- Sie bewahren die Asche zu Hause in einem Urnenbehälter auf.
- Sie stellen die Urnenhülse für maximal 5 Jahre in eine allgemeine Nische im Kolumbarium des Krematoriums.
- Sie verstreuen die Asche im Meer oder in bzw. auf einem eigenen Grab, einem Kindergrab oder einem Gemeinschaftsgrab (das ist ein dafür vorgesehener Bereich).
- Sie verstreuen die Asche an einem vom Verstorbenen oder den Hinterbliebenen gewünschten Ort auf einem Gelände, das nicht für diesen Zweck vorgesehen ist. Der Eigentümer des Geländes muss dafür seine Zustimmung erteilen. Stellen Sie sicher, dass Sie einen Nachweis über diese Zustimmung haben.
- Sie lassen die Asche in einer Urne in einem Kolumbarium, einer Urnenwand oder einer Urnen Säule beisetzen. Das Kolumbarium befindet sich im Inneren des Krematoriums Heidehof und ist Eigentum des Krematoriums. Auf dem Friedhof Heidehof verfügt die Gemeinde über eine Urnenwand und eine Urnenstele.
- Sie lassen die Urne in einem Urnenkeller beisetzen. Dabei handelt es sich um einen kleinen Grabkeller mit Platz für vier Urnen.
- Sie lassen die Urne in oder auf einem Grab oder einem Urnengrab im Wald beisetzen.
Welche Arten von Gräbern gibt es?
- Ein Gemeinschaftsgrab dient der Beisetzung von Leichen, der Aufstellung von Urnen und der Verstreuung der Asche. Die Gemeinde hat, wie man so sagt, das ‘Grabrecht’ an den Gemeinschaftsgräbern.
- Ein Kindergrab ist für verstorbene Kinder bis zum Alter von 6 Jahren vorgesehen.
- Die Gemeinde vergibt das Grabrecht für ein privates Grab befristet für einen Zeitraum von 20 Jahren.
- Bei einem Grabrecht auf einem privaten Grab auf unbestimmte Zeit übernimmt die Gemeinde 100 Jahre lang die Pflege.
Gedenkstätte, Denkmal oder Gedenkstein
Sind Sie ein Hinterbliebener einer verstorbenen Person, deren Asche verstreut oder deren Leichnam der Wissenschaft zur Verfügung gestellt wurde? Dann besteht die Möglichkeit, eine Gedenkstätte mit einem Denkmal oder einem Gedenkstein einzurichten.
Die Genehmigung für eine Gedenkstätte ist kostenpflichtig. Hier können Sie eine Genehmigung für ein Denkmal für Anträge. Die Zuteilung der Gedenkstätte gilt für maximal 20 Jahre und kann jeweils um 10 Jahre verlängert werden.