Übertragung von Grabrechten

Die Person, auf deren Namen ein Grab oder eine Grabnische eingetragen ist, bezeichnen wir als Berechtigten. Der Berechtigte kann das Grabrecht übertragen. Ist der Berechtigte verstorben, kann ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad die Rechte beantragen. Hiermit sind Kosten verbunden.

 
Kosten

€ 38,00

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Der Berechtigte ist die Person, die das Grabrecht besitzt (der Pächter). Der Berechtigte kann weitgehend selbst bestimmen, was mit diesem Grab geschieht. Er legt beispielsweise fest, wer in dem Grab beigesetzt werden darf und für welchen Zeitraum. Außerdem bestimmt er, was auf dem Grabstein stehen soll.

Der Friedhofsverwalter hört auf den Berechtigten und nicht auf andere Personen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Ihre Wünsche müssen sowohl den gesetzlichen Bestimmungen als auch den ergänzenden Vorschriften der Friedhofsordnung entsprechen.

Falls Kosten anfallen, ist der Berechtigte auch dafür verantwortlich. Der Berechtigte hat also sowohl Rechte als auch Pflichten.

Die Familie muss dafür sorgen, dass es immer einen noch lebenden Pächter gibt.

Bedingungen

Das Grabrecht kann vom Berechtigten auf den Ehepartner oder Lebenspartner oder auf einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad übertragen werden. Die Übertragung ist nur möglich, wenn der neue Berechtigte damit einverstanden ist.

Zustimmung des neuen Berechtigten

Nach der Antragstellung durch den derzeitigen Berechtigten ist die Zustimmung des neuen Berechtigten erforderlich. Der derzeitige Berechtigte erhält nach der Antragstellung eine Empfangsbestätigung mit der Aktennummer. Diese Aktennummer benötigt der neue Berechtigte bei der ‘Formular zur Bestätigung der Überweisung der Grabstättengebühr ‘. Dazu meldet sich der neue Berechtigte mit DigiD an.

Bestätigung des Antrags auf Übertragung des Grabrechts

Nach Eingang des Antrags des derzeitigen Berechtigten und der Zustimmung des neuen Berechtigten erhalten beide eine Bestätigung über den Antrag auf Übertragung des Grabrechts.

Bedingungen

Nach dem Tod des Berechtigten kann das Recht auf das Privatgrab auf den Ehepartner oder Lebenspartner bzw. einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad übertragen werden. Dies ist nur möglich, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten gestellt wird. Eine Übertragung auf eine andere Person als die im vorigen Satz genannten ist nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.

Ist der derzeitige Inhaber des Grabrechts verstorben, kann der Bestattungsunternehmer beantragen, das Grabrecht auf einen neuen Inhaber zu übertragen. Dieser Antrag wird dann gleichzeitig mit der Mitteilung über Beerdigung oder Ascheübergabe erledigt. Der neue Berechtigte erhält anschließend ein Schreiben zur Bestätigung der Übertragung des Grabrechts.

Fragen zur Verlängerung der Grabnutzungsrechte können Sie an unsere Friedhofsverwaltung richten. Nehmen Sie Kontakt auf.

Die Kosten für die Übertragung des Grabrechts betragen 38,00 €.

Für Privatpersonen gilt, dass Sie die Zahlung im Online-Formular ‘Grabrechtsübertragung’ über iDeal vornehmen. Die Kosten werden vom neuen Berechtigten getragen. Sollte sich herausstellen, dass Sie doch nicht der neue Berechtigte sind, werden die Kosten nicht erstattet.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie der Berechtigte sind, können Sie sich unter der Telefonnummer 14 055 an die Friedhofsverwaltung wenden oder bpa@apeldoorn.nl.

Unternehmen erhalten nachträglich eine Rechnung.

Weitere Informationen finden Sie unter Verordnung über die Friedhofsverwaltung 2018 einsehen. Artikel 20 enthält Erläuterungen zur Übertragung gewährter Rechte.