- Als Träger erfüllen Sie die Anforderungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung sowie des Gesetzes über Innovation und Qualität in der Kinderbetreuung.
- Die Kindertagesstätte oder die Kindertagesstätten, für die Sie einen Zuschuss beantragen
- ist im Landesweiten Register für Kinderbetreuung eingetragen
- erfüllt die Qualitätsanforderungen aus dem Beschluss zur Qualität der Kinderbetreuung
- Es wurden keine mit einer Zwangsstrafe verbundenen Auflagen verhängt
- Die Kindertagesstätte bzw. die Kindertagesstätten, für die Sie einen Zuschuss beantragen, verfügen in ihren Unterlagen zu jeder Familie über:
- Eine Erklärung der Eltern, dass ihr Kind keinen Anspruch auf vorschulische Bildung hat
- Eine Erklärung, dass kein Anspruch auf Kinderbetreuungszuschuss besteht
- Eine Einkommenserklärung oder ein aktueller Steuerbescheid
Die Gemeinde bezuschusst während der Schulwochen maximal 8 Stunden Kinderbetreuung pro Woche. Bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses legt die Gemeinde als Höchstbetrag den landesweit festgelegten Stundensatz für die Tagesbetreuung zugrunde, der im Jahr 2026 bei 11,23 € liegt. Davon wird der von den Eltern gezahlte Beitrag abgezogen.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag einen Anhang bei, in dem Sie darlegen, wie Sie den Förderbetrag berechnen.
Berechnung des Zuschusses für Kinderbetreuung – Anhang 1 (xlsx, 15,2 kB)
In Anhang 2 geben Sie an, zu welcher Einkommensklasse die Eltern der Kleinkinder gehören, für die Sie den Antrag stellen.
Berechnung des Zuschusses für Kinderbetreuung – Anhang 2 (xlsx, 14,5 kB)
Diese Informationen geben der Gemeinde einen Überblick über die Familien, die von der Förderregelung für die Kosten der Kleinkindbetreuung profitieren. Sie können beide Anhänge herunterladen und Ihrem digitalen Antrag beifügen.
Der Elternbeitrag entspricht dem Elternbeitrag, den Eltern zahlen, die Anspruch auf Kinderbetreuungszuschlag.
Berechnet die Kindertagesstätte einen niedrigeren Stundensatz, so wird der Elternbeitrag um diesen niedrigeren Stundensatz gekürzt. Liegt der Stundensatz höher, so wird für den Zuschuss der landesweit festgelegte Höchststundensatz zugrunde gelegt. Den Mehrbetrag zahlen die Eltern zusätzlich zum Elternbeitrag selbst.
Der Zuschuss wird für maximal ein Kalenderjahr gewährt.