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Durchführungsbedingungen für die Gestaltung der Fassaden in der historischen Innenstadt

Durchführungsbestimmungen zur Verbesserung des Stadtbildes der Innenstadt der Gemeinde Apeldoorn. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Arbeiten gemäß den Durchführungsbedingungen durchgeführt wurden.

0. Allgemeines

  1. Die hinzuzufügenden Elemente müssen so integriert werden, dass dies keine Auswirkungen auf die historische Gestaltung oder Detailführung hat (beispielsweise müssen neue Ladenfronten an die darüberliegende Fassade angepasst werden);
  2. Alle an der Vorbereitung, Planung, Durchführung und Überwachung der Arbeiten beteiligten Parteien (Eigentümer, Architekten, Bauleiter, Bauunternehmer, Ausführende, Subunternehmer usw.) müssen vor Beginn der Arbeiten über diese Ausführungsvorschriften informiert werden.
  3. Sollten während der Arbeiten historische Bauspuren oder archäologisch interessante Funde entdeckt werden, ist der Gemeinderat so schnell wie möglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Entfernung oder Zerstörung der Funde darf ohne schriftliche Genehmigung des Gemeinderats nicht erfolgen.

DIE FOLGENDEN TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN GELTEN AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE
HISTORISCHE FASSADENELEMENTE.

1. Mauerwerk, Fugen und Putz

  1. Eine Fassadenreinigung ist nicht gestattet;
  2. Die Hydrophobierung von Fassaden ist nicht zulässig;
  3. Der Einsatz von Steinverfestigern ist nicht zulässig;
  4. Das Ausbessern des Mauerwerks muss mit passenden Steinen erfolgen, wobei Farbe, Härte, Abmessungen und Mauerverband zu berücksichtigen sind;
  5. Die Zusammensetzung muss an die Härte des Steins angepasst sein;
  6. Die neuen Fugen müssen in Farbe und Ausführung mit den bestehenden Fugen übereinstimmen;
  7. Die Fugen müssen im Hinblick auf eine gute Haftung des Fugenmörtels mindestens 2,5 cm tief ausgehöhlt werden. Das Aushöhlen darf ausschließlich von Hand oder, falls pneumatisch, mit einem feinen Meißel erfolgen. Das Ausfräsen der Fugen ist nur unter Verwendung einer möglichst kleinen Schleifmaschine (vorzugsweise mit Absaugvorrichtung) zulässig, um mögliche Beschädigungen des Steins zu vermeiden;
  8. Beim Ausmeißeln bestehender Fugen dürfen schmale Stoßfugen nicht verbreitert werden;
  9. Das Aufbrechen von Stoßfugen ist nicht gestattet;
  10. Die Zusammensetzung des Putzes muss an die Härte des darunterliegenden Steins angepasst sein und in Farbe und Ausführung mit den bestehenden Arbeiten übereinstimmen;
  11. Die Verwendung von Zierputz ist ohne schriftliche Genehmigung des Kollegiums oder die erforderliche Genehmigung nicht gestattet.

2. Tischlerarbeiten

  1. Die zu ersetzenden Holzteile müssen in historisch korrekter Weise ausgeführt werden, wobei die bestehenden Details und die Gestaltung – sofern diese korrekt sind – als Ausgangspunkt dienen sollen;
  2. Die Einzelheiten müssen dem Kollegium vor Beginn der Arbeiten zur Genehmigung vorgelegt werden;
    a. Die zu ersetzenden Holzteile müssen die gleiche Stärke und das gleiche Profil wie die bestehenden aufweisen. Von den bestehenden Holzteilen sind Teile zur Überprüfung aufzubewahren;
    b. Die zu verwendenden Holzarten müssen mit den bereits vorhandenen Bauteilen übereinstimmen;
  3. Tropische Harthölzer sollten so wenig wie möglich verwendet werden. Eine gute Alternative ist ‘Oregon Pine’ in der Qualität “Clear and better”;
  4. Die Verwendung von Sperrholz, Kunststoff, kunststoffbeschichteten Faserplatten und ähnlichen Plattenmaterialien zur Instandsetzung von Dachrinnen, Windleisten, Deckbrettern, Fassaden- und Dachverkleidungen ist nicht zulässig;
  5. Löcher in Holzrinnenböden, die für eine Zink- oder Kupferauskleidung der Rinne vorgesehen sind, müssen 0,5 cm breiter sein als die entsprechenden Gewindestifte.

3. Malerarbeiten

  1. Bevor mit den Arbeiten begonnen wird, muss dem Kollegium Folgendes zur Genehmigung vorgelegt werden:
    a. Vorschlag zur Farbauswahl; dieser Vorschlag muss historisch fundiert sein;
    b. Vorschlag für ein Farbsystem.
  2. Die Malerarbeiten sind gemäß den Vorgaben im Grundanstrich-Leistungsverzeichnis (Instandhaltung und Neubau) auszuführen;
  3. Die zu lackierenden Teile müssen gründlich mit Grundierung behandelt werden;
  4. Das Streichen von Putz oder Naturstein darf ausschließlich mit einer glatt trocknenden Farbe erfolgen. Im Hinblick auf den Wasserhaushalt der Konstruktion muss das Farbsystem an die Art des zu streichenden Putzes oder Natursteins angepasst werden. Die Verwendung von Dekorputz ist ohne schriftliche Genehmigung des Kollegiums oder die erforderliche Baugenehmigung nicht zulässig;
  5. Abdichten von Fugen und Rissen in der Fassadenverkleidung;
  6. Diese müssen mit einem 2-Komponenten-Spachtelmasse ausgefüllt und glatt verspachtelt werden;
  7. Fugen zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk oder zwischen Fensterrahmen und Naturstein dürfen nicht mit PUR-Schaum oder Dichtungsmasse abgedichtet werden;
  8. Spachtelmasse sollte sparsam aufgetragen werden.

4. Naturstein

  1. Der zu verwendende Naturstein muss auf handwerkliche Weise durch Meißeln, Schlagen und dergleichen bearbeitet worden sein;
  2. Die zu ersetzenden Natursteinelemente bzw. -konstruktionen müssen entsprechend der bestehenden, historisch korrekten Detailgestaltung ausgeführt werden. Die Details sind dem Kollegium vor Beginn der Arbeiten zur Genehmigung vorzulegen;
  3. Das Imprägnieren und Auftragen von Steinverfestigungsmitteln an Fassaden, Fassadenelementen und Ornamenten ist nicht gestattet.

5. Sonstiges

  1. Die Verglasung muss in das bestehende historische Fenster passen;
  2. Bei der Wartung oder Reparatur von schmiedeeisernen Bauteilen wie Fassadenankern und anderen Zierelementen aus Schmiedeeisen müssen alle Eisenelemente vollständig von alten Farbschichten und Rost befreit werden.