Gesetz zur Qualitätssicherung im Bauwesen (Wkb)

Das Ziel des Wkb ist es, die Qualität von Bauwerken zu verbessern. Früher prüfte die Gemeinde, ob ein Bauvorhaben den Vorschriften entsprach. Nach dem Wkb wird dies bei Bauwerken mit geringem Risiko (Folgenklasse 1) von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Diese bezeichnen wir als Qualitätssicherer. Wenn Sie einen Bauplan haben, müssen Sie für Bauwerke der Folgenklasse 1 selbst einen Qualitätssicherer beauftragen.

Bauwerke der Folgeklasse 1

Bauwerke werden in verschiedene Gruppen unterteilt. Diese bezeichnen wir als Folgenklassen. Je größer die möglichen Folgen sind, wenn beim Bau etwas schiefgeht, desto strenger sind die Anforderungen. Das Wkb gilt für Bauwerke der Folgenklasse 1. Dabei handelt es sich um Bauwerke mit geringem Risiko. Dazu gehören:

  • Einfamilienhäuser, auch beispielsweise mit Garage und Heimbüro
  • Hausboote
  • Ferienwohnungen
  • Gewerbegebäude mit maximal zwei Stockwerken, auch mit einem kleinen Büro oder einer kleinen Kantine
  • Anbauten zu sonstigen Nutzungszwecken mit maximal zwei Geschossen, beispielsweise ein Lager an ein Geschäft
  • Kleine Rad- und Fußgängerbrücken mit einer Länge von höchstens 20 Metern, die nicht über eine Bundesstraße oder eine Landesstraße führen
  • Sonstige Bauwerke mit einer Höhe von bis zu 20 Metern, wie Masten und Antennen

Zunächst gilt das WKB nur für Neubauten. Das WKB für Umbauten wird nach den jüngsten Zusagen des Ministers frühestens am 01.01.2025 eingeführt.

Die folgenden Bauwerke fallen nicht unter das Wkb:

  • Denkmäler auf nationaler, provinzialer und kommunaler Ebene
  • Bauvorhaben, für die eine Umweltgenehmigung oder eine Genehmigung bzw. Meldung zur brandschutzgerechten Nutzung erforderlich ist
  • Bauarbeiten, bei denen eine gleichwertige Lösung hinsichtlich Brandschutz oder baulicher Sicherheit vorliegt, einschließlich der Anwendung der Normen NEN 6060 und 6079

Sehen Sie sich Beispiele für verschiedene Situationen auf der Factsheet der VNG (PDF, 2.013 kB).

Qualitätsbeauftragter

Der Qualitätsprüfer ist eine unabhängige Stelle, die die Qualität eines Bauwerks überprüft. Der Qualitätsprüfer überprüft vor und während der Bauphase, ob der Bauplan den Vorschriften entspricht. Diese Vorschriften betreffen beispielsweise:

  • Fundament
  • Brandschutz
  • Energieverbrauch

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Für Bauwerke der Folgeklasse 1 müssen Sie eine Reihe von Schritten befolgen.

Schritt 1: Neue Initiative im Rahmen des Wkb
Sie haben Bau- oder Umbaupläne, die unter das Wkb fallen.

Schritt 2: Konzeptanfrage (nicht verpflichtend)
Sie können einen Vorantrag stellen, wenn Sie Ihre Bauvorhaben vorab prüfen lassen möchten, ob Ihr Vorhaben den Vorschriften des Raumordnungsplans und den gestalterischen Anforderungen entspricht.

Schritt 3: Beauftragung eines Qualitätsbeauftragten
Sie beauftragen selbst einen Qualitätsprüfer. Sie können Im Register „Qualitätssicherungsinstrumente“ suchen. Dort finden Sie eine Liste mit Qualitätssicherern und Instrumenten. Ein Instrument ist ein genehmigtes Verfahren, das der Qualitätssicherer zur Überprüfung der Bauarbeiten einsetzt. Der Qualitätssicherer erstellt eine Risikobewertung und einen Qualitätssicherungsplan.

Schritt 4: Beantragung einer Maßnahme im Rahmen des Umweltplans
Reichen Sie rechtzeitig einen Antrag auf eine Baumaßnahme im Rahmen des Umweltplans bei der Gemeinde ein. Die Bearbeitungszeit für einen regulären vollständigen Antrag beträgt 8 Wochen und kann um 6 Wochen verlängert werden. Beachten Sie bitte auch, dass nach der Erteilung eine Einspruchsfrist von 6 Wochen folgt. Dies erfolgt über das Digitale Omgevingsloket. Auf dieser Webseite zum Thema Umbau, Renovierung und Werbung Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema „Bauen“ im Rahmen des Umweltplans, zur Antragstellung und zu den Kosten.

Schritt 5: Bauantrag einreichen
Mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten müssen Sie über das „Digitale Omgevingsloket“ eine Bauanzeige einreichen. Dabei geben Sie Folgendes an:

  • Dass es sich um ein Bauwerk der Folgeklasse 1 handelt
  • Wer ist der Qualitätsbeauftragte?
  • Welches Instrument verwendet wird

Außerdem reichen Sie den vom Qualitätssicherer erstellten Qualitätssicherungsplan und die Risikobewertung ein.

Schritt 6: Beginn der Bauarbeiten
Mindestens zwei Tage vor Beginn der Bauarbeiten teilen Sie über das „Digitale Omgevingsloket“ den Baubeginn mit.

Schritt 7: Überprüfung durch den Qualitätsbeauftragten
Während der Bauphase überprüft der Qualitätsbeauftragte:

  • Die Qualität des Bauwerks
  • Ob die Anforderungen des Qualitätssicherungsplans erfüllt werden

Schritt 8: Überprüfung durch die Gemeinde
Die Gemeinde kann während der Bauarbeiten Kontrollen durchführen und gegebenenfalls Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen.

Schritt 9: Fertigmeldung
Spätestens zwei Wochen vor der Nutzung des Gebäudes müssen Sie über das „Digitale Omgevingsloket“ Folgendes einreichen:

  • Fertigmeldung
  • Erklärung des Qualitätsbeauftragten

Schritt 10: Das Gebäude nutzen
Innerhalb von zwei Wochen erfahren Sie, ob die Fertigstellungsmeldung und die Erklärung des Qualitätssicherers von der Gemeinde genehmigt wurden. Bei Genehmigung dürfen Sie das Bauwerk in Betrieb nehmen.

Sehen Sie sich hier ein Animationsvideo zum Schritt-für-Schritt-Leitfaden an.

Besondere örtliche Gegebenheiten

In der Gemeinde Apeldoorn bestehen die folgenden besonderen lokalen Gegebenheiten, die im Qualitätssicherungsplan des Qualitätssicherers berücksichtigt werden müssen.

Schall, Fassade und Schalldämmung:

In einigen Fällen handelt es sich um eine Wohnung oder ein anderes lärmempfindliches Gebäude (Pflegeeinrichtung, Bildungsstätte usw.), für das ein höherer Grenzwert gilt. Informationen hierzu finden Sie im Katastervermerk, im Umweltplan oder wenden Sie sich an die Umweltbehörde unter info@odveluwe.nl. In diesem Fall muss durch eine Fassadenprüfung nachgewiesen werden, ob die Anforderungen des Bbl erfüllt werden können. Dazu gehören beispielsweise:

  • Wenn es sich um ein lärmempfindliches Gebäude handelt, das mehr als 30% freien Blick auf eine Straße oder eine Bahnstrecke bietet, und:
    – eine Entfernung von höchstens 100 Metern zu einer Straße mit mehr als 1000 Kraftfahrzeugen pro 24 Stunden und/oder einer Eisenbahnstrecke.
    – eine Entfernung von höchstens 250 Metern zu einer Provinzstraße und/oder;
    – eine Entfernung von höchstens 500 Metern zu einer Bundesstraße.

Welche Anforderungen muss die Studie erfüllen:

  • Entspricht den Normen NEN 5077 und NPR 5272.
  • Es muss von einer kumulierten Lärmbelastung an den Fassaden (einfallend) ausgegangen werden, wie zum Beispiel:
    – berechnet im Rahmen der akustischen Untersuchung (Anhang) zum beschlossenen HGW-Beschluss/Umweltplan;
    – berechnet auf der Grundlage der „Berechnungs- und Messvorschrift für Lärmbelästigung 2012“ unter Zugrundelegung von Verkehrsdaten für die Situation 10 Jahre nach Fertigstellung (über info@odveluwe.nl), sofern keine akustische Untersuchung durchgeführt wurde oder diese Untersuchung älter als 2 Jahre ist;
    – bereitgestellt vom Umweltamt Veluwe (anzufordern unter info@odveluwe.nl)

Sonstige zu beachtende Punkte

Neben den oben genannten besonderen lokalen Gegebenheiten möchten wir Ihnen noch einige allgemeine Hinweise mit auf den Weg geben. Diese müssen nicht immer im Qualitätssicherungsplan verankert werden,
Wir möchten Sie jedoch generell darauf aufmerksam machen. Der Initiator, ein Baufachmann oder ein Qualitätssicherer muss dies bei der Entwicklung oder Umsetzung eines Bauvorhabens berücksichtigen.

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Aus ihr lassen sich keine Rechte ableiten, und sie entbindet den Antragsteller/Bürgen nicht davon, lokale Risiken zu prüfen (oder prüfen zu lassen).

  • Regen- und Grundwasser
    Bei Neubauten oder Umbauten muss das Regenwasser auf dem eigenen Grundstück aufgefangen und in den Boden versickern gelassen werden. Die Sorgfaltspflicht hinsichtlich des Regenwassers ist erfüllt, wenn auf dem eigenen Grundstück eine statische Speicherkapazität von mindestens 20 mm (bezogen auf die bebaute Fläche) geschaffen wurde. Die Speicherkapazität muss durch Versickerung in den Boden vollständig entleert werden können. Es kann vorkommen, dass Niederschläge fallen, die nicht in der Versickerungsanlage innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen aufgefangen werden können. In diesem Fall darf überschüssiges Wasser mithilfe einer Überlaufvorrichtung (Laubfang oder Entlastungsschacht) oberirdisch in den öffentlichen Bereich abgeleitet werden. Die Auswirkungen des (erhöhten) Grundwasserspiegels infolge dieser Versickerung auf das Fundament müssen vom Statiker bewertet werden. Grundwasserstände (Daten aus kontinuierlich überwachten Pegelrohren) können angefordert werden bei regenwater@apeldoorn.nl unter Angabe des Standorts (Adresse).
  • Bodenbeschaffenheit
    Die Bodenbeschaffenheit hat Einfluss auf die Konstruktion des zu errichtenden Bauwerks. Dies lässt sich durch eine geotechnische Untersuchung ermitteln. Denn diese Bodenbeschaffenheiten wirken sich auf das zu errichtende Bauwerk aus.
    – Insbesondere in einem Teil von Apeldoorn muss mit Lehmwänden gerechnet werden. Die Lage wird auf die Westseite von Apeldoorn (Außengebiet) geschätzt. Das Vorhandensein lässt sich durch Grundwassermessungen auf beiden Seiten einer Wand nachweisen. Zwischen diesen Lehmwänden wird viel Regenwasser aufgefangen. Dieses Wasser kann zwischen den vertikalen Lehmschichten hoch im Moränenwall gespeichert bleiben, bis zu 46 m über NAP. Dies sorgt für die Wasserversorgung der Apeldoornse Sprengen. Eine Störung dieser Lehndämme (durch Aushub, Bohrungen oder Rammarbeiten) kann zu (unerwünschten) Grundwasserströmungen führen.
  • Löschwasserversorgung und Erreichbarkeit für Rettungsdienste
    Wenn die öffentliche Löschwasserversorgung nicht nahe genug liegt oder deren Kapazität nicht ausreicht, müssen die Berechtigten eines Grundstücks oder Bauwerks selbst für eine ausreichende Löschwasserversorgung sorgen. Sowohl die Löschwasserversorgung als auch die Erreichbarkeit für die Feuerwehr und andere Rettungsdienste müssen gewährleistet sein. Wenn Sie sich unsicher sind oder Fragen dazu haben, können wir dies in Ihrem Namen bei der Feuerwehr klären. Bitte kontaktieren Sie uns dazu über toezichtbouwen@apeldoorn.nl
  • Hochspannungsnetz
    Seit 2005 gilt in den Niederlanden das Vorsorgeprinzip. Das bedeutet, dass die nationale Regierung nicht möchte, dass neue Hochspannungsleitungen in der Nähe von Wohnhäusern, Schulen und Kindertagesstätten errichtet werden. Umgekehrt ist es auch nicht vorgesehen, in der Nähe von Hochspannungsleitungen neue Wohnhäuser, Schulen und Kindertagesstätten zu errichten. Das RIVM verwaltet eine Karte mit den oberirdischen Hochspannungsleitungen in den Niederlanden. Auf der Netzkarte Gibt für jede Hochspannungsleitung oder einen Teil davon die Breite der geschätzten Magnetfeldzone an. Die Zonen sind im Umgebungsplan aufgeführt. Dort ist angegeben, in welchem Umkreis Einschränkungen gelten und worin diese Einschränkungen bestehen.
  • Besondere Windlast
    Unter besonderer Windlast versteht man die Kraft, die der Wind auf ein Objekt ausübt. Dabei handelt es sich um die Windkraft, die durch andere Bauwerke in der unmittelbaren Umgebung auf ein Bauwerk wirkt. Befinden sich in der unmittelbaren Umgebung Hochhäuser, muss diese Windlast in Ihrem Bauplan stets berücksichtigt werden. In diesem Fall müssen zunächst die Auswirkungen auf das zu errichtende Bauwerk untersucht werden.
  • Bauen in der Nähe eines Denkmals oder einer Ruine
    Staatlich geschützte Denkmäler, kommunale Denkmäler sowie geschützte Stadt- und Dorfbilder müssen erhalten bleiben. Dies gilt auch für denkmalgeschützte Objekte. Mit diesen muss vorsichtig und umsichtig umgegangen werden. Das gilt auch für Situationen, in denen sich in unmittelbarer Nähe der Baustelle gefährliche Objekte befinden, wie beispielsweise Baufällige Gebäude. Möchten Sie wissen, ob es sich um ein Denkmal handelt? Dann schauen Sie auf der Denkmalverzeichnis. Wenn Sie die Umgebung erkunden, können Sie feststellen, ob sich in der Nähe des Baugrundstücks, auf dem angrenzenden Grundstück, eine Ruine befindet. Eine Voruntersuchung rund um das Baugrundstück ist vorgeschrieben. Meistens gibt es hierfür kein Kartenmaterial.
  • Nicht explodierte Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg
    Auf der Bombenkarte Es handelt sich um Standorte, an denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass nicht explodierte Kampfmittel aus dem Zweiten Weltkrieg vorhanden sind. Dabei handelt es sich um nicht explodierte Munition und Flugzeugbomben, die auch als Blindgänger bezeichnet werden.

Änderungen für Bauunternehmer

Durch die Einführung des Wkb wird die Position der Auftraggeber gestärkt. Für Bauunternehmer ändert sich vieles:

  • Der Bauunternehmer muss dem Auftraggeber bei der Übergabe eines Bauwerks eine Übergabeakte aushändigen.
  • Der Bauunternehmer ist verpflichtet, private Auftraggeber bei Neubauten darüber zu informieren, wie er versichert ist.
  • Das Aussetzungsrecht (die 5%-Regelung) bei privaten Auftraggebern wird angepasst.
  • An die Warnpflicht des Bauunternehmers bei Bauarbeiten werden zusätzliche Anforderungen gestellt. Diese Warnung muss eindeutig, schriftlich und rechtzeitig erfolgen.
  • Der Bauunternehmer haftet auch nach der Übergabe für Mängel.

Diese Änderungen gelten für alle Bautätigkeiten, für die ein Bauvertrag abgeschlossen wurde. Stellen Sie als Bauunternehmer sicher, dass Sie mit dem Wkb gut vertraut sind. Lesen Sie Gesetz zur Qualitätssicherung (Bouwend Nederland).