Verwaltungssekretariat
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E: adviesraadsociaaldomein@apeldoorn.nl
Datum: 26. Januar 2026
Unsere Artikelnummer: ASDA 2026-01
An: den Stadtrat der Gemeinde Apeldoorn
CC: Heleen Dekker
Betreff: Stellungnahme zur Verordnung über soziale Unterstützung in Apeldoorn 2026
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Wir haben Ihre Beratungsanfrage bezüglich der Verordnung über soziale Unterstützung in Apeldoorn 2026 erhalten. Ihre Mitarbeiter haben uns auf angenehme Weise in die vorgeschlagenen Änderungen einbezogen, woraufhin wir zu einer positiven Stellungnahme mit den folgenden Anmerkungen und Empfehlungen gelangen.
In der Verordnung wurde den Grenzen der möglichen Leistungen, auf die der Bürger Anspruch hat, große Aufmerksamkeit gewidmet. Bei aller Wertschätzung für die Berater zeigt sich in der Praxis, dass die konkrete Ausgestaltung bzw. Genehmigung einer beantragten Leistung unter anderem von der Beurteilung durch den jeweiligen Berater abhängt. Im Rahmen des Gesprächs am Küchentisch nimmt der Berater eine Einschätzung der Situation des Klienten vor, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird.
Es wird empfohlen, der “menschlichen Dimension” Beachtung zu schenken und beispielsweise durch Fallbesprechungen die Beurteilungen der Berater besser aufeinander abzustimmen.
Die Verordnung geht (zu Recht) davon aus, dass sich die Bürger gegenseitig helfen. Es stellte sich die Frage, ob den Bürgern bewusst ist, dass von ihnen erwartet wird, sich in entsprechenden Situationen gegenseitig zu helfen.
Es wird empfohlen, dem Gemeinschaftsgeist (noch) mehr Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Artikel der Verordnung sind rechtlicher Natur. Im Interesse der Lesbarkeit kann der Einwohner auf die Informationen zurückgreifen, die auf der Website der Gemeinde Apeldoorn veröffentlicht sind. Es zeigt sich jedoch, dass es Unterschiede zwischen den Informationen auf der Website der Gemeinde Apeldoorn und den in der Verordnung enthaltenen Informationen und Definitionen gibt.
Es wird empfohlen, die Informationen auf der Website an die Begriffe und den Inhalt der Verordnung anzupassen.
In der Praxis zeigt sich, dass der hilfsbedürftige Bürger nicht immer über digitale Kompetenzen verfügt, eine geringe Lese- und Schreibkompetenz aufweist oder aufgrund seines Alters den neuesten Entwicklungen nur schwer folgen kann. Natürlich gibt es die Informationsstelle „Apeldoorn-055“, doch auch diese erweist sich für manche schutzbedürftige Bürger als nicht erreichbar. Das wirft die Frage auf, ob gerade diese schutzbedürftigen Bürger überhaupt wissen, dass sie gegebenenfalls eine entsprechende Einrichtung in Anspruch nehmen könnten.
Es wird empfohlen, bei der Kommunikation im Zusammenhang mit dem WMO den schutzbedürftigen Bürgern besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Soweit wir wissen, wird diese Verordnung nach ihrer Verabschiedung in den (bestehenden) Richtlinien weiter konkretisiert.
Sofern dies noch nicht der Fall ist, empfehlen wir Ihnen, die Richtlinien regelmäßig im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die tägliche Praxis der Berater zu überprüfen.
Abschließend wird empfohlen, einen allgemeinen Artikel zur Indexierung der genannten Beträge sowie einen Übergangsartikel für die derzeit gewährten Leistungen aufzunehmen.
Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 3.1 hat einen schwer zu durchschauenden Text.
Es wird empfohlen, den Text im Hinblick auf die Lesbarkeit anzupassen.
In Artikel 3.2 Es ist von “üblicher Hilfe” die Rede, was viel Spielraum für persönliche Auslegungen lässt. Wir gehen davon aus, dass dieser Begriff in den Richtlinien näher ausgeführt wird. Wir möchten gerne in diesen Prozess einbezogen werden.
In dem Artikel wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei “langfristiger Hilfe” verschiedene genannte Situationen und Umstände berücksichtigt werden. Bei der kurzfristigen Hilfe werden mögliche erschwerende Umstände nicht berücksichtigt, obwohl diese ebenfalls zutreffen können.
Außerdem wird in diesem Artikel auf (drohende) Überlastung eingegangen, es wird jedoch nicht darauf eingegangen, wie Überlastung (mit all ihren gesellschaftlichen Folgen) verhindert werden kann.
Berücksichtigen Sie bei der weiteren Ausarbeitung der genannten Begriffe auch die ”menschliche Dimension”.
In Artikel 4.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertreter kein Familienangehöriger oder Mitbewohner des PGB-Antragstellers sein darf; im Falle eines Vermögensverwalters, Mentors oder Vormunds handelt es sich jedoch häufig um einen Familienangehörigen oder Mitbewohner.
Es wird empfohlen, diesen Artikel entsprechend anzupassen.
In Artikel 7.1.2 Darin heißt es, dass alle sechs Monate eine Bewertung stattfinden muss. Dies kann für die betroffene Person und eventuelle pflegende Angehörige belastend sein und ist nicht immer notwendig.
Es wird empfohlen, im Text festzuhalten, dass bei der Gewährung eines PGB eine halbjährliche Überprüfung vereinbart werden kann.
Gerne sind wir bereit, auf Anfrage weitere Erläuterungen zu dieser Stellungnahme zu geben.
Mit freundlichen Grüßen,
Ewoud Remmelts
Vorsitzender des Beirats für den Sozialbereich in Apeldoorn
Mit freundlichen Grüßen,
Ewoud Remmelts
Vorsitzender des Beirats für den Sozialbereich in Apeldoorn
Haben Sie eine Frage an den Beirat oder über den Beirat? Der Beirat für den Sozialbereich Apeldoorn wird von einem Verwaltungssekretär unterstützt. Das Verwaltungssekretariat der Beiräte ist montags, dienstags und donnerstags erreichbar.
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