Standortgenehmigung

Für den Markt- oder Straßenhandel im öffentlichen Raum außerhalb des Marktgeländes benötigen Sie eine Standgenehmigung der Gemeinde. Auch für Standorte auf privaten Grundstücken benötigen Sie in vielen Fällen eine Genehmigung.

 
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Derzeit gilt ein vorübergehender Genehmigungsstopp für die Beantragung neuer Standplatzgenehmigungen innerhalb der Gemeinde Apeldoorn. Wir arbeiten derzeit an einer neuen Standplatzrichtlinie.

Möchten Sie über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der neuen Richtlinie und den Fortschritten beim Genehmigungsgipfel auf dem Laufenden bleiben?

Dann senden Sie uns bitte eine E-Mail an apvvergunningen@apeldoorn.nl mit Ihren Kontaktdaten. Wir werden Sie informieren, sobald neue Informationen vorliegen.

Sehen Sie sich auch das Beteiligungsverfahren “Richtlinie zu den Standplätzen in Apeldoorn sowie weitere Vorschriften zur Genehmigungserteilung und zum Auswahlverfahren für Standplätze in Apeldoorn“.

Es gibt 4 Arten von Stellplätzen:

  1. Ein gewerblicher Standplatz. Dabei handelt es sich um einen festen Standplatz, den Sie an einem oder mehreren Tagen pro Woche über ein Jahr oder länger nutzen. Zum Beispiel einen Fisch- oder Blumenstand. Auch saisonale Standplätze, beispielsweise für den Verkauf von Oliebollen, Weihnachtsbäumen oder Eis, fallen darunter.
  2. Ein gelegentlicher Standplatz: Hierbei handelt es sich um Standplätze zu Werbezwecken, im Zusammenhang mit dem Umbau eines Ladenlokals, für den Verkauf von Einzelhandelswaren außerhalb eines Ladens zu besonderen Anlässen (Jubiläum, Eröffnung eines neuen Ladens) oder für einen Imbissstand. Auch (nicht-)kommerzielle Dienstleistungsaktivitäten fallen darunter.
  3. Ein ideeller Standplatz. Hierbei handelt es sich um einen Standplatz, bei dem der Verkaufserlös oder die Informationsvermittlung einem nichtkommerziellen Zweck dient. Unter einem Informationsstand verstehen wir einen Stand, an dem Informationen vermittelt und/oder Gegenstände für einen wohltätigen Zweck oder einen gemeinnützigen Verein verkauft werden. Sie beantragen eine Genehmigung für die Aufstellung eines Informationsstandes, wenn Sie diesen für nichtkommerzielle Zwecke nutzen. Die Beantragung und Einrichtung eines nichtkommerziellen Standes ist für Sie kostenlos.
  4. Ein Marktstandplatz. Weitere Informationen zu einem Standplatz auf einem unserer Märkte finden Sie auf der Seite Genehmigung für einen Marktstand.

  • Für die Beantragung einer Genehmigung fallen Verwaltungsgebühren an (siehe Abschnitt „Kosten“). Diese Gebühren sind unabhängig davon, ob eine Genehmigung erteilt oder abgelehnt wird. Auch wenn eine Genehmigung abgelehnt wird, müssen Sie die Gebühren entrichten.
  • Für Stellplätze auf Privatgrundstücken ist eine schriftliche Genehmigung des Grundstückseigentümers erforderlich, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
  • Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, den Standplatz persönlich zu nutzen; ein Standplatz ist nicht übertragbar. Eine Genehmigung wird ausschließlich an natürliche Personen erteilt.
  • Der Verkaufswagen darf an aufeinanderfolgenden Tagen stehen bleiben, jedoch nicht länger als zwei Monate. Sobald Sie den Stellplatz einen Tag lang nicht nutzen, müssen Sie ihn nach Ablauf des Verkaufstages räumen.
  • Sie müssen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sein.
  • Wenn Sie einen Standplatz in einem Einkaufszentrum oder in dessen Nähe haben, dürfen Sie an Tagen, an denen der betreffende Einzelhandelsverband den Standort für eine Veranstaltung benötigt, keinen Standplatz einnehmen.
  • Sie dürfen Ihren Verkaufsstand ab 07:00 Uhr am Verkaufstag aufbauen und einrichten (einschließlich Anlieferung, Aufstellung und Entladen).
  • Es ist möglich, dass der Flächennutzungsplan an dem von Ihnen gewünschten Standort den ambulanten Handel nicht zulässt. In diesem Fall benötigen Sie eine Umweltgenehmigung (Ausnahmegenehmigung für eine planungswidrige Nutzung).
  • Sie dürfen maximal 2 Stehtische mit einer maximalen Grundfläche von 1 m² aufstellen.
  • In der Fußgängerzone in der Innenstadt werden keine neuen festen oder dauerhaften Standplätze vergeben.

  • Temporäre Standplätze im Zentrum von Apeldoorn sind ausschließlich auf dem Marktplatz möglich. In Absprache mit der Gemeinde gibt es je nach Ihren Plänen möglicherweise weitere Möglichkeiten. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Team „APV und Sondergesetze“ unter der allgemeinen Rufnummer 14055.
  • In der Fußgängerzone in der Innenstadt sind keine Fahrzeuge zugelassen, es sei denn, das Fahrzeug ist Teil des Standplatzes.
  • Auf dem Marktplatz können samstags aufgrund des Marktes keine Standplätze belegt werden.

Die Beantragung einer Standplatzgenehmigung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Sie sehen sich die Informationen zu den Voraussetzungen für eine Standplatzgenehmigung an und entscheiden, welche Art von Standplatz Sie beantragen möchten.
  2. Über die obenstehende Schaltfläche können Sie die Standplatzgenehmigung online beantragen.
  3. Die Gemeinde prüft Ihren Antrag.
  4. Sie erhalten eine schriftliche Benachrichtigung darüber, ob Ihnen die Genehmigung erteilt wird.

Die Bearbeitungsfrist für Standplatzgenehmigungen beträgt 8 Wochen. Die Gemeinde kann diese Frist in Ausnahmefällen um weitere 8 Wochen verlängern.

Bibob-Gesetz

Wir können Ihren Antrag anhand der Bibob-Gesetz. Dieses Gesetz räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein, eine Genehmigung zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Genehmigung (unter anderem) zur Begehung von Straftaten genutzt wird. Für die Prüfung gemäß dem Bibob-Gesetz füllen Sie ein separates Antragsformular aus. Dieses Formular erhalten Sie von der Gemeinde und finden Sie auf der BIBO-Seite.

Erhalten Sie ein neues Verkaufsmittel? Werden Sie andere Produkte verkaufen oder ändert sich etwas anderes im Vergleich zu Ihrer aktuellen Genehmigung? Dann können Sie diese Änderung(en) über die obenstehende Schaltfläche online melden. Außerdem können Sie Ihre Genehmigung online kündigen.

Wenn Sie Prospekte, Flyer oder Produktproben verteilen möchten, ohne einen Stand oder einen Verkaufsstand zu nutzen, benötigen Sie hierfür keine Genehmigung.

Für gewerbliche Dauer- und Gelegenheitsstandortgenehmigungen fallen Gebühren an. Diese Gebühren beziehen sich auf die Erteilung der Genehmigung (Behördengebühren), die Nutzung von kommunalem Grund (Nutzungsgebühr) und an einigen Standorten auf den Strombezug (Stromkosten). Ideelle/nicht gewerbliche Standplätze zahlen gemäß der Gebührenverordnung keine Nutzungsgebühr und/oder Verwaltungsgebühren.

Bitte beachten Sie: Für die Bearbeitung eines Antrags fallen Gebühren an. Auch wenn Sie keine Genehmigung erhalten, müssen Sie die Gebühren entrichten.

 
Art der Genehmigung Kosten 2026
Dauergenehmigung für einen Standort auf kommunalem Grund € 696,04
Dauergenehmigung für einen Standort auf privatem Grund € 464,05
Genehmigung für einen vorübergehenden Standort € 116,00
Änderung einer unbefristeten Standortgenehmigung € 173,93
Befristete Ausnahmegenehmigung für das Befahren von Fußgängerzonen € 26,-

Standortgenehmigung auf kommunalem Grund

Verfügen Sie über eine Standplatzgenehmigung auf kommunalem Grund? Dann zahlen Sie auch eine Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raums (Standplatzgebühr).

Bei einer dauerhaften Standplatzgenehmigung hängt die Höhe dieser Gebühr vom Standort Ihres Standplatzes, der Fläche in m² und der Anzahl der Tage ab. Sie erhalten hierfür vierteljährlich einen Bescheid über das Steuerzentrum Tribuut.

Für die gelegentliche Nutzung eines Stellplatzes beträgt der Tagessatz 116,00 € (Satz für 2026).

Kosten für Strom und Wasser

Möchten Sie Strom und/oder Wasser nutzen? Einige Standorte, an denen Märkte stattfinden, sind mit Stromkästen ausgestattet. Dort zahlen Sie dann für die Nutzung von Strom und/oder Wasser.