Häufig gestellte Fragen zu „Snippergroen“

Im Folgenden finden Sie die häufig gestellten Fragen zum Kauf oder zur Anmietung von „Snippergroen“ bei der Gemeinde.

Gemeindegrundstücke sind grundsätzlich für allgemeine Einrichtungen vorgesehen, die von allen Einwohnern der Gemeinde genutzt werden (können). Zum Beispiel für Straßen und Wege oder für öffentliche Grünanlagen. Im Rahmen des Projekts „Snippergroen“ verstehen wir unter kommunalem Grund: Grundstücksstreifen im Besitz der Gemeinde, die eine begrenzte Funktion haben und direkt an ein Wohnbaugrundstück angrenzen. Diese Grundstücksstreifen sind beispielsweise für die Verkehrssituation oder das Straßenbild nicht von Bedeutung. Möglicherweise kommen diese Grundstücksstreifen für einen Verkauf in Frage.

Der Festverkaufspreis von 100,– €/m² gilt für Grundstücksstreifen mit einer Fläche von bis zu 50 m². Grundstücksstreifen, die größer als 50 m² sind, gelten nämlich flächenmäßig nicht mehr als Restgrundstücke und werden von Fall zu Fall von einem unabhängigen Gutachter bewertet.

Zusätzliche Kosten

Zusätzlich zum Kaufpreis fallen für Sie die Kaufnebenkosten an. Das bedeutet, dass die 10,4%-Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis sowie die Notar- und Katastergebühren zu Ihren Lasten gehen.

Darüber hinaus kann es vorkommen, dass durch den Verkauf eines Grundstücks eine Anpassung im öffentlichen Raum erforderlich wird. Ein Beispiel hierfür ist die Verlegung eines Lichtmasts. Die Kosten für diese Anpassung stellen wir dem Käufer des Grundstücks in Rechnung.

„Kosten zu Lasten des Käufers“ bedeutet, dass die 2%-Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis (Anzahl m² × € Grundstückspreis pro m²), die Notarkosten und die Katastergebühren zu Lasten des Käufers gehen.

Die Verkaufspreise wurden vom Bürgermeister- und Beigeordnetenkollegium festgelegt. Eine Abweichung davon ist nicht möglich.

Füllen Sie das Antragsformular aus, das Sie auf unserer Website finden, und senden Sie es uns zu. Wir prüfen dann, ob Sie den gewünschten Streifen Gemeindegrund erwerben können.

Sobald wir Ihren Antrag erhalten haben, prüfen wir, ob wir Ihnen das Stück Gemeindegrund verkaufen können. Wir prüfen den Antrag anhand der in den Richtlinien festgelegten Prüfungskriterien (Neufassung der Richtlinien zur Vergabe von öffentlichen Grünflächen 2016). Dabei berücksichtigen wir unter anderem die Grünstruktur in Ihrer Nachbarschaft, die (Verkehrs-)Sicherheit, mögliche zukünftige Entwicklungen, logische und gerade Katastergrenzen sowie das Vorhandensein von Kabeln und/oder Leitungen. Wenn sich herausstellt, dass keine Hindernisse vorliegen, können Sie das Grundstück erwerben. Wir senden Ihnen dann ein Verkaufsangebot zu. Anschließend macht der Notar den Kauf durch die Unterzeichnung der Urkunde offiziell. Sollten Sie das Grundstück nicht erwerben können, teilen wir Ihnen mit, warum dies nicht möglich ist.

Wenn nicht alle Bewohner des Wohnblocks das Gemeindegrundstück kaufen möchten, bedeutet das nicht, dass niemand aus dem Wohnblock Gemeindegrundstück kaufen kann. Wir streben eine gerade und logische Katastergrenze an, aber das ist keine zwingende Voraussetzung. Wir prüfen jede Situation individuell.

Das Grundstück wird in dem Zustand übergeben, in dem es sich zum Zeitpunkt des Kaufs befindet.

Als Pächter können Sie kein Grundstück der Gemeinde erwerben. Es werden keine neuen Pachtverträge mehr abgeschlossen.

Die Gemeinde möchte bestehende (Miet-)Verträge aktualisieren. Dazu gehen wir wie folgt vor:

  • Das Grundstück zu einem reduzierten Verkaufspreis zum Verkauf anzubieten. Verschiedene Pächter haben in der Vergangenheit gegenüber der Gemeinde ihr Interesse bekundet, das von ihnen gepachtete Stück Restgrünfläche zu erwerben. Ein Verkauf war damals aufgrund der geltenden Vorschriften nicht möglich. Für einen Teil dieser Pächter ist ein Kauf nun jedoch möglich. Die Gemeinde hält es für angemessen, diesen Pächtern einen Teil der Pacht zu erstatten. Daher wird für jedes Jahr der
    während der Laufzeit des Mietvertrags mit einem maximalen Preisnachlass von 10 € pro m² auf den Verkaufspreis.
  • Sollten Sie kein Interesse am Kauf des Grundstücks haben, bleibt die bestehende
    Mietvertrag bleibt bestehen. In den neuen Richtlinien ist jedoch festgelegt, dass der Mietpreis innerhalb von fünf Jahren auf 10 € pro m² pro Jahr angehoben wird, wobei ein Mindestmietpreis von 250 € pro Jahr gilt.
    • Die Erhöhung sieht wie folgt aus:
      1. Januar Preis pro m² Mindestpreis pro Jahr
      2018 € 2,- € 50,-
      2019 € 4,- € 100,-
      2020 € 6,- € 150,-
      2021 € 8,- € 200,-
      2022 € 10,- € 250,-
      Für Bewohner von Sozialwohnungen, die ein kleines Stück „Snippergroen“ pachten, bleibt der bisherige Pachtzins von 0,98 € pro m² bestehen, bis eine Vereinbarung mit den Wohnungsbaugesellschaften vorliegt. Die Gemeinde bemüht sich, mit den Wohnungsbaugesellschaften Vereinbarungen über eine mögliche Übertragung vermieteter kleiner Grünflächen zu treffen. Sie werden per Brief über Ihre individuelle Situation informiert.

Wenn Sie kein Interesse am Erwerb des Gemeindegrundstücks haben und keine Verjährung vorliegt, müssen Sie das Grundstück der Gemeinde wieder zur Verfügung stellen. Das Grundstück muss in unversehrtem Zustand (ohne Pflasterung, Bepflanzung usw.) an die Gemeinde übergeben werden. Wir werden das Grundstück dann als öffentliche Grünfläche gestalten.

Das Katasteramt erfasst Daten zu allen Grundstücken in den Niederlanden. Anhand dieser Daten erstellt das Katasteramt sogenannte Katasterkarten. Durch den Vergleich der Katasterkarten mit einer aktuellen Luftaufnahme wurde festgestellt, dass Sie Gemeindegrundstücke nutzen.

Das Gemeindegrundstück ist und bleibt Eigentum der Gemeinde. Eine eventuelle mangelhafte Pflege steht in keinem Zusammenhang mit der Rückforderung oder dem möglichen Verkauf dieses Grundstücks. Wenn Sie Beschwerden über die mangelhafte Pflege haben, können Sie dies melden. Eine mangelhafte Pflege ist kein Grund, Gemeindegrund ohne Genehmigung an Ihren Garten anzuschließen.

Das Eigentumsrecht ist in den Niederlanden gut geschützt. Das bedeutet, dass das Eigentum an der
Gemeindegrund geht nicht einfach so von der Gemeinde auf den Bewohner über. Um sich erfolgreich auf die Verjährung berufen zu können, müssen Sie Beweismittel vorlegen, aus denen hervorgeht, dass Sie dieses Gemeindegrundstück seit mindestens zwanzig Jahren kontinuierlich, ununterbrochen, ungestört, öffentlich und eindeutig in Besitz haben. Es muss eine undurchdringliche Grundstücksgrenze (Hecke/Zaun) vorhanden sein, die das Grundstück vom Eigentum der Gemeinde abgrenzt, sodass das Grundstück für Dritte nicht mehr zugänglich ist. Hier gilt der rechtliche Grundsatz: ‘Wer etwas behauptet, muss es beweisen’. In diesem Fall behaupten Sie, dass das Grundstück verjährt ist, also müssen Sie dies auch beweisen. Die Beweislast liegt bei Ihnen. Die Gemeinde prüft anschließend das vorgelegte Beweismaterial und entscheidet, ob die Berufung auf die Verjährung erfolgreich ist.

Dies ist eine Angelegenheit zwischen Ihnen und dem Verkäufer. Die Gemeinde mischt sich hier nicht ein. Die Gemeinde betrachtet die aktuelle Situation und stellt fest, dass Sie als derzeitiger Bewohner dieser Wohnung kommunales Grund und Boden nutzen.

Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Wir halten es nicht für wünschenswert, dass Anwohner Grundstücke erwerben, die nicht unmittelbar an ihr eigenes Grundstück angrenzen. Alle Fälle werden individuell geprüft. Wenn mehrere Anwohner an einen Streifen Gemeindegrund angrenzen, setzen wir uns mit allen Anwohnern in Verbindung.

Die durch den Kauf des Grundstücks entstehenden Bebauungsmöglichkeiten hängen von der für das Grundstück geltenden Flächennutzungsbestimmung ab. Das zum Verkauf stehende Grundstück ist häufig als ‘Grünfläche’ oder ‘Verkehrsfläche’ ausgewiesen. Eine Bebauung dieses Grundstücks ist dann gemäß dem Raumordnungsplan oft nicht zulässig. Eine Bebauung ist erst nach einer Änderung des Raumordnungsplans möglich. Wenn Sie eine Grünfläche erworben haben, ändert sich die Flächennutzung nicht sofort. Der Erwerb von Restgrünflächen führt also formal gesehen nicht zu einer Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten. Wenn Sie auf dem erworbenen Grundstück bauen oder die Fläche bei der Berechnung des prozentualen Bebauungsgrades mit einbeziehen möchten, muss hierfür eine Änderung des Raumordnungsplans erfolgen oder ein Ausnahmegenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Die Flächennutzung ändert sich erst bei der regulären Überarbeitung des Raumordnungsplans. Wenn Sie eine Änderung der Flächennutzung kurzfristig wünschen, können Sie dies auf eigene Kosten vornehmen.

Sie können das Projektteam „Snippergroen“ der Gemeinde Apeldoorn unter der Telefonnummer 14055 erreichen. Sie können auch eine E-Mail senden an snippergroen@apeldoorn.nl.

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