Nachstehend finden Sie die Einkommensgrenzen, die für die Erstattung der Kinderbetreuungskosten gelten.
Nachstehend finden Sie die Einkommensgrenzen, die für die Erstattung der Kinderbetreuungskosten gelten.
| Betrag 125% | |
| Alleinerziehende(r) | € 1.553,79 |
| Verheiratete | € 2.219,69 |
| Ohne im Haushalt lebende Kinder unter 18 Jahren | Betrag 125% |
| Alleinstehend | € 383,60 |
| Verheiratete (beide 18, 19, 20 Jahre alt) | € 767,20 |
| Verheiratete (einer 18, 19, 20 Jahre alt, einer 21 Jahre alt) | € 1.493,45 |
| Mit im Haushalt lebenden Kindern unter 18 Jahren | |
| Alleinstehend | € 383,60 |
| Verheiratete (beide 18, 19, 20 Jahre alt) | € 1.211,13 |
| Verheiratete (einer 18, 19, 20 Jahre alt, einer 21 Jahre alt) | € 1.9387,39 |
Wenn Sie in einer Einrichtung wohnen, beispielsweise in einem Pflegeheim oder einer psychiatrischen Einrichtung, zahlen Sie einen Eigenbeitrag gemäß dem Gesetz über die Langzeitpflege (Wlz) für Ihre Pflege und Ihren Aufenthalt an das CAK. Die Höhe dieses Beitrags hängt von Ihrer Situation und der Dauer Ihres Aufenthalts ab. Wenn Sie Anspruch auf RegelRecht haben möchten, müssen wir Ihr Einkommen kennen, das Ihnen nach Zahlung des Eigenbeitrags an das CAK verbleibt. Angenommen, Sie beziehen eine Wajong-Leistung und zahlen monatlich einige hundert Euro Eigenbeitrag. Der Betrag, der Ihnen dann für Ihre sonstigen Kosten verbleibt, darf die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Normen für den Aufenthalt in einer Einrichtung nicht überschreiten.
| Betrag 125% | |
| Alleinerziehende(r) | € 541,86 |
| Verheiratete | € 878,10 |
Es ist nicht erforderlich, Nachweise über Ihr Einkommen beizufügen. Wir werden dies jedoch nachträglich stichprobenartig überprüfen. Es kann sein, dass wir Sie dann doch noch um Nachweise (Lohn- und Sozialleistungsabrechnungen sowie Kontoauszüge) über Ihr Einkommen bitten.