Zuschuss für die Anmietung von Schwimmbädern durch Schwimmvereine

Schwimmvereine in Apeldoorn können auf der Grundlage der Förderregelung für die Schwimmbadhürm von Schwimmvereinen in Apeldoorn einen finanziellen Zuschuss zur Schwimmbadhürm erhalten. Schwimmvereine können pro Kalenderjahr einen Zuschuss in Höhe von maximal 60% der veranschlagten Schwimmbadmiete für kommunale Hallenbäder beantragen. Die förderfähige Schwimmbadmiete muss für die vom Schwimmverein organisierten Schwimmsportaktivitäten für seine Mitglieder bestimmt sein.

 
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Der Schwimmverein kann für 60% der im Haushalt veranschlagten Schwimmbadstunden in kommunalen Hallenbädern pro Kalenderjahr einen Zuschuss beantragen. Dieser Antrag muss bis zum 1. Oktober des Jahres eingereicht werden, das dem Jahr vorausgeht, auf das sich der Zuschussantrag bezieht. Die Bedingungen finden Sie in der Förderprogramm für die Anmietung von Schwimmbädern durch Schwimmvereine in Apeldoorn.

Ihrem Antrag müssen Sie auf jeden Fall folgende Unterlagen beifügen:

  • Eine Beschreibung der Aktivitäten, für die der Zuschuss beantragt wird.
  • Eine Beschreibung der Ziele und Ergebnisse, die mit den Maßnahmen angestrebt werden.
  • Ein vom Vorstand oder den Mitgliedern genehmigter Haushaltsplan für das Jahr, auf das sich der Antrag bezieht. In diesem Haushaltsplan sind die Schwimmbadmiete und der beantragte 60%-Zuschuss zur Schwimmbadmiete nach Schwimmaktivitäten aufgeschlüsselt und übersichtlich dargestellt. Gegebenenfalls enthält der Haushaltsplan auch bei anderen Verwaltungsorganen, privaten Organisationen oder Personen beantragte Zuschüsse oder Erstattungen für dieselben Aktivitäten, für die ein Zuschuss beantragt wird, unter Angabe des aktuellen Stands dieser Anträge.
  • Eine Aufstellung der Zuschüsse, Vergütungen oder Beihilfen jeglicher Art, die aus staatlichen Mitteln finanziert werden und die für die Tätigkeiten, für die ein Zuschuss beantragt wird, bereits gewährt wurden oder noch gewährt werden.
  • Ein zuletzt vom Vorstand oder von den Mitgliedern genehmigter Jahresabschluss, in dem die Badmiete gesondert ausgewiesen ist. Ist die juristische Person jünger als ein Jahr oder befindet sie sich in der Gründungsphase, reicht eine Kopie des Haushaltsplans zum Zeitpunkt der Gründung aus.

Der Zuschuss bis zu 10.000,00 € wird direkt festgesetzt, und die Auszahlung des Zuschussbetrags erfolgt in einer einzigen Rate. Sie müssen daher keinen Antrag auf Festsetzung des Zuschusses stellen.

Bei Zuschüssen von mehr als 10.000,00 € gewährt der Gemeinderat einen Vorschuss in Höhe von 80% des bewilligten Zuschussbetrags. Dieser Vorschuss wird in vier gleichen Raten ausgezahlt. Sie müssen spätestens am 1. Mai nach Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf Festsetzung des Zuschusses stellen. Den Antrag können Sie über das Formular auf der folgenden Seite einreichen: Festlegung der Förderung (allgemein).