Venten

Straßenverkauf ist das Anbieten, Verkaufen oder Ausliefern von Waren oder Dienstleistungen von Haus zu Haus oder auf der Straße ohne festen Standort. Der Straßenverkauf ist genehmigungsfrei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Straßenverkauf bedeutet, dass Sie Ihre Waren immer an einem anderen Ort verkaufen. Also nicht an einem festen Standort. Beispiele für Straßenverkäufer sind der Eisverkäufer oder der Gemüsehändler mit einem mobilen Wagen.

In den folgenden Fällen spricht man nicht von Straßenprostitution:

  • Sie verbreiten schriftliche oder gedruckte Texte im Rahmen der Meinungsfreiheit.
  • Sie sind Einzelhändler und liefern Waren zu einem Käufer nach Hause.
  • Fälle, die in Artikel 5 des Straßenverkehrsgesetzes von 1994 geregelt sind.
  • Sie verkaufen Ihre Waren an einem festen Stand oder auf einem Markt. In diesem Fall haben Sie eine Standplatzgenehmigung oder ein Marktplatzgenehmigung erforderlich.
  • Wenn der Erlös aus dem Verkauf einem guten Zweck zugutekommt, handelt es sich um einen Sammelgenehmigung.

  • Um in Apeldoorn Straßenverkauf betreiben zu dürfen, müssen Sie im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sein.
  • Es ist verboten, Straßenverkauf zu betreiben, wenn dadurch die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet wird.
  • Es ist außerdem verboten, Straßenverkauf zu betreiben:
    a) am Neujahrstag, am Ostersonntag, am Pfingstsonntag und am ersten Weihnachtsfeiertag;
    b) an Sonn- und Feiertagen von 00:00 bis 12:00 Uhr und von 18:00 bis 24:00 Uhr, sofern es sich nicht gleichzeitig um die oben genannten Feiertage handelt;
    c) montags bis samstags zwischen 22.00 und 09.00 Uhr.
  • Das unter a und b genannte Verbot gilt nicht für das Anbieten und den Verkauf von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, sofern dies zwischen 09:00 und 22:00 Uhr erfolgt.
  • Es ist nicht gestattet, innerhalb eines Umkreises von 200 Metern um einen Standplatz im Sinne von Artikel 5:17 Absatz 1 ein Geschäft oder eine andere Verkaufsstelle zu betreiben, in der oder aus der hauptsächlich ähnliche Waren verkauft werden, oder auf dem Marktgelände an den festgelegten Markttagen.
  • Sie dürfen sich an einem Ort nicht länger aufhalten, als es für die Bedienung des Kunden erforderlich ist.
  • Beim Straßenverkauf dürfen keine Lautsprechervorrichtungen verwendet werden.
  • Ohne schriftliche Genehmigung des Genehmigungsinhabers (Veranstalters) ist es nicht gestattet, auf einer Straße, auf der eine Veranstaltung stattfindet, Straßenverkauf zu betreiben.