines Baumes und das kräftige Zurückschneiden fallen unter den Begriff „Fällen“.
Dies gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb von Ortschaften sowie für Bäume in Gärten oder auf Grundstücken.
Sie benötigen keine Genehmigung für das Fällen von Bäumen, wenn es sich um Folgendes handelt:
- Ein Baum, dessen Stamm in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Boden einen Stammumfang von 65 cm oder weniger aufweist. Bei einem Baum mit mehreren Stämmen ist der dickste Stamm zu messen.
Dies gilt nicht für Bäume, die im Rahmen einer Wiederbepflanzungspflicht gepflanzt wurden, oder für besondere Bäume. Für das Fällen dieser Bäume ist stets eine Genehmigung erforderlich.
Bitte beachten Sie: In ländlichen Gebieten besteht in bestimmten Fällen eine Meldepflicht für das Fällen von Bäumen, unabhängig von deren Größe. (siehe unten)
- Bäume und Sträucher, die gewerblich zum Zweck der Ernte von Obst, Nüssen oder Früchten angebaut werden;
- Baumreihen, die als Windschutz für kommerziell bewirtschaftete Obstgärten dienen
- Nadelbäume, die als Weihnachtsbäume angebaut werden, sofern sie nicht älter als zwanzig Jahre sind;
- Pflanzgut; Bäume, die zum Zweck des Handels angebaut werden;
- Das regelmäßige Fällen von Niederwald im Rahmen der regelmäßigen Pflege. Dabei handelt es sich um das erneute Fällen von Bäumen, die Teil einer speziell für die Holzproduktion angelegten Fläche sind. Der Stumpf bleibt stehen und treibt immer wieder neu aus.
- Das regelmäßige Formschnitt, Kappen oder Kandelaberschneiden von bereits zuvor gekappten oder kandelaberschneiden Baumbeständen. Bitte beachten Sie: Wenn Sie dies zum ersten Mal durchführen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen. Kandelaberschneiden ist das starke Zurückschneiden der Krone.
- Ausdünnung: Das Fällen oder Roden, das ausschließlich als Pflegemaßnahme durchgeführt wird, um das Wachstum der verbleibenden Bäume zu fördern. Es handelt sich also um die Entfernung von Bäumen und/oder Sträuchern, die zu dicht beieinander stehen. Das bedeutet, dass eine Ausdünnung nur durchgeführt werden darf, um den verbleibenden Bäumen (insbesondere den Baumkronen) Platz zu verschaffen. Der Umfang des Baumbestands muss dabei intakt bleiben. Der Baumbestand darf also nicht kleiner werden.
Außerhalb des bebauten Gebiets gilt – neben unserer APV – auch die Umweltverordnung der Provinz Gelderland. Darin ist festgelegt, dass für das Fällen von Bäumen außerhalb des bebauten Gebiets eine Meldepflicht besteht für:
- Bäume, die auf einer Waldfläche von mehr als 10 Ar (1000 m²) stehen;
- Bäume, die Teil einer Baumreihe mit 20 oder mehr Bäumen sind.
Dies gilt auch für das Fällen eines einzelnen Baumes, unabhängig von dessen Größe, sofern dieser Baum Teil einer solchen Waldfläche oder Baumreihe ist.
Sie benötigen dann keine Genehmigung der Gemeinde, müssen jedoch 6 Wochen vor der geplanten Fällung eine Meldung bei der Provinz Gelderland einreichen. Die Provinz Gelderland wird die Meldung bearbeiten. Sie können davon ausgehen, dass die Provinz eine Nachpflanzungspflicht auferlegen wird.
Ob ein Grundstück innerhalb oder außerhalb des bebauten Gebiets liegt, können Sie unter die Karte ‘Genehmigungspflicht für Baumfällungen’.
Weitere Informationen zur Meldepflicht finden Sie unter Website der Provinz.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Fällgenehmigung und/oder eine andere Genehmigung benötigen, können Sie im Umweltamt. Anhand der Antworten auf diese Fragen können Sie überprüfen, ob Sie Ihre Pläne am gewählten Standort genehmigungsfrei umsetzen dürfen oder ob Sie doch eine Genehmigung beantragen oder eine Meldung vornehmen müssen.
Anleitung zur Genehmigungsprüfung
Wählen Sie in das Umweltamt Wählen Sie die Registerkarte ‘Genehmigungsprüfung’ und geben Sie in das Suchfeld das Wort ‘Baum’ ein. Klicken Sie anschließend in der Liste auf das Wort ‘Baum’. Es erscheint nun eine Liste mit Tätigkeiten, die zum Begriff ‘Baum’ gehören. Wählen Sie ‘Baum oder Bepflanzung pflegen oder entfernen’ aus. Wenn Sie auch die Wurzeln des Baumes entfernen möchten, wählen Sie zusätzlich „Graben im Boden oder Gewässergrund“ aus.
Fragen im „Vergunningcheck“ beantworten
Hier finden Sie Fragen aus allen Verwaltungsebenen (Staat, Provinz, Gemeinde und Wasserverband). Je nach gewähltem Standort finden Sie mehr oder weniger Fragen als bei einem anderen Standort.
- Wenn Ihnen im Genehmigungscheck die Frage gestellt wird, ob der Baum innerhalb oder außerhalb der Bebauungskontur gefällt wird, ist damit gemeint, ob der Baum innerhalb oder außerhalb des bebauten Gebiets steht. Ob ein Grundstück innerhalb oder außerhalb des bebauten Gebiets liegt, können Sie auf der Karte ‘Genehmigungspflicht für Baumfällungen’.
- Aufgrund geschützter Tiere oder Pflanzen hat die Regierung verschiedene Fragen zusammengestellt. Diese Fragen beginnen mit der Frage, ob Sie in den letzten drei Jahren eine Naturuntersuchung durchführen lassen haben. Ist dies nicht der Fall? Dann gehen Sie bitte die Folgefragen zum Indikator für geschützte Arten (BeSI) durch. Mit BeSI können Sie feststellen, ob an dem von Ihnen gewählten Standort geschützte Tiere oder Pflanzen vorkommen. BeSI erstellt einen PDF-Bericht, den Sie zur Beantwortung der Folgefragen verwenden können.
- Auch Wasserverbände können Fragen zum Fällen von Bäumen stellen.
Ergebnis der Genehmigungsprüfung
Als Ergebnis der Genehmigungsprüfung wird eine Maßnahmenliste angezeigt. Befolgen Sie die Anweisungen der Maßnahmenliste. Möglicherweise sind mehrere Maßnahmen erforderlich. In vielen Fällen wird zudem empfohlen, sich wegen möglicherweise vorkommender geschützter Tier- oder Pflanzenarten an die Gemeinde zu wenden.
Ist das Ergebnis: „Bitte kontaktieren Sie uns“, oder kommen Sie nicht ganz klar? Dann Kontakt mit uns.
Fällverbot im Umweltplan
Möglicherweise ist im Umweltplan ein Fällverbot enthalten, und das Fällen ist nur zulässig, wenn ein “Umweltgenehmigung für die im Umweltplan vorgesehene Baumaßnahme” wurde erteilt. Dies ist vor allem bei ausgewiesenen “besonderen Bäumen”, bei Grünflächen oder bei Wald- und Naturgebieten der Fall. Diese „Umweltgenehmigung für die im Umweltplan vorgesehene Maßnahme ‚Anlegen‘“ benötigen Sie dann zusammen mit der Umweltgenehmigung für die im Umweltplan vorgesehene Maßnahme ‚Fällen‘ oder der Meldung an die Provinz. Prüfen Sie dazu im Umweltplan, ob Ihre gewünschte Maßnahme an diesem Standort zulässig ist. Wenn Sie nicht weiterkommen, können Sie Ihre Frage am Schalter des Rathauses stellen. Oder einen Telefontermin vereinbaren.
Schutz von Vögeln und anderen Tieren
Sie dürfen einen Baum nur fällen, wenn Sie sicher sind, dass sich darin kein Nest oder kein fester Lebensraum (wie z. B. in Baumhöhlen) von Tieren (u. a. Vögeln) befindet. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie eine Genehmigung benötigen. Der Schutz von Tieren und ihren Lebensräumen ist im Umweltgesetz geregelt.
Die Brutzeit der (Sing-)Vögel liegt vor allem zwischen dem 15. März und dem 15. Juli; in diesem Zeitraum sollten Sie daher besser keine Bäume fällen. Aber auch außerhalb dieses Zeitraums können Vögel in dem Baum brüten. Überprüfen Sie daher vor dem Fällen immer, ob Nester vorhanden sind und ob diese endgültig verlassen wurden. Es kann auch sein, dass Vögel oder andere Tiere wie Eulen, Eichhörnchen, Hirschkäfer und Fledermäuse das ganze Jahr über in Bäumen leben oder jedes Jahr zurückkehren. In diesem Fall dürfen Sie den Baum nicht fällen, ohne zuvor die Genehmigung der Provinz Gelderland einzuholen.
In diesem Fall benötigen Sie außerdem eine Umweltgenehmigung für die Flora- und Fauna-Aktivität. Die Provinz Gelderland wird diesen Antrag prüfen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Provinz Gelderland und das Umweltamt. Wir empfehlen Ihnen, zunächst die Genehmigung für die Flora- und Fauna-Aktivität zu beantragen.
Möglicherweise möchten Sie einen Baum fällen, weil Sie bauen möchten und dafür eine Umweltgenehmigung für die im Umweltplan festgelegte Tätigkeit „Bauen“ sowie eine Baugenehmigung (oder eine Bauanzeige) benötigen. Oder Sie möchten einen Baum fällen, um eine Einfahrt anzulegen, und benötigen dafür ebenfalls eine Einfahrtsgenehmigung. Wenn dies auf Sie zutrifft, empfehlen wir Ihnen, diese Genehmigungen gleichzeitig zu beantragen, damit sie im Zusammenhang geprüft werden können.
Bauen ohne Baugenehmigung
Manchmal benötigen Sie keine Baugenehmigung. Befindet sich jedoch am gewünschten Bauort ein Baum, für dessen Fällung eine Fällgenehmigung erforderlich ist, erteilen wir diese nicht automatisch. Es wird geprüft, ob der Baum durch eine Anpassung der Baupläne erhalten bleiben kann.
Die Beantragung dieser Umweltgenehmigung erfolgt über das Umweltamt Dazu benötigen Sie DigiD oder Eherkenning.
Wählen Sie die Registerkarte ‘Anträge’ aus und geben Sie als Stichwort ‘Fällen’ ein. Wählen Sie anschließend die Tätigkeit ‘Baum fällen’ aus. Füllen Sie dann das Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anhänge bei, aus denen klar hervorgeht, worauf sich der Antrag genau bezieht.
- Fotos von jedem zu fällenden Baum, auf denen Folgendes zu sehen ist: die Baumart, der Zustand des Baumes und der Standort des Baumes
- Geben Sie für jeden Baum an: um welche Baumart es sich handelt, wie groß der Baumumfang ist (gemessen in einer Höhe von 1,30 über dem Boden) und aus welchem Grund Sie den Baum fällen möchten
- eine Lagezeichnung im Maßstab 1:500 oder 1:1000 (oder ein aussagekräftiges Luftbild), auf der Folgendes verzeichnet ist:
- Geben Sie die genaue Position des Baumes/der Bäume an, die Sie fällen möchten. Bei mehreren Bäumen müssen Sie diese nummerieren.
- Wenn sich mehrere Bäume auf dem Grundstück befinden, geben Sie bitte deutlich an, welche Bäume gefällt werden sollen und welche nicht.
- Auf der Lagezeichnung müssen die Grundstücksgrenzen und die Bebauung sowie die Abstände der zu fällenden Bäume zur Grundstücksgrenze oder zur Bebauung verzeichnet sein.
- Wenn Sie den Baum neu pflanzen oder ersetzen möchten, geben Sie bitte den Standort und die Art des neuen Baumes an.
- ein Wiederbepflanzungsplan.
- Wenn Sie nicht der Eigentümer des Baumes sind: eine schriftliche Genehmigung des Eigentümers des Baumes
Manchmal erforderlich:
- Das Fällen Ihres Baumes (Ihrer Bäume) darf keine negativen Auswirkungen auf andere Bäume in unmittelbarer Nähe haben. Manchmal muss daher eine Baumauswirkungsanalyse (BEA) vorgelegt werden, in der die Folgen des Fällens für die übrigen Bäume beschrieben und gegebenenfalls Maßnahmen vorgeschlagen werden. Eine BEA muss von einem Sachverständigen erstellt werden. Falls die Erstellung einer BEA erforderlich ist, werden Sie nach Einreichung des Genehmigungsantrags darüber informiert.
Unvollständig eingereichte Anträge führen zu Verzögerungen bei der Bearbeitung. Beantworten Sie daher bitte alle gestellten Fragen und fügen Sie die angeforderten Anlagen bei. Die Kommunikation bezüglich des Antrags erfolgt per E-Mail. Geben Sie daher im Antragsformular die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Antragstellers an.
Um zu beurteilen, ob der Baum bzw. die Bäume gefällt werden dürfen oder nicht, wird der Baumsachverständige der Gemeinde vor Ort bei Ihnen vorbeikommen und dabei Ihr Grundstück betreten. Wir empfehlen Ihnen, den/die zu fällenden Baum/Bäume mit einem gut sichtbaren Band um den Baumstamm zu markieren, damit keine Unklarheiten darüber bestehen, um welchen Baum/welche Bäume es sich handelt.
Apeldoorn ist eine grüne Gemeinde, und das möchten wir gerne so beibehalten. Fällgenehmigungen werden nur erteilt, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Bei der Prüfung wird eine Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Interesse am Erhalt von Bäumen und Ihrem Interesse an der Fällung des Baumes vorgenommen. Daher ist es wichtig, dass Sie in Ihrem Antrag klar darlegen, warum Sie den Baum bzw. die Bäume fällen möchten.
Bei der Abwägung der Interessen stützt sich die Gemeinde auf die folgenden Kriterien, um den allgemeinen Nutzen eines Baumes zu beurteilen:
- Natur- und Umweltwerte;
- landschaftliche Werte;
- kulturhistorische Werte;
- Werte der Stadt- und Dorfästhetik;
- Werte in den Bereichen Freizeit, Bildung, Klimaanpassung und Lebensqualität
Ihr Antrag kann zur Erteilung einer Genehmigung führen. Diese kann mit Auflagen verbunden sein, wie beispielsweise einer Wiederbepflanzungspflicht. Es kann auch vorkommen, dass der Antrag abgelehnt wird; die Gründe hierfür werden in dem Bescheid begründet.
Besondere Bäume und Zukunftsbäume
Einige Bäume in Apeldoorn sind so wertvoll, dass sie als „besondere Bäume“ oder „Zukunftsbäume“ ausgewiesen wurden. Besondere Bäume sind mindestens 80 Jahre alt und haben für unsere Gemeinde eine herausragende Bedeutung. Zukunftsbäume sind jüngere Bäume, die aufgrund ihres zukünftigen Wertes ausgewiesen wurden – die besonderen Bäume der Zukunft. Auf der Karte zur Genehmigungspflicht ist zu erkennen, um welche Bäume es sich handelt. Ein Antrag auf Fällung dieser besonderen Bäume wird in der Regel abgelehnt. Nur bei einem Baum, der eine ernsthafte Gefahr oder erhebliche Beeinträchtigung darstellt, oder wenn ein großes gesellschaftliches Interesse schwerer wiegt als der Erhalt des Baumes, kann ein Antrag möglicherweise zu einer Genehmigung führen.’
Sie dürfen nach Erteilung der Genehmigung nicht sofort mit dem Fällen beginnen. Sie müssen mindestens 4 Wochen warten. Betroffene, wie beispielsweise Anwohner, können gegen die Genehmigung Einspruch einlegen. Um irreversible Folgen zu vermeiden, tritt die Genehmigung erst 4 Wochen nach Erteilung der Umweltgenehmigung in Kraft.
Bei Nestern und Baumhöhlen: Sie dürfen einen Baum nur fällen, wenn Sie sicher sind, dass sich darin kein Nest oder kein fester Aufenthaltsort von Tieren befindet. Überprüfen Sie dies vor dem Fällen.
In gefährlichen Situationen können wir die Erlaubnis erteilen, sofort zu fällen.
Die Kosten für die Beantragung einer Fällgenehmigung hängen vom Gesamtstammumfang und von der Anzahl der Bäume ab.
- Für das Fällen eines Baumes: mindestens 43,07 € bis höchstens 77,27 €, abhängig vom Stammumfang in 1,30 Metern Höhe.
- Für das Fällen mehrerer Bäume: maximal 211,62 €.
Bitte beachten Sie: Für die Bearbeitung eines Antrags auf eine Umweltgenehmigung fallen Gebühren an. Auch im Falle einer Ablehnung, eines Widerrufs oder der Nichtbearbeitung des Antrags (weil der Antrag unvollständig ist) werden Gebühren in Rechnung gestellt. Sie erhalten hierfür einen Gebührenbescheid.