Planungsschaden/Schadensersatz

Es kann sein, dass Ihnen (finanzieller) Schaden entsteht, wenn die Gemeinde einen raumplanerischen Beschluss fasst. Möglicherweise haben Sie Anspruch auf eine teilweise Entschädigung für diesen Schaden.

 
Kosten

€ 300,-
Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, wird dieser Betrag zurückerstattet.

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Es kann zu (finanziellen) Schäden kommen, wenn die Gemeinde einen raumplanerischen Beschluss fasst. Meist handelt es sich dabei um einen neuen Raumordnungsplan oder eine Raumordnungsgenehmigung zur Abweichung von einem Raumordnungsplan. Hierfür können Sie möglicherweise eine Entschädigung erhalten. Dieser Schaden wird auch als Planungsschaden bezeichnet. In Artikel 6.1 des Raumordnungsgesetzes sind die raumplanerischen Maßnahmen aufgeführt, die einen Planungsschaden verursachen können.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2024 ist das Umweltgesetz in Kraft getreten. Der Schaden, den wir als ‘Planungsschaden’ bezeichnen, wird dann als ‘Schadensersatz’ bezeichnet. In Artikel 15.1 des Umweltgesetzes werden die raumplanerischen Maßnahmen aufgeführt, die Nachteile verursachen können.

Je nach Datum des getroffenen Beschlusses haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Entschädigung für Planungsschäden oder auf einen Schadensausgleich. Zwischen der Regelung für Planungsschäden und der Regelung für Schadensersatz bestehen jedoch Unterschiede. Um festzustellen, welche Regelung für Sie gilt, ist es wichtig, dass Sie auf dem Antragsformular angeben, aufgrund welcher Entscheidung Ihnen Ihrer Meinung nach ein Schaden entstanden ist.

Bei der Beurteilung, ob ein Planungsschaden oder ein Anspruch auf Schadensersatz vorliegt, gelten eine Reihe von Voraussetzungen. So gilt unter anderem, dass Sie Eigentümer einer Immobilie sind, die aufgrund einer Verschlechterung der planerischen Situation einen Wertverlust der Immobilie oder einen Einkommensverlust erleidet. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn die Schädigung vorhersehbar war. Zudem kann ein Teil des Schadens unter das normale gesellschaftliche Risiko fallen. Ist der Schaden anderweitig in ausreichendem Maße versichert, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

Die Kosten für die Einreichung eines Antrags auf Entschädigung für Planungsschäden bzw. Schadensersatz betragen 300 €. Diese Kosten werden Ihnen erstattet, wenn wir Ihrem Antrag ganz oder teilweise stattgeben.

Wie können Sie einen Antrag auf Entschädigung für Planungsschäden bzw. auf Schadensersatz stellen?.

Privatpersonen können sich hierfür über die Schaltfläche oben (mit DigiD) anmelden.

Unternehmer können sich hierfür über die Schaltfläche oben anmelden (mit E-Herkenning).

Sie können Ihren Antrag auch per Post einreichen. Verwenden Sie dazu dieses Antragsformular (PDF, 392 kB). Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular unterschrieben und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde Apeldoorn, z. Hd. der Rechtsabteilung, Postfach 9033, 7300 ES Apeldoorn.

Rufen Sie die Telefonnummer 14 055 an, wenn Sie weitere Informationen wünschen.

Ihre Anfrage kann von einem unabhängigen Berater bearbeitet werden. Zu diesem Zweck werden Ihre Daten zusammen mit Ihrer Anfrage und den beigefügten Unterlagen an diesen Berater weitergeleitet.

Weitere Informationen finden Sie auch in der vollständigen Verfahrensverordnung.

Das Verfahren

Das Verfahren zur Beantragung einer Entschädigung für Planungsschäden bzw. eines Schadensausgleichs läuft wie folgt ab: 

  1. Wir prüfen Ihren Antrag unter anderem anhand der Anforderungen des Raumordnungsgesetzes oder des Umweltgesetzes.
  2. Wir informieren einen etwaigen Dritten über den Antrag
  3. Wir können den Antrag einem unabhängigen und sachkundigen Berater vorlegen
  4. Dieser Berater prüft Ihren Antrag anhand der dafür geltenden Vorschriften
  5. Der Berater organisiert eine Anhörung, in der Sie Ihren Antrag erläutern können; gegebenenfalls vereinbart der Berater einen Termin für eine Wertermittlung
  6. Der Berater legt einen Beratungsentwurf vor; Sie und die Gemeinde (sowie gegebenenfalls ein dritter Beteiligter) erhalten die Möglichkeit, darauf (schriftlich) zu reagieren.
  7. Der Berater gibt anschließend – unter Berücksichtigung der vorgebrachten Standpunkte – seine endgültige Empfehlung ab
  8. Auf der Grundlage dieser endgültigen Stellungnahme trifft der Stadtrat eine Entscheidung über Ihren Antrag.

Weitere Informationen finden Sie auch in der vollständigen Verfahrensverordnung.

Der Selbstbehalt in Prozent

Das Raumordnungsgesetz spricht vom „normalen gesellschaftlichen Risiko“ (NMR). Im Raumordnungsgesetz ist festgelegt, dass (Plan-)Schäden, die unter das normale gesellschaftliche Risiko fallen, zu Lasten des Antragstellers gehen (Art. 6.2 Abs. 1 Wro). Die Selbstbeteiligung beträgt mindestens 2% und höchstens 5% des Wertes (vor Erlass des schadensverursachenden Beschlusses) einer Immobilie oder (falls zutreffend) des Einkommens (Gewinn und Umsatz).

Im Rahmen des Umweltgesetzes ändert sich die NMR. Bei indirekten Schäden in Form einer Wertminderung einer Immobilie wird ein fester Pauschalbetrag von 4% eingeführt. Dies bedeutet, dass 4% des Wertes der Immobilie unmittelbar vor Eintritt des Schadens als Schaden, der unter das normale gesellschaftliche Risiko fällt, auf eigene Rechnung bleibt (Artikel 15.7 Ow). Hierbei handelt es sich um einen festen Pauschalbetrag und nicht um einen Mindestpauschalbetrag.

Im Folgenden finden Sie zwei Berechnungsbeispiele für das ‘normale gesellschaftliche Risiko’. 

  • Der ursprüngliche Wert der Immobilie zum Stichtag beträgt 250.000 €. Die Bewertung ergibt, dass der Wert um 8.000 € gesunken ist. Beträgt das gesellschaftliche Risiko 2%, also 5.000 €, zahlen wir eine Entschädigung für Planungsschäden in Höhe von 8.000 € abzüglich 5.000 € = 3.000 €. In diesem Fall wird Ihnen der Betrag von 300 € zurückerstattet.
  • Der ursprüngliche Wert der Immobilie zum Stichtag (= Datum des Inkrafttretens des Beschlusses) beträgt 250.000 €. Es wird davon ausgegangen, dass der Wert um 8.000 € gesunken ist. Wenn das gesellschaftliche Risiko 4% bzw. 10.000 € beträgt, zahlen wir keine Entschädigung für Planungsschäden bzw. keinen Schadensausgleich aus. Da wir Ihren Antrag aus diesem Grund ablehnen, wird Ihnen der Betrag von 300 € nicht zurückerstattet.