Wohnen auf einem Erholungsgelände

Ein dauerhafter Wohnsitz in einer Ferienwohnung ist in der Gemeinde Apeldoorn nicht zulässig. Sie müssen sich dort anmelden, wo Sie wohnen. In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, vorübergehend auf einem Feriengelände gemeldet zu sein.

Wie dies funktioniert, ist in den Richtlinien für die vorübergehende Nutzung von Ferienunterkünften beschrieben.

Gemeinde Apeldoorn, Fassung des Bürgermeister- und Beigeordnetenrats vom 1. Mai 2020

Die Gemeinde Apeldoorn geht aktiv gegen die unrechtmäßige Nutzung von Ferienunterkünften vor. Gemäß den Vorschriften der Flächennutzungspläne ist in Ferienunterkünften ausschließlich die Nutzung zu Erholungszwecken gestattet. Es ist verboten, Ferienunterkünfte als Hauptwohnsitz zu nutzen. Die Gemeinde sorgt für die Einhaltung dieser Vorschriften.

In diesen Richtlinien sind die Rahmenbedingungen für Situationen festgelegt, in denen eine befristete Ausnahmegenehmigung für eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung erteilt werden kann. Bei einer kurzfristigen Überbrückung (bis zu 12 Monaten) darf eine Ferienunterkunft unter bestimmten Voraussetzungen als Wohnraum genutzt werden, sofern die Vorschriften des Flächennutzungsplans eingehalten werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb eines Jahres Aussicht auf regulären Wohnraum in der Gemeinde Apeldoorn hat. Bei Erteilung der Genehmigung muss man sich unter der vorübergehenden Ferienadresse im Personenregister eintragen lassen.

Diese Übergangsunterkunft kann unter anderem bei einem umfassenden Umbau einer Wohnung, bei einer im Bau befindlichen Wohnung, als Übergangslösung bei einem Umzug, bei einem Wohnungsbrand usw. genutzt werden.

Für eine Übergangsunterkunft muss immer zuerst die Genehmigung der Gemeinde und des Eigentümers des Ferienparks eingeholt werden. Um dafür in Frage zu kommen, muss der Antragsteller (= der zukünftige Bewohner) eine Umweltgenehmigung beantragen.

Um für eine Umweltgenehmigung zur vorübergehenden Nutzung einer Ferienunterkunft als Übergangslösung in Betracht zu kommen, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass er innerhalb eines Jahres über eine reguläre Wohnung in der Gemeinde Apeldoorn verfügen kann. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage eines Kaufvertrags für eine kürzlich erworbene Wohnung, eines Kostenvoranschlags für einen Umbau oder einer Dringlichkeitsbescheinigung der Wohnvermittlung „Woonkeus Stedendriehoek“ erfolgen;
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass dringende Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, vorübergehend in einer Ferienunterkunft zu wohnen;
  • Die Ferienunterkunft, auf die sich der Genehmigungsantrag bezieht, ist rechtmäßig und muss entweder mit einer Genehmigung errichtet worden sein oder die Anforderungen für eine genehmigungsfreie Errichtung erfüllen;
  • Die Ferienunterkunft muss nach Einschätzung der Gemeindeverwaltung angemessenen Anforderungen an die Bewohnbarkeit genügen (es ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Bauverordnung 2012 für temporäre oder bestehende Bauten zur Nutzung als Wohnraum oder Beherbergung erfüllt sind);
  • Die Ferienunterkunft darf sechs Monate vor Beginn des vorübergehenden Aufenthalts noch nicht (vorübergehend) bewohnt worden sein. Damit soll verhindert werden, dass die Unterkunft dauerhaft ihrer touristischen und Freizeitfunktion entzogen wird;
  • Falls sich der Antrag nicht auf eine eigene Ferienunterkunft auf eigenem Grundstück bezieht, muss der Antragsteller sowohl vom Eigentümer und/oder Betreiber des Ferienparks als auch vom Eigentümer der Ferienunterkunft die Erlaubnis zum Bewohnen der Ferienunterkunft erhalten haben.

Wenn die Umweltgenehmigung erteilt wurde, sind damit folgende Auflagen verbunden:

  • Die Umweltgenehmigung ist personengebunden und kann daher nicht auf andere übertragen werden;
  • Die Umweltgenehmigung ist höchstens ein Jahr lang gültig;
  • Der Bewohner muss sich an der Freizeitadresse im Personenregister ein- und abmelden lassen (bei Umzug in eine reguläre Wohnung);
  • Die Umweltgenehmigung gilt ausschließlich für die Ferienunterkunft, für die der Antrag gestellt wurde. Bei einem Umzug in eine andere Ferienunterkunft erlischt die Umweltgenehmigung;
  • Die Nutzung erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr;