Wenn Sie einen Antrag oder einen Widerspruch eingereicht haben und die Entscheidungsfrist abgelaufen ist, ohne dass Sie eine Entscheidung erhalten haben, haben Sie Anspruch auf ein Zwangsgeld. Dabei handelt es sich um einen Geldbetrag. Bevor Sie Anspruch auf ein Zwangsgeld haben, müssen Sie die Gemeinde in Verzug setzen. Dies kann über das Online-Formular oder per Post erfolgen.
Online-Formular
Über die obenstehende Schaltfläche zum Online-Formular können Sie die Gemeinde in Verzug setzen. Dazu benötigen wir folgende Angaben von Ihnen:
- Datum des Antrags/der Beschwerde
- Aktenzeichen des Antrags/der Beschwerde
- Zusätzliche Informationen, wie z. B. zuständige Abteilung/Team/Beamter
- Ihre Kontonummer (nicht erforderlich)
- Kopie Ihres Antrags (nicht verpflichtend)
Beitrag
Sie können die Gemeinde auch per Post um die Zahlung eines Zwangsgeldes bitten und sie in Verzug setzen.
Gemeinde Apeldoorn
z. Hd. der Abteilung für Rechtsangelegenheiten
Postfach 9033
7300 ES Apeldoorn
In Ihrer Inverzugsetzung geben Sie auf jeden Fall Folgendes an:
- Ihr Name, Ihre Adresse und Ihre Telefonnummer;
- um welchen Antrag oder welchen Widerspruch es sich handelt, einschließlich der Aktennummer;
- dass die Gemeinde mit der Beschlussfassung in Verzug ist;
- dass Sie ein Zwangsgeld verlangen.
Nach Erhalt
Nach Eingang hat die Gemeinde zwei Wochen Zeit, noch eine Entscheidung zu treffen.
Wird innerhalb dieser zwei Wochen keine Entscheidung getroffen, hat dies laut Gesetz zwei Konsequenzen:
Die Vertragsstrafe beginnt automatisch zu laufen
- Wenn Sie die Gemeinde in Verzug gesetzt haben und zwei Wochen später noch keine Entscheidung getroffen wurde, haben Sie Anspruch auf ein Zwangsgeld für jeden Tag, um den die Gemeinde in Verzug ist. In den ersten vierzehn Tagen beträgt das Zwangsgeld 23 € pro Tag, in den darauffolgenden vierzehn Tagen 35 € pro Tag und in den letzten vierzehn Tagen 45 € pro Tag. Das Zwangsgeld läuft höchstens 42 Tage und beträgt maximal 1442 €.
- Sie können sofort Berufung einlegen. Wenn Sie die Behörde in Verzug gesetzt haben und zwei Wochen später noch keine Entscheidung getroffen wurde, können Sie sofort beim Gericht Berufung einlegen. Sie müssen also nicht erst Einspruch gegen das Ausbleiben einer Entscheidung einlegen. Erklärt das Gericht die Klage für begründet, ist die Behörde verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen doch noch eine Entscheidung zu treffen.
Im Anschluss erhalten Sie einen Bescheid über die Inverzugsetzung.
Wenn die Gemeinde nicht rechtzeitig entscheidet, überschreitet sie die Entscheidungsfrist. In der Regel ist die Entscheidungsfrist gesetzlich festgelegt. Ist dies nicht der Fall, gilt eine ‘angemessene’ Frist. Was angemessen ist, hängt von der jeweiligen Entscheidung ab. Der Grundsatz lautet: nicht länger als nötig, um eine fundierte Entscheidung zu treffen. Im Allgemeinen gilt eine Frist von 8 Wochen als angemessen.
Verlängerung der Entscheidungsfrist
Es liegt im Interesse aller, dass die Gemeinde eine wohlüberlegte Entscheidung über Ihren Antrag oder Ihren Widerspruch trifft. Deshalb kann die Gemeinde diese Entscheidungsfrist einmal verlängern. Dabei wird dann sofort angegeben, wie lange die neue Entscheidungsfrist ist. In einigen Fällen kann die Gemeinde die Entscheidung noch weiter aufschieben. Zum Beispiel, wenn die Gemeinde auf zusätzliche Informationen von Ihnen oder einer ausländischen Behörde warten muss, wenn Sie einer Verlängerung der Entscheidungsfrist schriftlich zustimmen oder wenn die Verzögerung Ihnen selbst zuzuschreiben ist. In diesen Fällen wird die angemessene oder gesetzliche Entscheidungsfrist so lange verlängert, wie dies erforderlich ist.
Nimm ruhig Kontakt Wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Apeldoorn, falls Sie noch Fragen haben.
Als Antragsteller möchten Sie, dass die Gemeinde schnell über Fördermittel, Genehmigungen und Einsprüche entscheidet. Aus diesem Grund ist am 1. Oktober 2009 das Gesetz über Zwangsgelder und Rechtsbehelfe bei nicht fristgerechter Entscheidung in Kraft getreten. Wenn die Gemeinde nicht fristgerecht über Ihren Antrag entscheidet, bietet Ihnen dieses Gesetz Möglichkeiten, die Gemeinde dazu anzuhalten, doch noch eine Entscheidung über Ihren Antrag oder Ihren Widerspruch zu treffen.