Umweltgenehmigung für die Zimmervermietung

Sind Sie Eigentümer einer Wohnimmobilie und möchten Sie diese in eine Immobilie umwandeln, in der Sie Zimmer vermieten? Dann müssen Sie eine Umweltgenehmigung für die Zimmervermietung beantragen.

 
Kosten

€ 699,-

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  • Sie sind Eigentümer eines Gebäudes, das bewohnt werden darf.
  • Das Gebäude befindet sich innerhalb des bebauten Gebiets.
  • Die Anzahl der einzeln zu vermietenden Zimmer beträgt maximal 4. Bei 5 oder mehr Zimmern pro Gebäude wird geprüft, ob von den Richtlinien abgewichen werden kann. Wenn Sie 1 oder 2 zu vermietende Zimmer pro Gebäude haben, ist dies ohne Umweltgenehmigung zulässig.
  • Die Mindestnutzfläche pro einzeln zu vermietendem Zimmer beträgt 10 m².
  • Die Bewohner des Zimmers nutzen mindestens eine Gemeinschaftseinrichtung (wie eine Küche, ein Badezimmer oder einen Toilettenraum) von ausreichender Größe.
  • Das Gebäude verfügt über Außenflächen und ausreichend Parkmöglichkeiten.
  • Die Entfernung des Gebäudes zu einem anderen Mietobjekt beträgt mehr als 50 Meter.
  • Ein Mietwohngebäude muss den technischen und brandschutztechnischen Anforderungen des Beschluss über Bauwerke im Lebensraum. Siehe auch die Website der niederländischen Regierung.

  • Ein Katasterplan (1:1000)
  • Ein Eigentumsnachweis für das zur Zimmervermietung bestimmte Gebäude
  • Ein Grundriss der bestehenden Raumaufteilung des Mietobjekts (Maßstab 1:100) mit Angabe der Nutzflächen.
  • Ein Grundriss der geänderten Raumaufteilung des Zimmervermietungsgebäudes (Maßstab 1:100) mit Angabe der Nutzflächen. Daraus geht hervor, welche Räume die Zimmermieter nutzen und wo Sie Rauchmelder und Feuerlöscher anbringen.
  • Lageplan für das Parken auf dem eigenen Grundstück. Falls auf dem eigenen Grundstück keine oder nur wenige Parkmöglichkeiten vorhanden sind, wird eine Untersuchung zur Parkplatznachfrage angefordert. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Parkraumpolitik (PDF, 2,8 MB).
  • Bibob-Gesetz: Neben den oben genannten Angaben müssen Sie im Rahmen des Bibob-Gesetzes auch die in der Bibob-Fragebogen (PDF, 3,2 MB) auf unserer Website.
  • Brandschutz: Ab 5 oder mehr Zimmern muss zudem eine Nutzungsanzeige für den brandschutzgerechten Betrieb eingereicht werden.
  • Arbeitsmigranten: Wenn Sie Zimmer an Arbeitsmigranten vermieten möchten, benötigen Sie ab dem 1. Juli 2026 eine ‘Vermietungsgenehmigung für Unterkünfte von Arbeitsmigranten’. Weitere Informationen finden Sie unter: Webseite: Vermietungsgenehmigung für Unterkünfte von Arbeitsmigranten.

Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  • Sie beantragen die Umweltgenehmigung für die Zimmervermietung über das landesweite Umweltamt. Hierfür benötigen Sie DigiD oder eHerkenning. Dies gilt sowohl für eine neue Genehmigung als auch für Änderungen an einer bestehenden Genehmigung. Auch wenn der Eigentümer der zur Zimmervermietung bestimmten Immobilie wechselt und der neue Eigentümer die Zimmervermietung fortsetzen möchte, ist eine neue Genehmigung erforderlich.
  • Gehen Sie im ‘Omgevingsloket’ auf die Registerkarte ‘Anträge’. Geben Sie in Schritt 3 die Tätigkeit „Bauvorhaben (Umweltplan) – Antrag auf Baugenehmigung“ ein. Füllen Sie anschließend das Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei. Die Gemeinde prüft Ihren Antrag anhand der Richtlinien zur Zimmervermietung und Wohnungsaufteilung.
  • Die Gemeinde prüft den Antrag auf Zimmervermietung anhand der Bibob-Gesetz. Füllen Sie dazu das Bibob-Fragebogen.pdf ein und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei. Erläuterungen sowie Informationen dazu, wie Sie das Bibob-Frageformular einreichen müssen, finden Sie auf unserer Webseite zum Bibob-Gesetz. Stellen Sie sicher, dass diese gleichzeitig mit dem Antrag auf eine Umweltgenehmigung eingereicht wird.
  • Sollte der Antrag auf eine Umweltgenehmigung oder das Bibob-Frageformular unvollständig eingereicht worden sein, bitten wir Sie einmalig, die Angaben zu vervollständigen. Wenn Sie die angeforderten Angaben nicht, unvollständig oder außerhalb der gesetzten Frist einreichen, wird der Antrag nicht bearbeitet. Im Rahmen des Bibob-Gesetzes gilt das Nichtvorlegen, unvollständige oder fehlerhafte Ausfüllen der Angaben als ‘ernsthafte Gefahr’ im Sinne von Artikel 3 des Bibob-Gesetzes, und die beantragte Genehmigung wird abgelehnt.
  • Die erteilte Genehmigung wird veröffentlicht.
  • Betroffene (wie Anwohner) können bis zu sechs Wochen nach Veröffentlichung des Beschlusses Einspruch einlegen. In diesem Fall überprüft die Gemeinde den Beschluss.

Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf eine Umweltgenehmigung für die Vermietung von Zimmern (Umnutzungsgenehmigung) beträgt 699 €.

Sie tragen die Kosten auch, wenn:

  • wir Ihnen die Genehmigung verweigern.
  • Wir müssen Ihren Antrag leider nicht bearbeiten, da Sie auch nach einer schriftlichen Aufforderung unsererseits keine oder nur unzureichende Angaben gemacht haben. Daher können wir Ihren Antrag nicht ordnungsgemäß prüfen.