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Umsetzungsplan zur Durchsetzung der Vorschriften für den Ausschank von Alkohol und das Gastgewerbe 2023

Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Betrieb eines Gastronomiebetriebs sowie für den verantwortungsvollen Ausschank von Alkohol liegt in erster Linie beim Unternehmer. Von einem Unternehmer wird erwartet, dass er die Gesetze und Vorschriften kennt und weiß, welche Bedingungen für Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen gelten. Viele Gastronomiebetreiber halten sich hervorragend an die Gesetze und Vorschriften sowie an die Auflagen.

Das Ziel dieses Umsetzungsplans ist

Das Ziel dieses Umsetzungsplans ist:

  • Verbesserung des Compliance-Verhaltens, mit dem Ziel, die Lebensqualität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit und Gesundheit sowie den fairen Wettbewerb positiv zu beeinflussen;
  • Bürgern, Unternehmen und Einrichtungen in der Gemeinde Apeldoorn Rechtssicherheit zu bieten, indem die Durchsetzungsaufgaben einheitlich wahrgenommen werden;
  • dass bei festgestellten Verstößen oder Vorfällen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die hinsichtlich ihrer Art so gut wie möglich der Art des Verstoßes und hinsichtlich ihrer Schwere der Schwere des Verstoßes entsprechen;

Im Jahr 2019 wurde der Umsetzungsplan „Alkohol und Gastronomie 2015“ von den Gastronomen, Vertretern des Sportrats, Vertretern von „Koninklijk Horeca Nederland“ (Ortsverband Apeldoorn), Vertreter der Polizei sowie betroffene Beamte der Abteilung für Sicherheit und Recht bewertet. Die bei den Sitzungen vorgebrachten Punkte wurden bei der Ausarbeitung dieses Umsetzungsplans berücksichtigt.

Im Jahr 2023 wurde der Umsetzungsplan unter anderem aufgrund der Umstellung vom „Drank-en Horecawet“ auf das „Alcoholwet“ geringfügig angepasst.

Der Durchführungsplan zur Durchsetzung der Vorschriften im Bereich Alkohol und Gastronomie ist wie folgt aufgebaut: Zunächst wird kurz dargelegt, wie die Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Aufsicht und Durchsetzung verteilt sind. Anschließend werden die verschiedenen verwaltungsrechtlichen Instrumente aufgeführt, die eingesetzt werden können. Anschließend wird die Bewertung des vorherigen Durchführungsplans behandelt und es werden einige Änderungen gegenüber diesem Plan erläutert. Zuletzt wird im Durchsetzungsprotokoll dargelegt, wie ab dem 1. Januar 2020 bei den verschiedenen Arten von Verstößen vorgegangen wird.

Aufgaben, Befugnisse und Aufsicht

Der Bürgermeister ist in erster Linie für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Die Alkoholgenehmigung wird im Namen des Bürgermeisters erteilt. Er verfügt darüber hinaus über eine Reihe verwaltungsrechtlicher Instrumente, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Der Bürgermeister ist die zuständige Behörde für das Vorgehen gegen Verstöße gegen das Alkoholgesetz (AW). Auch hinsichtlich der Allgemeinen Ortsverordnung, in der verschiedene Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe geregelt sind, ist der Bürgermeister die zuständige Behörde.

Aufsicht
Die Aufsicht ist eine Form der Prävention. Durch Präsenz, die Bereitstellung von Instrumenten zur Selbstregulierung bzw. zur Einhaltung der Vorschriften sowie gute Kontakte zu Unternehmern und quasi-kommerziellen juristischen Personen (wie Sportvereinen) kann die Einhaltung der Vorschriften gefördert werden. Darüber hinaus bedeutet kluge Aufsicht vor allem eine risikoorientierte Überwachung von Standorten, die aufgrund von Hinweisen von Interessengruppen besondere Aufmerksamkeit verdienen. Schließlich gilt auch das Prinzip “high trust, high penalty”: Man geht von der Selbstregulierungsfähigkeit der Unternehmer und parakommerziellen juristischen Personen aus und vertraut darauf. Bei (wiederholten) Verstößen folgen jedoch auch strenge Sanktionen.

Die Aufsichtsbeamten des Teams „Prävention, Aufsicht und Durchsetzung“ (PTH) wurden vom Bürgermeister damit beauftragt, die Einhaltung des AW zu überwachen. Auch die Polizei spielt eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch Gastronomiebetriebe.

Der Einsatz kommunaler Aufsichtsbeamter hat eine große präventive Wirkung. Da sie für Unternehmer und quasi-kommerzielle juristische Personen sichtbar sind, wird deutlich, dass die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften eine ernste Angelegenheit ist, bei der Verstöße tatsächlich geahndet werden. Die Kontrollen erfolgen sowohl stichprobenartig als auch aufgrund von Beschwerden oder Meldungen.

Zusammenarbeit zwischen dem PTH-Team und der Polizei
Regelmäßig verstärken die kommunalen Aufsichtsbeamten das Polizeiteam, um während der Ausgehzeiten auf dem Caterplein die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zu überwachen. Darüber hinaus überwachen sie das ganze Jahr über die übrigen Gastronomiebetriebe innerhalb der Gemeinde.

Durchsetzungsprotokoll

Der Bürgermeister verfügt über eine Reihe von verwaltungsrechtlichen Instrumenten, die bei Verstößen zur Durchsetzung des Rechts eingesetzt werden können: Aussetzung oder Entzug einer Genehmigung, Verhängung einer Anordnung unter Zwangsgeld oder einer Anordnung unter Verwaltungszwang, Verhängung einer Verwaltungsstrafe sowie die “Three-Strikes-Out”-Maßnahme.

Im Durchsetzungsprotokoll ist festgelegt, dass die Maßnahmen der Gemeinde strenger ausfallen, wenn der Verstoß andauert oder sich wiederholt. Das Vorgehen erfolgt dann in mehreren vorgeschriebenen Schritten. Es sind auch Situationen denkbar, in denen die Einhaltung des Stufenplans nicht wünschenswert ist. Es ist daher wichtig zu beachten, dass die folgenden Schemata für die Vollzugsbeamten lediglich als Richtlinie dienen. Es können Umstände eintreten, die eine Abweichung von den Schemata erforderlich machen.

Wird beschlossen, eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zu verhängen, muss diese Maßnahme auch tatsächlich umgesetzt werden. Dazu ist eine gute Abstimmung zwischen Genehmigungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Vollzugsbehörden erforderlich.

Widerruf oder Aussetzung der erteilten Genehmigung

Sowohl das AW als auch die Allgemeine Ortsverordnung (Apv) sehen die Befugnis vor, eine erteilte Genehmigung zu widerrufen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im AW auch festgelegt ist, in welchen Fällen die Genehmigung widerrufen werden muss.

Neben dem Entzug sieht das AW die Möglichkeit vor, die Genehmigung für einen Zeitraum von maximal 12 Wochen auszusetzen. Die Aussetzung kann in vielen Situationen angewendet werden, in denen auch ein Entzug möglich ist. Bei einem Entzug der Genehmigung muss ein neues Antragsverfahren eingeleitet werden. Dies ist bei einer Aussetzung der Genehmigung nicht der Fall. In Fällen, in denen ein Entzug als zu einschneidend empfunden wird, kann die Genehmigung zunächst für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass in Fällen, in denen das Gesetz vorschreibt, dass eine Genehmigung widerrufen werden muss (siehe § 31 Abs. 1 AW), die Aussetzung nicht angewendet werden kann.

Auflage unter Androhung einer Geldstrafe
Eine Zwangsgeldverfügung bedeutet, dass ein Unternehmer aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden und eine Fortsetzung oder Wiederholung des Verstoßes zu verhindern, andernfalls drohen ihm ein oder mehrere Zwangsgelder. Diese Anordnung bedeutet, dass der Zuwiderhandelnde die rechtswidrige Situation in Einklang mit dem Gesetz bringen oder von einem Verstoß Abstand nehmen muss. Der Unternehmer muss eine Zwangsstrafe zahlen, sobald ein Verstoß erneut festgestellt wird. Es muss dann also ein im Voraus festgelegter Geldbetrag gezahlt werden. Die Zwangsstrafe kann auf drei Arten verhängt werden: als Einmalbetrag, als Betrag pro Zeiteinheit oder als Betrag pro Verstoß. Die Höhe des Zwangsgelds wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes festgelegt.

In manchen Fällen kann oder muss eine Verwaltungszwangsmaßnahme gewählt werden. Bei einer Verwaltungszwangsmaßnahme ergreift die betreffende Verwaltungsbehörde eigenständig konkrete Maßnahmen, um den Verstoß zu beenden, falls der Unternehmer dies nicht innerhalb der gesetzten Frist tut. Die bestehende rechtswidrige Situation kann somit durch das Eingreifen der Verwaltungsbehörde mit den geltenden gesetzlichen Normen in Einklang gebracht werden. Zu denken ist hierbei beispielsweise an die Schließung eines Gastronomiebetriebs, weil keine Genehmigung erteilt wurde.

Die Zwangsgeldbefugnis und die Verwaltungszwangsbefugnis können nicht gleichzeitig, wohl aber nacheinander angewendet werden. Das bedeutet, dass stets eine der beiden Maßnahmen gewählt werden muss.

Verwaltungsstrafe
Neben den oben genannten Maßnahmen räumt das AW dem Bürgermeister die Befugnis ein, eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Was die Verwaltungsstrafe betrifft, so wurde beschlossen, dieses Mittel nur bei Verstößen gegen die gesetzlich festgelegten Altersgrenzen einzusetzen. Für andere Verstöße bieten die vorgenannten Maßnahmen ausreichende Handlungsmöglichkeiten.

Drei Strikeouts
Grundsätzlich gilt, dass beim Verkauf von Alkohol an Minderjährige streng vorgegangen wird. Die “Three-Strikes-Out”-Maßnahme ist ein Beispiel dafür. Nicht genehmigungspflichtige Einzelhandelsbetriebe, die Alkohol verkaufen (Supermärkte, Kaufhäuser, Lieferdienste), können sanktioniert werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dreimal oder öfter Alkohol an Minderjährige verkaufen. Mit dieser Sanktion entzieht der Bürgermeister dem betreffenden Unternehmer vorübergehend das Recht, Alkohol zu verkaufen, und zwar für mindestens eine Woche bis maximal zwölf Wochen.

Verschiedene Verstöße

Im nachstehenden Protokoll erfolgt eine Einteilung nach Rechtsvorschriften. Es ist zwischen Verstößen gegen die Allgemeine Ortsverordnung 2014 (Apv 2014) und das Alkoholgesetz (AW) zu unterscheiden. Hinsichtlich Verstößen gegen das Opiumgesetz oder das Glücksspielgesetz in Gastronomiebetrieben wird auf die diesbezüglichen Richtlinien verwiesen. Dies gilt auch für Verstöße gegen das Umweltgesetz und den Beschluss über Aktivitäten im Lebensumfeld.

Verstöße gegen die Allgemeine Ortsverordnung

 
Verstoß

Artikel der APV

Kurzbeschreibung Verwaltungszwang/

Verzugsgeld

Widerruf/Aussetzung

Genehmigung

2.28 Terrasse ohne Genehmigung Verzugsgeld Entfällt.
2.28 in Verbindung mit 1.4 Terrasse verstößt gegen

Genehmigung

Verzugsgeld Widerruf nach

Zwangsgeldverfahren

2.29 Verstoß gegen die regulären Vorschriften

Öffnungszeiten

Verzugsgeld Entfällt.
2.29 in Verbindung mit 1.4 Verstoß gegen die Sperrstunde

mit Genehmigung

Entfällt. Erste Warnung

Anschließend Rücknahme

2,33 A Ausschank alkoholfreier Getränke ohne Genehmigung Verzugsgeld Entfällt.
2,33E Verbot, ohne Anwesenheit geöffnet zu sein

Führungskraft

Verzugsgeld Bei einem Verstoß gegen Regel 5 wird der Spieler vom Spiel ausgeschlossen

max. 12 Wochen

2.34B, Absatz 1 Verstoß gegen die Ausschankzeiten Verzugsgeld k. A.
2.34B, Absatz 2 Alkohol bei privaten Zusammenkünften ausschenken oder nicht

Zusammenhang mit der Tätigkeit

Verzugsgeld k. A.

Berechnung der Zwangsstrafe im Falle eines Verstoßes gegen die regulären Schließzeiten gemäß 2.29
Verfügt ein Gastronomiebetrieb nicht über eine Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Öffnungszeiten, gelten die regulären Schließzeiten gemäß Artikel 2:29 der Allgemeinen Verordnungsordnung (Apv). Ist ein Gastronomiebetrieb nach diesen Zeiten geöffnet, wird ein formelles Durchsetzungsverfahren eingeleitet. Zunächst wird die Absicht, eine Zwangsgeldverfügung zu erlassen, schriftlich mitgeteilt. Dem Zuwiderhandelnden wird die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Je nach der eingereichten Stellungnahme wird die Zwangsstrafe verhängt oder nicht. Wurde die Zwangsstrafe verhängt und wird erneut ein Verstoß festgestellt, verfällt die Zwangsstrafe. Bevor mit der Einziehung dieser Zwangsstrafe begonnen wird, wird der Unternehmer durch eine entsprechende Ankündigung in Kenntnis gesetzt. Nachdem die maximale Zwangsstrafe verfallen ist, kann eine neue Zwangsstrafe mit einem höheren Betrag verhängt werden.

Auswirkungen der Aufhebung der Ausnahmegenehmigung im Falle eines Verstoßes gegen die Sperrstunde gemäß 2.29
Verfügt ein Gastronomiebetrieb über eine Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Öffnungszeiten und werden die mit dieser Genehmigung verbundenen Auflagen verletzt, wird bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung ausgesprochen. Wird danach erneut ein Verstoß festgestellt, wird das formelle Durchsetzungsverfahren eingeleitet. Zunächst wird schriftlich die Absicht zum Entzug der Ausnahmegenehmigung mitgeteilt. Dem Zuwiderhandelnden wird Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Je nach der eingereichten Stellungnahme wird die Genehmigung für die Dauer von einer Woche widerrufen. Bei einem weiteren Verstoß wird das gleiche Verfahren befolgt, allerdings erfolgt der Widerruf zunächst für vier Wochen und schließlich auf unbestimmte Zeit.

Verstöße gegen das Alkoholgesetz

 
Verstoß gegen Artikel AW Kurzbeschreibung Verwaltungszwang/Zwangsgeld Entzug/Aussetzung der Genehmigung Verwaltungsstrafe* Drei Verstöße

out

3 (kein Antrag auf Genehmigung gestellt oder abgelehnt) Betrieb eines Gastronomiebetriebs/eines Spirituosenhandels ohne Genehmigung Anwendung von Verwaltungszwang bei der ersten Feststellung k. A. k. A.
13 Abs. 1 Verbot der Abgabe alkoholhaltiger Getränke an anderen Orten als in einem

Gastronomieunternehmen

Verzugsgeld Bei einem Verstoß gegen Regel 5 wird der Spieler vom Spiel ausgeschlossen

max. 12 Wochen

Entfällt.
13 Absatz 2 Verbot der Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Verzehr vor Ort in einem Spirituosengeschäft ohne

Kundenwunsch

Verzugsgeld Bei einem Verstoß gegen Regel 5 wird der Spieler vom Spiel ausgeschlossen

max. 12 Wochen

Entfällt.
14 Abs. 2 Verbot von Geschäftstätigkeiten

in einem Gastronomiebetrieb oder auf der Terrasse

Verzugsgeld Bei einem Verstoß gegen Regel 5 wird der Spieler vom Spiel ausgeschlossen

max. 12 Wochen

Entfällt.
19 Abs. 1 Verbot des Lieferservices

Spirituosen

Verzugsgeld Entfällt. Entfällt.
19 Abs. 2 Verbot des Lieferservices unzureichend

alkoholhaltiges Getränk

Verzugsgeld Entfällt. Entfällt.
20 Abs. 1 Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche, bei denen nicht festgestellt wurde, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben

erreicht

Entfällt. Spielausschluss bei Verstoß 3 gegen

max. 12 Wochen, danach Entzug der Genehmigung

1565/3135

Für die ersten 2

Verstoß und

k. A.
§ 20 Abs. 1 (in Verbindung mit § 44) Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche, bei denen nicht festgestellt wurde, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben Gegebenenfalls Verwaltungszwang bei Verhängung eines Verbots des Verkaufs von schwach alkoholhaltigen Getränken

Getränk

1565/3135 Ja
24 Abs. 1 Verbot, ohne Anwesenheit geöffnet zu sein

Führungskraft

Verzugsgeld Bei einem Verstoß gegen Regel 5 wird der Spieler vom Spiel ausgeschlossen

max. 12 Wochen

k. A.
 
24 Abs. 2 Es ist verboten, den Betrieb ohne Anwesenheit einer Führungskraft zu betreiben oder

Bar-Freiwilliger (parakommerziell)

Zwangsgeld ab dem zweiten Verstoß Obligatorische IVA-Schulung beim ersten Verstoß k. A.
25 Abs. 1 Anwesenheitsverbot

aus alkoholhaltigen Getränken

Verwaltungszwang Entfällt. k. A.
25 Abs. 2 Verbot des Konsums alkoholhaltiger Getränke

Alkohol in öffentlich zugänglichen Räumen

Verwaltungszwang Entfällt. k. A.
29 Abs. 3 Genehmigung/Anhang

im Betrieb nicht vorhanden

Verzugsgeld Nicht zutreffend k. A.
Absatz 35,2 Nichteinhaltung von Beschränkungen/Vorschriften

Ausnahmegenehmigung

Maßanfertigung – abhängig von

Vorschriften

Aufhebung

Maßanfertigung

k. A.
38 Falsche Angaben

auf Anfrage vorlegen

Entfällt. Widerruf k. A.
  • Der erste Betrag gilt für natürliche oder juristische Personen, die am Tag der Zuwiderhandlung weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigten;
  • Der zweite Betrag gilt für natürliche oder juristische Personen, die am Tag der Zuwiderhandlung mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigten.

Ausgestaltung der Verwaltungszwangsmaßnahmen im Fall von Art. 3: Betrieb eines Gastronomiebetriebs ohne gültige Schank- und Gaststättenlizenz
Wird ein Gastronomiebetrieb ohne gültige Alkohollizenz betrieben, wird die Einstellung des Alkoholverkaufs angeordnet und die Absicht, den Gastronomiebetrieb zu schließen, mündlich mitgeteilt. Dem Zuwiderhandelnden wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Je nach der eingereichten Stellungnahme wird eine Schließungsverfügung erlassen. Dabei ist eine Frist einzuhalten, damit der Unternehmer selbst die Möglichkeit erhält, die Schließung vorzunehmen. Es sind Fälle denkbar, in denen die Situation derart dringlich ist, dass zunächst die Schließung erfolgt und erst danach eine schriftliche Verwaltungszwangsanordnung erlassen wird. Dabei ist an Situationen zu denken, in denen die Sicherheit etwaiger Besucher ernsthaft gefährdet ist.

Dem Unternehmer kann die Möglichkeit eingeräumt werden, nachträglich einen Antrag zu stellen. In der Zwischenzeit muss das Gastronomiebetrieb jedoch geschlossen bleiben. Es ist nämlich unklar, ob beispielsweise die Anforderungen an die Einrichtung erfüllt sind.

Berechnung der Zwangsstrafe im Falle eines Verstoßes gegen das in § 13 Abs. 1 AW festgelegte Verbot, in einem Gastronomiebetrieb Getränke zum Verzehr an einem anderen Ort auszugeben
Wird in einem Gastronomiebetrieb Alkohol zum Verzehr außerhalb des Betriebs ausgegeben, liegt ein Verstoß gegen das Verbot in § 13 Abs. 1 vor, und es wird ein Zwangsgeld verhängt. Die Absicht, das Zwangsgeld zu verhängen, wird schriftlich bestätigt. Dem Zuwiderhandelnden wird Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.

Je nach eingereichter Stellungnahme wird die Auflage verhängt oder nicht. Wurde die Zwangsstrafe verhängt und wird erneut ein Verstoß festgestellt, wird die Zwangsstrafe fällig. Bevor mit der Einziehung dieser Zwangsstrafe begonnen wird, wird der Unternehmer durch eine Ankündigung darüber informiert. Nachdem die maximale Zwangsstrafe fällig geworden ist, also nach vier Verstößen, wird die Genehmigung ausgesetzt. Dies kann für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen geschehen. In diesem Fall muss erneut ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden.

 
Verstoß gegen Artikel AW Kurzbeschreibung Verwaltungszwang/Zwangsgeld Entzug/Aussetzung der Genehmigung Verwaltungsstrafe* Drei Verstöße out
20 Absatz 4 Verbot der Anwesenheit von Personen unter

Einfluss

Strafrecht Suspendierung k. A. k. A.
20 Absatz 5 Verbot, unter Alkoholeinfluss Dienst zu leisten Strafrecht Suspendierung k. A. k. A.

Bei Verstößen gegen die oben genannten Artikel können neben der verwaltungsrechtlichen Maßnahme der Suspendierung auch strafrechtliche Schritte eingeleitet werden. In § 252 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches ist die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Personen unter Alkoholeinfluss unter Strafe gestellt.