Innerhalb des bebauten Gebiets:
- Die ursprüngliche Wohnfläche beträgt mindestens 150 m²
- Jede neue Wohnung ist mindestens 55 m² groß
- Ausreichend Platz im Freien und Parkmöglichkeiten erforderlich
Außerhalb geschlossener Ortschaften:
- Die (Betriebs-)Wohnung darf in höchstens zwei Teile aufgeteilt werden
- Die Wohnflächen dürfen insgesamt die maximale Fläche des zu bebauenden Grundstücks nicht überschreiten
- Der Charakter des Gebäudes muss erhalten bleiben
- Der kulturhistorische und charakteristische Wert darf nicht beeinträchtigt werden
- Die Aufteilung darf keine Beeinträchtigung für die umliegenden (landwirtschaftlichen) Betriebe darstellen.