Die Videoüberwachung stellt jedoch einen Eingriff in die Privatsphäre von Bewohnern, Mitarbeitern und Besuchern dar. Daher ist eine sorgfältige Abwägung zwischen den Zielen, denen die Videoüberwachung dient (siehe Artikel 1 des Protokolls), und dem daraus resultierenden Eingriff in die Privatsphäre erforderlich. Der Eingriff muss zudem so gering wie möglich sein, und das Ziel darf nicht mit anderen,
mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden können. 1 Die Videoüberwachung darf erst dann eingesetzt werden, wenn diese Interessenabwägung vorgenommen wurde.
Um eine rechtmäßige Videoüberwachung einsetzen zu können, sind Regeln erforderlich, die festlegen, was erlaubt ist und was nicht. Diese Regeln sind in diesem Protokoll festgelegt. Dabei geht es um den Einsatz der Kameras, die Sichtung der Aufnahmen und die Speicherung des Bildmaterials. In und um die folgenden GOO-Standorte sind Kameras installiert:
- GOO-Standort CB, Anklaarseweg 91 (4. Stock)
- GOO-Standort CG, Christiaan Geurtsweg 10
- GOO-Standort DT, Deventerstraat 184
- GOO-Standort VW, Watermanstraat 30
- Parkplatz „Laan van het Omniversum“ auf Höhe der Hausnummer 14
Es ist natürlich möglich, dass dieses Kameraprotokoll auch an anderen GOO-Standorten zur Anwendung kommt. Darüber wird dann entschieden.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Datenschutz-Grundverordnung
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese europäische Verordnung bildet den rechtlichen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in der DSGVO.
Datenschutzbehörde
Die niederländische Datenschutzbehörde (AP) überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für
Schutz personenbezogener Daten.
Betroffene(r)
Personen, von denen Bildaufnahmen angefertigt wurden (Mitarbeiter, Anwohner und Besucher der GOO-Standorte). Hierzu wurde auch eine Untersuchung durchgeführt (eine sogenannte DPIA), die zu dem Ergebnis kommt, dass der Eingriff gerechtfertigt ist.
Sicherheitspersonal
Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, die mit der direkten Überwachung des GOO-Standorts betraut sind.
Kamerasystem
Die Gesamtheit der Kameras, die in Räumen innerhalb der Gebäude sowie an deren Außenfassaden angebracht sind oder auf diese gerichtet sind.
Videoüberwachung
Kameraüberwachung ist die Überwachung eines Gebäudes, eines Bereichs oder einer Gruppe (bzw. mehrerer Gruppen) von Personen mithilfe von Kameras. Bei der Kameraüberwachung liegt der Schwerpunkt auf der Überwachung: Die Bilder werden auch dann gesichtet, wenn kein Vorfall stattfindet. Ein wichtiges Ziel der Kameraüberwachung ist die Verhinderung von Vorfällen.
Wenn sich ein Vorfall ereignet, sollen die Beobachter diesen wahrnehmen und sofort reagieren, indem sie beispielsweise die Polizei, Aufsichtspersonal oder Rettungskräfte zum Ort des Vorfalls leiten, damit frühzeitig gehandelt werden kann.
GOO-Standort (Kommunale Unterbringung von Ukrainern)
Abkürzung für: Kommunale Unterbringungsstätte für Flüchtlinge aus der Ukraine. GOO-Standorte sind Gebäude und dazugehörige Grundstücke, die von der Gemeinde Apeldoorn genutzt werden, um dort Flüchtlinge aus der Ukraine unterzubringen.
Vorfall
Ein Unfall, ein störendes Ereignis, eine Straftat oder der Verdacht darauf und/oder ein Ereignis, das eine Gefahr oder drohende Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Gegenständen in und im Umfeld der GOO darstellt und ein Eingreifen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen erfordert.
Standortkoordinator
Der Mitarbeiter der Gemeinde Apeldoorn, der mit der Organisation und Betreuung der Unterbringung von Ukrainern an einem der GOO-Standorte betraut ist.
Standortleiter
Der Mitarbeiter der Gemeinde Apeldoorn, der mit dem Standortmanagement betraut ist und für Angelegenheiten zuständig ist, die über einen einzelnen GOO-Standort hinausgehen.
Pikethalter
Der Mitarbeiter der Gemeinde Apeldoorn, der außerhalb der regulären Arbeitszeiten mit der operativen Leitung der Standortkoordinatoren und Mitarbeiter an den GOO-Standorten betraut ist.
Projektleiter
Der Mitarbeiter oder sein Stellvertreter, der von der Gemeinde Apeldoorn mit der Betreuung von Ukrainern an den GOO-Standorten beauftragt ist und seitens der Projektorganisation als Endverantwortlicher fungiert.
Artikel 2 Verarbeitung und Zweck der Videoüberwachung
a. Konkret wird die Videoüberwachung für folgende Zwecke eingesetzt:
I. die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz an den GOO-Standorten und in deren Umgebung;
II. die Sicherung des Zugangs zu den GOO-Standorten;
III. den Schutz des Eigentums der Gemeinde, des Vermieters, der Bewohner und der Mitarbeiter vor Diebstahl und Beschädigung;
IV. Die Erfassung von Vorfällen.
b. Die Videoüberwachung wird nicht zur Überwachung und/oder Kontrolle von Mitarbeitern genutzt.
Artikel 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
a. Die Videoüberwachung erfolgt unter der Verantwortung des Kollegiums des Bürgermeisters und der Beigeordneten (das Kollegium). Das Kollegium ist daher der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Der Stadtrat stützt sich hierbei auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses. Der Stadtrat hat für die Anwendung dieser Rechtsgrundlage eine Interessenabwägung vorgenommen und diese intern dokumentiert.
b. Es wurden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Kameraaufnahmen und des Kamerasystems getroffen. Die Notwendigkeit, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen wurden sorgfältig abgewogen. Diese Überlegungen wurden zudem dokumentiert.
c. Das “Live”-Betrachten der Bilder ist für Sicherheitsmitarbeiter, Standortkoordinatoren, Standortleiter, Bereitschaftsdienstmitarbeiter und (stellvertretende) Projektleiter gestattet.
d. Das Auslesen (= spätere Wiedergabe) der Aufnahmen ist dem Standortleiter gestattet; in dessen Abwesenheit dem (stellvertretenden) Projektleiter und in dessen Abwesenheit dem Diensthabenden. Das Nachsehen darf ausschließlich in Anwesenheit von zwei der genannten Personen erfolgen (Vier-Augen-Prinzip). Falls keine zwei der genannten Personen anwesend sein können, darf eine der genannten Personen die Aufnahmen in Anwesenheit einer
Standortkoordinator.
e. Die Auswertung des Bildmaterials erfolgt ausschließlich, wenn Vorfälle aufgetreten sind und/oder wenn Bilder von dazu berechtigten Dritten angefordert werden.
f. Im Falle eines Vorfalls, der eine Untersuchung erfordert, ist der (stellvertretende) Projektleiter dafür zuständig:
- die Bildaufnahme zu bewerten;
- Wenn die Bildaufnahmen zu Untersuchungszwecken aufbewahrt werden müssen, sind die betreffenden Bildaufnahmen zu kopieren oder auf ein separates neues Speichermedium zu übertragen.
g. Die technische Verwaltung und Wartung des Kamerasystems werden vom Teamleiter für Facility Management durchgeführt. Der Teamleiter für Facility Management greift dabei auf Installateure bzw. Wartungsunternehmen zurück, mit denen Verträge abgeschlossen wurden.
Artikel 4 Das Kamerasystem, die Sicherheit und die Aufbewahrungsfristen
a. Die Videoüberwachung erfolgt über ein geschlossenes System. Das Bildmaterial wird digital auf einer Festplatte oder einem vergleichbaren Speichermedium gespeichert: Das System und das Speichermedium befinden sich in einem abgeschlossenen Raum, der nur mit einem Ausweis, einem Code oder einem Schlüssel zugänglich ist.
b. Die Kameras nehmen keinen Ton auf.
c. Die Aufnahmen werden 14 Tage lang gespeichert. Danach werden die alten Aufnahmen automatisch durch neue Aufnahmen überschrieben.
d. Aufzeichnungen können länger aufbewahrt werden, wenn sich ein Vorfall ereignet hat und die Aufzeichnungen für die Bearbeitung des Vorfalls erforderlich sind. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.
Artikel 5 Datenschutz für Mitarbeiter, Einwohner und Besucher
a. Die Videoüberwachung steht im Einklang mit dem Zweck der Sicherheit und Überwachung. Das Bildmaterial wird ausschließlich für die in Artikel 2 genannten Zwecke der Videoüberwachung verwendet.
b. Die Videoüberwachung wird ausschließlich in den Gemeinschaftsbereichen der GOO-Standorte eingesetzt. Das bedeutet, dass Parkplätze und andere Außenbereiche, die zum GOO-Standort gehören, sowie Eingangsbereiche, gemeinschaftliche Koch- und Essbereiche, Flure, Gänge, Warteräume, Freizeit- und Spielräume und andere allgemeine Bereiche gefilmt werden können.
c. In den Schlaf- und Wohnbereichen, in den Toiletten und Duschen, in den Behandlungsräumen des Pflegepersonals sowie in anderen Räumen, die zum persönlichen Lebensumfeld der Bewohner gehören, findet keine Videoüberwachung statt.
2 Im Sinne von § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Betriebsrat
d. Die Videoüberwachung findet rund um die Uhr statt.
e. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind ausschließlich:
- Die Bildaufnahme;
- Metadaten zu Uhrzeit, Datum, Ort und der Kamera, mit der die Aufnahmen gemacht wurden
erstellt.
Artikel 6 Zugang zu und Bereitstellung von aufgezeichnetem Bildmaterial
a. Der Zugriff auf die Kameraaufnahmen wird so weit wie möglich eingeschränkt. Nur dazu befugte Mitarbeiter haben Zugriff auf das Kamerasystem und die Kameraaufnahmen.
b. Bildaufnahmen werden ausschließlich auf Antrag der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters an diese übermittelt.
c. Die Person, die die Aufnahmen im Namen der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters entgegennimmt, muss sich ausweisen und den Empfang des Bildmaterials durch ihre Unterschrift bestätigen.
d. Bildaufnahmen werden ausschließlich an Dritte weitergegeben, wenn hierfür eine (gesetzliche) Verpflichtung besteht und dies mit dem in Artikel 1 dieses Protokolls festgelegten Zweck der Erfassung der Bildaufnahmen vereinbar ist.
e. Die Ausgabemengen werden in einem Protokoll erfasst.
Artikel 7 Geheimhaltungspflicht
Jeder, der befugt ist, die Aufnahmen einzusehen, oder der die Aufnahmen im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet, ist zur Geheimhaltung aller ihm in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, es sei denn, eine gesetzliche Vorschrift verpflichtet ihn zur Weitergabe oder die Notwendigkeit der Weitergabe ergibt sich aus seiner Aufgabe.
Artikel 8 Rechte der betroffenen Personen
Jede betroffene Person kann beim Verantwortlichen einen Antrag auf Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten stellen.
b. Die betroffene Person hat nur das Recht auf Einsicht in die Aufnahmen, auf denen sie selbst zu sehen ist. In ihrem Antrag muss die betroffene Person angeben, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Aufnahmen gemacht wurden.
c. Die betroffene Person muss sich, bevor sie Einsicht in die Aufnahmen erhält, beim (stellvertretenden) Projektleiter oder beim Standortleiter ausweisen.
d. Ein Antrag im Sinne dieses Artikels ist einzureichen über privacy@apeldoorn.nl.
Artikel 9 Informationspflicht bei der Videoüberwachung
a. Die Gemeinde Apeldoorn weist mittels Hinweisschildern an den GOO-Standorten darauf hin, dass Bildaufnahmen gemacht werden.
b. Die Gemeinde Apeldoorn stellt den Betroffenen gemäß Artikel 13 DSGVO ausführlichere Informationen zur Verfügung. Diese Informationen werden in Form von Plakaten und Broschüren bereitgestellt.
Artikel 10 Beschwerden
Eine betroffene Person kann eine Beschwerde über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beim Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Apeldoorn einreichen über fg@apeldoorn.nl.
Artikel 11 Schlussbestimmung
Dieses Protokoll kann als ‘Protokoll zur Videoüberwachung der kommunalen Unterbringungsstätten für Ukrainer in der Gemeinde Apeldoorn 2024’ zitiert werden.’