Erstattung der Kinderbetreuungskosten

Gehen Ihre Kinder in eine Kindertagesstätte? Dann können Sie unter Umständen von der Gemeinde einen Zuschuss für die Kinderbetreuung erhalten.

 
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In bestimmten Fällen können Sie bei uns zusätzlich zum Kinderbetreuungszuschuss des Finanzamts eine weitere Erstattung der Kinderbetreuungskosten beantragen.

Sie können diese zusätzliche Beihilfe für Kinderbetreuungskosten erhalten, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:

  1. Sie beziehen Sozialhilfe und befinden sich in einem Programm zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
  2. Sie beziehen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und eine ergänzende Sozialhilfe.
  3. Sie sind unter 18 Jahre alt und gehen zur Schule oder absolvieren eine Ausbildung.
  4. Sie sind an einer Schule oder einer Bildungseinrichtung eingeschrieben und beziehen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Dabei gelten zusätzliche Bedingungen:

  • Ihr Kind besucht eine Kindertagesstätte, eine außerschulische Betreuungseinrichtung oder eine Tagesmutter. Für andere Formen der Kinderbetreuung erhalten Sie keine Erstattung. Zu diesen anderen Formen zählen beispielsweise: Spielgruppe, Mittagsbetreuung oder Betreuung durch eine Ihnen bekannte Person.
  • Die Kinderbetreuungsorganisation steht im Nationales Register für Kinderbetreuung (LRK).

Anfragen

Füllen Sie das Online-Formular für den Antrag auf eine zusätzliche Erstattung der Kinderbetreuungskosten über die Schaltfläche ‘Beantragen’ oben auf dieser Seite aus. Sie müssen dabei auf jeden Fall folgende Anlage hochladen:

  • Kopie des Vertrags/der Platzvereinbarung der Einrichtung(en), die die Kinderbetreuung übernehmen wird/werden. Darin sind mindestens folgende Angaben enthalten:
    • die Anzahl der Kinderbetreuungsstunden pro Kind
    • der Stundensatz
    • das Startdatum

Wir bemühen uns, innerhalb von 6 Wochen eine Entscheidung über Ihren Antrag zu treffen

Haben Sie keinen Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschuss des Finanzamts und können Sie die Förderprogramm für die Kleinkindbetreuung. Möglicherweise haben Sie aufgrund einer sozialmedizinischen Indikation (SMI) Anspruch auf eine Erstattung.

Eine sozialmedizinische Indikation (SMI) ist eine Auffangregelung, die es uns als Gemeinde ermöglicht, Sie vorübergehend finanziell bei den Kosten für die Kinderbetreuung zu unterstützen, wenn Sie aufgrund bestimmter medizinischer oder sozialer Umstände (vorübergehend) keinen Anspruch auf Kinderbetreuungszuschuss haben.

Es gelten bestimmte Voraussetzungen, wenn Sie aufgrund einer sozialmedizinischen Indikation (SMI) einen Zuschuss zu den Kosten für die Kinderbetreuung beantragen möchten. Sie können einen Zuschuss nur beantragen, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie diese erfüllen, leiten wir Ihren Antrag an das Zentrum für Jugend und Familie weiter, damit dort eine SMI-Indikation festgestellt wird.

  • Sie haben keinen Anspruch auf einen Kinderbetreuungszuschuss vom Finanzamt oder von der Förderprogramm für die Kleinkindbetreuung.
  • Aufgrund bestimmter medizinischer oder sozialer Umstände benötigen Sie vorübergehend eine Kinderbetreuung.
  • Das monatliche Nettoeinkommen Ihrer Familie liegt unter 125% des Sozialhilfesatzes.

Als Vergütung erhalten Sie die von der niederländischen Regierung festgelegten Höchstbeträge pro Stunde. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Überschrift ‘Höhe der Vergütung’. Die Vergütung wird für maximal 30 Stunden pro Woche und für maximal 3 Monate gewährt. Möglicherweise haben Sie Anspruch auf eine Verlängerung um 3 Monate.

Anfragen

Glauben Sie, dass Sie aufgrund einer sozialmedizinischen Indikation anspruchsberechtigt sind? Und möchten Sie einen Antrag auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten stellen? Dann füllen Sie bitte das Online-Formular ‘Antrag auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten (SMI)’ aus, das Sie über die Schaltfläche ‘Beantragen’ oben auf dieser Seite aufrufen können. In diesem Formular bitten wir Sie um folgende Angaben:

  • Informationen von Fachleuten, wie zum Beispiel einem Hausarzt oder einem Sozialarbeiter.
  • Einkommensangaben von Ihnen und Ihrem eventuellen Partner, wie zum Beispiel
    * Leistungen des UWV oder der SVB
    * Einkünfte aus Erwerbstätigkeit
    * Unterhalt für den Ehepartner und/oder die Kinder
    * AOW
    * Rente und Leibrentenleistung
    * Sonstige Einnahmen
    * Allgemeiner Steuerfreibetrag
    * Einkommensabhängiger Kombinationsfreibetrag.

Wir bemühen uns, innerhalb von 6 Wochen eine Entscheidung über Ihren Antrag zu treffen.

Ihnen wird ein Höchstbetrag pro Stunde Kinderbetreuung erstattet.

Die Die Höchstbeträge pro Stunde betragen im Jahr 2024:

  • 10,25 € für eine Kindertagesstätte
  • 9,12 € für die außerschulische Betreuung
  • 7,53 € für die Betreuung durch eine Tagesmutter.

Die Die Höchstbeträge pro Stunde gelten im Jahr 2025:

  • 10,71 € für eine Kindertagesstätte
  • 9,52 € für die außerschulische Betreuung
  • 8,10 € für die Betreuung durch eine Tagesmutter.

Wenn Ihre Kinderbetreuung mehr kostet als die Erstattung, müssen Sie die zusätzlichen Kosten selbst tragen.