Ein pflegender Angehöriger ist jemand aus Ihrem unmittelbaren Umfeld oder ein Familienmitglied. Wir gehen davon aus, dass ein pflegender Angehöriger helfen kann, ohne dafür Geld zu erhalten. Wenn ein pflegender Angehöriger der Meinung ist, dass die Pflege nicht freiwillig ist, oder dafür Geld haben möchte, besprechen wir das gerne mit Ihnen. Hier sind einige allgemeine Regeln:
- Für ‘Betreuung’ und ‘Haushaltshilfe’ zahlen Sie Ihrem pflegenden Angehörigen, der mindestens 21 Jahre alt ist, mindestens den gesetzlichen Mindestlohn.
- Sie dürfen höchstens den Stundenlohn gemäß dem Tarifvertrag VVT auszahlen. Für die Betreuung entspricht dies höchstens der höchsten Gehaltsstufe in Tabelle FWG 30. Für Haushaltshilfen gilt die Tabelle ‘Gehalt für Haushaltshilfen’.
- In manchen Fällen ist die Betreuung durch einen pflegenden Angehörigen nur möglich, wenn zusätzlich eine professionelle Betreuung durch die Gemeinde gewährleistet wird.
- Ist Ihre Pflegekraft jünger als 21 Jahre, erhält sie einen niedrigeren Stundensatz: Sie zahlen den gesetzlichen Mindestlohn. Der Tarifvertrag VVT findet keine Anwendung.
- Sie können maximal 36 Stunden pro Woche für die Unterstützung eines pflegenden Angehörigen bezahlen. Hat Ihr pflegender Angehöriger eine bezahlte Arbeit? Dann werden diese Stunden von den 36 Stunden abgezogen.
- Die geleisteten Arbeitsstunden werden nachträglich auf der Grundlage von Abrechnungen vergütet
- Bezieht Ihr pflegender Angehöriger eine Sozialleistung und wird er oder sie aus Ihrem PGB bezahlt? Dann wird dies als Einkommen angesehen. Dies kann sich auf die Höhe der Sozialleistung auswirken.
- Führen Sie eine Lohnbuchhaltung? Die SVB kann dies kostenlos für Sie übernehmen.