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Leiterordnung LEADER IJsselvallei

Diese Ordnung ist eine Ausarbeitung der Bestimmungen in der LOS (Kapitel 5 und 7). Sie enthält alle Bestandteile der Vorschriften in der LOS, deren Ausarbeitungen sowie neue Bestandteile, die nach der Verabschiedung der LOS beschlossen wurden. Diese Vorschriften wurden am 27. März 2025 in der LAG-Sitzung verabschiedet. Am 22. April 2025 wurde die Geschäftsordnung in einigen Punkten geändert und erneut verabschiedet.

1. Einrichtung

  • Die LEADER-Initiativgruppe (LAG) IJsselvallei ist eine lokale Aktionsgruppe im Sinne von Artikel 33 der Europäischen Verordnung 2021/1060. Die LAG ist für die Umsetzung der Lokalen Entwicklungsstrategie IJsselvallei 2023–2027 verantwortlich. Die LAG wird bei der Umsetzung von der Provinz Gelderland und von Stimulus unterstützt. Die Rollen und Aufgaben sind in der LOS 2023–2027 festgelegt.
  • Der LOS und der LAG wurden im November 2023 vom Provinzialausschuss von Gelderland genehmigt.
  • Nach der Umsetzung und Abrechnung des LOS wird die LAG spätestens am 31. Dezember 2029 aufgelöst.

2. Zusammensetzung

  • Die LAG setzt sich aus Vertretern der öffentlichen und privaten lokalen sozioökonomischen Interessen zusammen, wobei weder die Behörden noch eine einzelne Interessengruppe mehr als 49% der Stimmrechte bei der Beschlussfassung innehaben.
  • Die LAG besteht aus mindestens elf stimmberechtigten Mitgliedern, darunter mindestens sieben unabhängige Einwohner, wobei jede teilnehmende Gemeinde vertreten sein muss. Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss einem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Mitglieder. Freie Stellen werden so schnell wie möglich besetzt.
  • LAG-Mitglieder, die keine Behörde vertreten, sind in persönlicher Eigenschaft Mitglied und nehmen ohne Weisung oder Rücksprache an den Sitzungen der LAG teil. Die LAG-Mitglieder, die nicht in ihrer amtlichen Funktion teilnehmen, können sich nicht vertreten lassen.
  • Die Amtszeit der LAG gilt zunächst bis Mitte 2026. Dann bewertet die LAG ihre Arbeitsweise und Zusammensetzung. Danach beginnt eine neue Amtszeit, die so lange dauert, bis der LOS umgesetzt und abgerechnet ist, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2029. Die LAG-Mitglieder können während beider Amtszeiten im Amt bleiben.
  • Die Auswahl der LAG-Mitglieder erfolgt unter anderem auf der Grundlage des gewünschten Profils, wie es in der LOS auf Seite 19 oben dargestellt ist.
  • Wenn LAG-Mitglieder eines oder mehrere dieser Kriterien nicht mehr oder nur noch in geringerem Maße erfüllen, wird in der LAG erörtert, ob dies Auswirkungen auf ihre LAG-Mitgliedschaft hat.
  • Eine Übersicht über die LAG-Mitglieder mit ihren Funktionen und Nebentätigkeiten wird auf der Website der LAG veröffentlicht.
  • Die Mitglieder der LAG sind verpflichtet, sich nach Kräften zu bemühen, an allen LAG-Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungstermine werden so weit wie möglich zu Beginn des Kalenderjahres festgelegt.
  • Die LAG-Mitgliedschaft wird beendet:
    • im Todesfall;
    • auf Antrag des LAG-Mitglieds;
    • bei Funktionsstörungen;
    • aus anderen schwerwiegenden Gründen;
  • Sollte eines der Mitglieder seine Tätigkeit für die LAG vorzeitig beenden, entscheidet die LAG über die entstandene Vakanz. Die LAG bewertet daraufhin, welche Auswirkungen dies im Hinblick auf die verbleibenden Ziele, Aktivitäten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse und Netzwerke hat, und berücksichtigt dabei die geografische Verteilung sowie die Zusammensetzung hinsichtlich Alter, Geschlecht und Hintergrund. Wird festgestellt, dass die Besetzung der freien Stelle erforderlich ist, wird festgelegt, auf der Grundlage welcher Fachkenntnisse, Netzwerke und Fähigkeiten dies geschieht. Die freie Stelle wird in der Region ausgeschrieben. Neue Kandidaten werden zu einem Gespräch mit einigen Vertretern der LAG eingeladen. Anschließend entscheidet die gesamte Gruppe, ob dem Kandidaten die Mitgliedschaft angeboten wird. Dabei kann auch der Rat von Personen außerhalb der LAG eingeholt werden. Ausschlaggebend sind die Motivation, die Ergänzung bestehender Fachkenntnisse und Netzwerke, die Vision und das Engagement für den LEADER-Ansatz und die LOS sowie die verfügbare Zeit.
  • Zwischenbewertungen der Arbeit der LAG und Zwischenergebnisse bei den Indikatoren können Anlass geben, die Zusammensetzung zu ändern.
  • Änderungen in der Zusammensetzung der LAG werden bekannt gegeben.
  • Die LAG hat einen unabhängigen Vorsitzenden ohne Stimmrecht, dessen Profil und Aufgaben in der LOS auf Seite 21 beschrieben sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt die LAG bei Bedarf. Die LAG ernennt aus ihrer Mitte außerdem einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Die LAG wird von einem Koordinator unterstützt. Die LAG ernennt einen Koordinator auf der Grundlage eines gezielten Anforderungsprofils, dessen Grundzüge im LOS auf Seite 22 dargelegt sind. Der Koordinator ist gemeinsam mit den Mitgliedern der LAG das Gesicht der LAG nach außen und unterstützt die LAG bei all ihren Tätigkeiten. Der Sekretär/Koordinator ist kein Mitglied der LAG.
  • Das Sekretariat der LAG wird von der Gemeinde Apeldoorn wahrgenommen. Die Gemeinde Apeldoorn fungiert als federführende Stelle und Vertragspartnerin und wird die LAG bei Bedarf vertreten, den Förderantrag für die Verwaltungskosten im Namen der LAG einreichen, verwalten und abrechnen sowie Verträge abschließen, beispielsweise für den Einsatz des Koordinators.

3. Aufgaben und Befugnisse

  • Die Aufgaben der LAG sind in Artikel 33 der Europäischen Verordnung 2021/1060 festgelegt (siehe Anhang 1).
  • Die Hauptaufgabe der LAG besteht in der zielgerichteten und effizienten Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie im Zeitraum 2023–2027 (mit einer Verlängerung bis spätestens Ende 2029).
  • Daraus ergeben sich wiederum die Aufgaben und Befugnisse, die in der Tabelle auf Seite 20 der LOS aufgeführt sind.
  • Im Namen der LAG ist ein Sachbearbeiter für die Beantragung, Verwaltung und Abrechnung der Prozesskosten verantwortlich. Der Sachbearbeiter arbeitet hierfür mit der LAG und dem LEADER-Koordinator zusammen. Zu diesem Zweck wird ein Verfahren bzw. eine Vorgehensweise festgelegt.
  • Die Aufgaben des LEADER-Koordinators sind in der Tabelle auf Seite 22 der LOS aufgeführt. Darüber hinaus gehören folgende Aufgaben zum Aufgabenbereich des LEADER-Koordinators:
    • Die LAG-Mitglieder leisten bei Bedarf Unterstützung im Rahmen ihrer LEADER-bezogenen Aktivitäten;
    • Organisation der Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und PR;
    • die Überwachung und Bewertung der Umsetzung des LOS zu steuern;
    • An regionalen, nationalen und europäischen LEADER-Netzwerken teilnehmen.
  • Die LAG kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Rat von externen Fachleuten einholen.
  • Die LAG ist für die inhaltliche Prüfung der Anträge auf einen Zuschuss im Rahmen des LOS (pro Antrag) sowie für die Festsetzung der Förderhöhe (bei der Ausarbeitung des Ausschreibungsbeschlusses) zuständig. Die LAG erstellt bei der Prüfung eines Antrags eine begründete Begründung. Darüber hinaus führt Stimulus eine Reihe technischer Prüfungen der eingereichten Anträge durch. Auf der Grundlage der Auswahl und Begründung der LAG sowie der Prüfungen durch Stimulus formalisiert die Provinzregierung von Gelderland die (abgelehnte) Gewährung der Förderung durch einen Beschluss.

4. Sitzungen

  • Die LAG tritt mindestens viermal pro Kalenderjahr zusammen, um den Fortschritt zu erörtern, Aktivitäten vorzubereiten, die LEADER-Eignung von Projekten zu bewerten, Anträge zu prüfen und sonstige Beschlüsse zu fassen. Zusätzlich zu diesen Sitzungen kann der Vorsitzende bei Bedarf eine Sitzung einberufen.
  • Die LAG kann Experten und Interessengruppen zu ihren Sitzungen einladen. Die Eingeladenen sind nicht an der Beschlussfassung bei der Auswahl konkreter Maßnahmen beteiligt.
  • Die LAG beschließt unter anderem über folgende Punkte:
    • Höhe der LEADER-Fördermittel für Anträge (bei der Ausarbeitung des Beschlusses zur Ausschreibung);
    • Prüfung und Auswahl von Anträgen;
    • Jahresaktionsplan;
    • Verwendung des eigenen Organisationsbudgets (unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien);
    • Kommunikationsmaßnahmen und deren Organisation;
    • Organisation der Unterstützung der LAG;
    • Rechenschaftsbericht (Jahresbericht);
    • Änderungen an (Teilen der) Entwicklungsstrategie (LOS);
    • ggf.: Bekanntgabe der Förderobergrenze, der Auswahlkriterien und des Verfahrens.
  • Es gibt zwei feste Bestandteile, die in einer LAG-Sitzung vorkommen können, nämlich:
    • eine vorläufige Erörterung von Anträgen, die vor der Einreichung zur Orientierung vorgelegt werden (Einschätzung der LEADER-Eignung), und
    • eine entscheidungsrelevante Besprechung von Anträgen, bei der diese anhand der Kriterien geprüft werden und deren Punktzahlen, Begründungen und Beurteilung festgelegt werden.
  • Die Themen, die die LAG erörtert, können zu Informations-, Orientierungs- oder Beschlusszwecken behandelt werden. Bei Themen zu Informations- und Orientierungszwecken werden Standpunkte und Meinungen ausgetauscht, ohne dass eine formelle Beschlussfassung erfolgt.
  • Die Tagesordnung wird auf Vorschlag des Vorsitzenden und des LEADER-Koordinators gemeinsam festgelegt. Der LEADER-Koordinator kümmert sich in Absprache mit dem Vorsitzenden um die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen.
  • Spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin sendet der LEADER-Koordinator die Unterlagen an die Mitglieder.
  • Sollten die Umstände dies erfordern, kann ein schriftliches Sitzungsverfahren durchgeführt werden. Dies kann jedoch keine beschlussfassende Besprechung ersetzen, in der Projekte geprüft werden.
  • Im Falle eines schriftlichen Beschlussverfahrens müssen die LAG-Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden festgelegten Frist auf die gestellte Frage antworten. Erhält der LEADER-Koordinator innerhalb dieser Frist keine Antwort, wird davon ausgegangen, dass sich das LAG-Mitglied der Stimme enthält. Der Beschluss wird in der darauf folgenden LAG-Sitzung bestätigt.
  • Sitzungen finden vor Ort statt. Aufgrund schwerwiegender Umstände und/oder Zeitdrucks kann eine Sitzung auch digital stattfinden und/oder können ein oder mehrere Mitglieder digital an einer Sitzung vor Ort teilnehmen.
  • Bei einer beschlussfassenden Sitzung dürfen die anwesenden, stimmberechtigten LAG-Mitglieder einer öffentlichen Partei nicht mehr als 49% der Stimmrechte innehaben. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet keine Abstimmung statt und es wird eine neue Sitzung einberufen. Wird die Voraussetzung auch dann nicht erfüllt, wird so oft eine neue Sitzung einberufen, bis die Voraussetzung erfüllt ist.
  • Bei einer beschlussfassenden Beratung über Anträge müssen mindestens 51% (die Hälfte plus eins) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet keine Abstimmung statt und es wird eine neue Sitzung einberufen. Wird die Voraussetzung auch bei dieser Sitzung nicht erfüllt, wird erneut eine neue Sitzung einberufen und diese Voraussetzung entfällt.
  • Bei einer Beschlussfassung beschließt die LAG mit Stimmenmehrheit: die Hälfte plus mindestens eine weitere Stimme.
  • Für Änderungen der LOS oder der Geschäftsordnung muss mindestens die Hälfte plus eins der stimmberechtigten LAG-Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, wird hierfür eine neue Sitzung einberufen, und diese Anforderung entfällt.
  • Der unabhängige Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgestimmt. Kommt es dann erneut zu Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Öffentlichkeit der Sitzungen

  • Die Sitzungen der LAG sind nicht öffentlich.
  • Der Koordinator erstellt einen Bericht über die Sitzung, der anschließend als Entwurf an die LAG gesendet wird. In einer folgenden Sitzung wird der Bericht – gegebenenfalls in geänderter Form – verabschiedet.
  • Die Beschlussliste der Sitzung wird nach ihrer Verabschiedung auf der Website veröffentlicht.

6. Urlaubsgeld

  • LAG-Mitglieder, die nicht aufgrund ihres (Verwaltungs-)Amtes teilnehmen, können Anspruch auf Sitzungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen haben. Werden beschlussfassende Sitzungen und/oder Informationssitzungen (Projektmarkt) getrennt organisiert, gilt für beide eine Sitzungsentschädigung. Wird eine beschlussfassende Sitzung mit einer Informationssitzung (Projektmarkt) in einer einzigen Sitzung kombiniert, wird die Sitzungsentschädigung nur einmal gewährt.
  • Die Sitzungsentschädigung wird auf der Grundlage der Abrechnung des LAG-Mitglieds mittels des Abrechnungsformulars und auf der Grundlage der im Protokoll festgehaltenen Anwesenheit ausgezahlt.
  • Die Höhe der Sitzungsvergütung wurde auf 100 € pro Sitzung festgesetzt, einschließlich der Vorbereitung und der mit der Sitzung verbundenen Tätigkeiten.
  • LAG-Mitglieder haben darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zu und von Sitzungen, an denen sie aufgrund ihrer LAG-Mitgliedschaft und auf Aufforderung der LAG teilnehmen. Die Höhe der Erstattung entspricht dem Höchstbetrag, den die Steuerbehörde pro Kilometer ansetzt. Als Ausgangspunkt gilt der Wohn- oder Arbeitsort im LEADER-Gebiet.
  • Die Reisekosten werden auf der Grundlage der Abrechnung des LAG-Mitglieds mittels des Abrechnungsformulars sowie auf der Grundlage einer unterzeichneten Anwesenheitsliste oder anderer Belege erstattet.
  • Die Abrechnungsformulare werden halbjährlich vom LEADER-Koordinator gesammelt, genehmigt und zur Auszahlung an die federführende Stelle weitergeleitet.
  • Die Sitzungsgelder und Reisekosten werden aus den Verwaltungskosten bestritten. Die Erstattung erfolgt vorbehaltlich der Förderfähigkeit.
  • Sonstige Kosten, die LAG-Mitglieder auf Aufforderung der LAG und für die LAG tätigen, können ebenfalls über das Spesenabrechnungsformular geltend gemacht werden. Hierzu ist eine Rechnung oder ein Beleg beizufügen, aus dem eindeutig hervorgeht, was erworben wurde. Außerdem ist ein Zahlungsnachweis beizufügen.

7. Prüfung von Förderanträgen

  • Der Ablauf von der Idee bis zum abgeschlossenen Projekt ist in den LOS, im Beschluss zur Ausschreibung und in einem Ablaufdiagramm (Anhang 2) festgelegt. Dieser Ablauf wird auch auf der Website der LAG veröffentlicht und erläutert.
  • Die LAG erstellt in Absprache mit der Provinz den Beschluss zur Ausschreibung, auf dessen Grundlage Projekte Förderanträge einreichen können. Die LAG gibt darin an, welches Budget bereitgestellt wird, welcher Förderprozentsatz gilt (im Rahmen der europäischen Vorgaben), wie hoch der Mindest- und Höchstförderbeitrag ist (im Rahmen der europäischen Vorgaben), welche Kriterien gelten und welche Punktzahlen dafür erreicht werden können.
  • Während der Antragsfrist legt die LAG ‘virtuelle’ Einreichungsfristen fest, die sie auf ihrer Website veröffentlicht. Anträge, die vor Ablauf einer Einreichungsfrist eingereicht wurden, werden in der ersten darauf folgenden Sitzung geprüft. Die LAG stimmt die Einreichungsfristen mit Stimulus und der Provinz ab.
  • Vor der Einreichung des Förderantrags bei Stimulus wird ein Projekt der LAG zur Prüfung der LEADER-Eignung vorgelegt.
  • LAG-Mitglieder sind verpflichtet, spätestens vor der ersten Erörterung einer Projektidee in einer Sitzung ihre (möglichen) Interessen oder ihre Beteiligung an einem Projekt und/oder einem Antragsteller in einer Sitzung offenzulegen.
  • Sowohl in der Orientierungssitzung als auch in der Entscheidungssitzung wird vor der Erörterung bzw. Prüfung ermittelt, wer an einem Projekt beteiligt ist.
  • Eine Person gilt als beteiligt, wenn eine Entscheidung zu einem bestimmten Vorteil oder Nachteil für diese Person oder die Organisation, der diese Person angehört, führt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, liegt im Ermessen der LAG. Diese Beurteilung stellt keinen Beschluss im Sinne der anderen Beschlüsse der LAG dar, bei denen nur stimmberechtigte Mitglieder abstimmen. Es handelt sich um eine Beurteilung der LAG als Ganzes, also einschließlich des unabhängigen Vorsitzenden und der beratenden Mitglieder, ausgehend von der Aufgabe, die sie als Vorsitzender und/oder beratendes Mitglied in diesem Zusammenhang haben. Die Beurteilung des Vorsitzenden ist dabei entscheidend.
  • LAG-Mitglieder, die ein Interesse an einem Projekt haben, nehmen in der Sitzung, in der dieses Projekt geprüft wird, nicht an der Prüfung und Beschlussfassung über alle Projekte teil, die in dieser Sitzung geprüft werden. Dies wird im Protokoll und auf dem Prüfungsformular festgehalten. Sie werden nicht mitgezählt.

unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Ist der Vorsitzende befangen, wird er bei der Beschlussfassung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder ein anderes LAG-Mitglied ersetzt, das nicht befangen ist.

  • Im einleitenden Teil einer Sitzung (Einschätzung) nehmen LAG-Mitglieder, die ein Interesse an einem Projekt haben, nicht an der Erörterung dieses Projekts teil, beteiligen sich jedoch an der Erörterung der anderen Projekte, sodass sie sich zu diesen Projekten einbringen können.
  • Für die LAG-Mitglieder, die als Vertreter einer Gemeinde oder eines Wasserverbands teilnehmen, gilt, dass sie faktisch an jedem Projekt in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Interesse haben. Für sie gilt daher, dass sie – sofern nicht sie (die betreffende Behörde) selbst Antragsteller sind – nicht an der Erörterung und Beschlussfassung über dieses Projekt sowie über alle Projekte teilnehmen, die in dieser Sitzung erörtert und/oder geprüft werden.
  • Wenn ein LAG-Mitglied an der Initiierung eines Projekts beteiligt war, nimmt das betreffende LAG-Mitglied nicht an der Mehrheitsabstimmung teil, sofern kein einstimmiger Beschluss über die Bewertung gefasst wird. Bei Einstimmigkeit zählt das Mitglied jedoch als Stimme für die Ermittlung des Stimmenverhältnisses. Dies wird im Protokoll und auf dem Bewertungsbogen festgehalten. Das betreffende LAG-Mitglied muss den Raum während der Beratung und Abstimmung nicht verlassen.
  • Es kann vorkommen, dass der Koordinator an einem Projekt ein Interesse hat. In diesem Fall meldet der Koordinator dies unverzüglich dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende setzt sich mit dem Projektleiter in Verbindung, um eine kollegiale Vertretung für die Begleitung der Initiative zu vereinbaren. Der Koordinator nimmt anschließend weder an der orientierenden noch an der beschlussfassenden Beratung zu diesem Projekt noch zu den anderen Projekten in dieser Sitzung teil. Die anderen Projekte kann der Koordinator jedoch weiterhin begleiten.
  • Die LAG bewertet die Anträge auf der Grundlage der im LOS festgelegten Auswahlkriterien, wie sie im LOS und im Beschluss zur Ausschreibung festgelegt sind. Die Kriterien sind auch auf der Website der LAG aufgeführt.
  • Die LAG strebt einen Konsens an und kann ein Projekt nur dann prüfen, wenn mindestens die Hälfte plus eins der stimmberechtigten LAG-Mitglieder anwesend ist und höchstens 49% der anwesenden stimmberechtigten LAG-Mitglieder einer öffentlichen Partei angehören. Ein Konsens liegt vor, wenn die Hälfte plus eins der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der vorgeschlagenen Bewertung zustimmen.
  • Es ist möglich, dass die LAG eigene Projekte entwickelt, beispielsweise ein Kooperationsprojekt mit einer oder mehreren anderen LAGs. Zu diesem Zweck ist ein Bewertungsprotokoll Bestandteil des Förderantrags, der bei der Provinz eingereicht wird.
  • Die Provinzregierung trifft eine Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen für Projekte auf der Grundlage der inhaltlichen Prüfung anhand der LOS durch die LAG, der von Stimulus durchgeführten Prüfungen und des zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Budgets.
  • Die Projekte, denen eine Förderung bewilligt wird, werden auf der Website der LAG aufgeführt.
  • Anträge sowie unternehmens- und/oder datenschutzrelevante Informationen, die der LAG zur Verfügung gestellt werden, werden vertraulich behandelt. Die LAG erstellt zu diesem Zweck eine Datenschutzerklärung. LAG-Mitglieder, sowohl stimmberechtigte als auch nicht stimmberechtigte Mitglieder, sind durch die Annahme der LAG-Mitgliedschaft zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Prüfung von Anträgen zur Verfügung gestellt wurden. Sie sorgen für einen sorgfältigen Umgang mit diesen Informationen. Gespeicherte Unterlagen zu zu prüfenden Anträgen werden von den LAG-Mitgliedern spätestens nach Abschluss des Projekts und/oder nach Beendigung der LAG-Mitgliedschaft gelöscht. Der LEADER-Koordinator bewahrt diese Unterlagen auf, bis der LEADER-Zeitraum vollständig abgeschlossen ist und die Aufbewahrungsfrist für die Verwaltung abgelaufen ist (fünf Jahre nach Festsetzung des Verwaltungszuschusses). Der LEADER-Koordinator ist durch das Amtsgeheimnis und/oder eine Geheimhaltungserklärung zu einem sorgfältigen Umgang mit Anträgen sowie unternehmens- und/oder datenschutzrelevanten Informationen verpflichtet.

8. Berichterstattung, Überwachung und Bewertung

  • Spätestens im Jahr 2025 wird die LAG einen Ansatz festlegen, um den Mehrwert von LEADER systematisch zu erfassen (finanzieller Multiplikator, neue Initiativen, neue Unternehmen, Beschäftigung, Ertragsmodelle, Selbstorganisationsfähigkeit usw.). Dazu wird es einen Leitfaden der GAP-Verwaltungsstelle und/oder des LEADER-Netzwerks Niederlande geben.

    Die LAG erstellt jedes Jahr im Nachhinein eine Übersicht über die durchgeführten (Förder-)Maßnahmen, Bewertungen, Beschlüsse und einen Finanzbericht, einschließlich der Auswirkungen und Ergebnisse. Zu diesem Zweck erstellt der LEADER-Koordinator jährlich einen Jahresbericht gemäß dem Format der GAP-Leitstelle über den Fortschritt der LOS sowie über die Aktivitäten in den Bereichen Zusammenarbeit, Kompetenzförderung und Kommunikation. Dieser wird von der LEADER-Impulsgruppe verabschiedet. Der Jahresbericht umfasst in jedem Fall:

  • eine Übersicht über die in diesem Jahr und seit Beginn der Umsetzung eingegangenen Initiativen und bewilligten Projekte; eine Beschreibung der angewandten Vorgehensweise und der diesbezüglichen Kommunikation;

    • eine Beschreibung, inwiefern die Initiativen mit den Zielen der LOS in Zusammenhang stehen;

    • eine Übersicht über die erzielten Ergebnisse und den Fortschritt bei den eigenen Indikatoren sowie bei den Indikatoren, die auf nationaler und europäischer Ebene erfasst werden müssen;

    • eine finanzielle Übersicht über die Ausschöpfung des verfügbaren Budgets für die Projektförderung;

    • eine finanzielle Übersicht über die Verwendung der Verwaltungskosten; ein Bericht über die durchgeführten Maßnahmen in den Bereichen Kompetenzförderung, Kommunikation, Wissensaustausch und Netzwerkbildung.

  • Die LAG legt in Zusammenarbeit mit dem federführenden Partner gegenüber Stimulus Rechenschaft über die erhaltenen finanziellen Beiträge für Verwaltungskosten ab. Zu diesem Zweck erstellt der LEADER-Koordinator in Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter im Namen der LAG mindestens einmal jährlich einen Fortschrittsbericht und einen Antrag auf Teilzahlung für die Verwaltungskosten der LAG. Darin wird angegeben, ob das Projekt planmäßig verläuft, welche Aktivitäten durchgeführt wurden und welche Kommunikationsmittel eingesetzt wurden. Für den Teilzahlungsantrag werden die Ausgaben im betreffenden Zeitraum angegeben und diese Ausgaben belegt.
  • Die LAG berichtet den regionalen Behörden, der Provinz, der GAP-Verwaltungsstelle sowie gegebenenfalls anderen Organisationen über den Fortschritt, die Ergebnisse und etwaige Änderungen im LOS. Der LEADER-Koordinator informiert darüber regelmäßig auch über den Newsletter und die Website.
  • Etwa zur Hälfte des Zeitraums findet eine ‘Mid-Term-Review’ statt, bei der die LOS umfassend bewertet und die Arbeitsweise der LAG überprüft wird. Dabei können auch externe Akteure aus dem Netzwerk um Beiträge gebeten werden. Auf dieser Grundlage können die LOS und die LEADER-Impulsgruppe für die kommenden Jahre angepasst werden. Bei der Halbzeitüberprüfung werden unter anderem folgende Punkte geprüft:
    • Was haben wir gemacht?
    • Was haben die Aktivitäten und die damit verbundene Kommunikation bewirkt?
    • Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich des Einsatzes finanzieller Mittel im Verhältnis zu den Zielen (Output und Outcome) und den erforderlichen Verhältnissen zwischen öffentlichen und privaten Beiträgen?
    • Selbsteinschätzung: Was lernen wir aus unserem Vorgehen, gehen wir noch effektiv vor, wie läuft die Zusammenarbeit untereinander und mit anderen, entspricht das, was wir tun, noch unseren Zielen?
  • Jährlich verabschiedet die LAG einen Aktionsplan für das folgende Jahr. Darin wird festgelegt, welche Maßnahmen geplant sind, um die Ziele der LOS zu erreichen. Dabei wird die aktuelle Dynamik in der Region berücksichtigt. Die geplanten Aktivitäten (einschließlich der Kommunikation) sind in einem Arbeitsdokument beschrieben, das nur wenige A4-Seiten umfasst.
  • Am Ende des Programmzeitraums erstellt die LAG einen Abschlussbericht, in dem alle Bestandteile des LOS auf der Grundlage der Output-Indikatoren sowohl quantitativ als auch qualitativ bewertet werden und in dem die Arbeitsweise der LAG evaluiert wird. Für den Abschlussbericht stellt die GAP-Verwaltungsstelle einen Leitfaden zur Verfügung.
  • Die LAG erteilt auf Anfrage von Stimulus, der Provinz, der Zentralregierung und/oder der EU die von diesen geforderten Auskünfte über die Umsetzung des LOS und/oder die Verwaltungskosten.

9. Kommunikation

  • Die LAG erstellt einen Kommunikationsplan, der die Grundlage für alle Maßnahmen im Bereich der Kommunikation und Werbung der LAG bildet.
  • Die LAG berücksichtigt bei ihrer Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit die hierfür geltenden Vorschriften der EU und der Provinz sowie die Datenschutzbestimmungen. Zu diesem Zweck erstellt sie eine Datenschutzerklärung.
  • Der LEADER-Koordinator unterstützt die ausgewählten Projekte dabei, die Berichtspflichten und Kommunikationsverpflichtungen zu erfüllen.

10. Sonstige Bestimmungen

  • Diese Verordnung ist eine Ausführungsbestimmung der Verordnung, die in der im November 2023 von der Provinzregierung von Gelderland genehmigten und im März 2025 aktualisierten LOS enthalten ist.
  • Sollten diese Bestimmungen im Widerspruch zur geltenden LOS stehen oder Unklarheiten bestehen, gilt die geltende LOS.
  • In Fällen, die weder in der Geschäftsordnung noch in der LOS noch in anderen geltenden Vorschriften geregelt sind, entscheidet die LAG.

11. Inkrafttreten

  • Diese Verordnung tritt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des LOS durch die Provinz am 12. Dezember 2023 in Kraft.