Strategiepapier zu Standorten

Inhalt

 

 

Einleitung

Ziel

Ziel dieses Papiers ist es, den Bewertungsrahmen für die Beurteilung von Anträgen auf eine Standplatzgenehmigung zu beschreiben. Dieser politische Rahmen ergänzt somit die Vorschriften der APV und der Einzelhandelsvision. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Standorte und die Anzahl der Standplätze unter Kontrolle zu bringen und zu halten.
Die behördliche Festlegung dieses Leitfadens zu Standplätzen bietet Rechtssicherheit für Unternehmer (einschließlich ambulant tätiger Unternehmer) und schafft Klarheit für Vollzugsbeamte, Anwohner, sonstige Interessengruppen und Genehmigungsbehörden hinsichtlich der Art und Weise der Genehmigungserteilung, der Prüfung der Anträge und der Durchsetzung.
Schließlich zielt das Strategiepapier darauf ab, durch einen klaren politischen Rahmen und damit eine einfach anzuwendende Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Anträgen die Bearbeitungszeit für Anträge auf eine Standplatzgenehmigung zu verkürzen.

Allgemeines

Der Verkauf von Waren wie beispielsweise Blumen, Milchprodukten, Fisch, Eis oder Kleidung an Verkaufsständen im öffentlichen Raum ist in vielen Gemeinden eine seit jeher bekannte und nicht mehr wegzudenkende Tätigkeit. Er belebt die Stadt, trägt zur Attraktivität des öffentlichen Raums bei, deckt einen Bedarf der Verbraucher ab und leistet einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Für die Nutzung eines Standplatzes im Freien gilt eine Genehmigungspflicht, deren Ziel es ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Standplätze können nämlich Belästigungen oder Beeinträchtigungen verursachen. Darüber hinaus verhindert die Genehmigungspflicht eine unkontrollierte Zunahme der Anzahl der Standplätze, wodurch der öffentliche Raum für andere Aktivitäten nicht mehr nutzbar wäre.

Begriff „Standort“

Unter dem Begriff “Verkaufsstand” versteht man: „einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort im Freien, an dem mit einem Fahrzeug, einem Verkaufsstand, einem Tisch oder auf sonstige Weise Waren zum Verkauf angeboten, Waren ausgehändigt oder Dienstleistungen erbracht werden.“ Verkaufsstände können nichtkommerzieller oder kommerzieller Natur sein. Nichtkommerzielle Verkaufsstände werden genutzt, um Informationen zu vermitteln und/oder ideelle Werbung zu betreiben. Kommerzielle Standplätze sind gewinnorientiert. Neben der Unterscheidung zwischen nichtkommerziellen und kommerziellen Standplätzen gibt es auch eine Unterscheidung zwischen dauerhaften und gelegentlichen Standplätzen. Diese Unterscheidung bezieht sich auf die Anzahl der Tage, an denen der Standplatz im Laufe des Jahres genutzt wird (siehe weiter unten Kapitel 2).

Problemstellung

Die Gemeinde Apeldoorn erhält zunehmend Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Nutzung eines dauerhaften oder vorübergehenden Standplatzes zu Werbezwecken. Dauerhafte Standplätze können für den Unternehmer wirtschaftlich attraktiv sein, da sie es ermöglichen, flexibel auf die Bedürfnisse der Kunden an verschiedenen Standorten und zu unterschiedlichen Zeiten einzugehen. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Attraktivität werden die meisten Standplätze für den Zeitraum von Donnerstag bis einschließlich Samstag beantragt.
Fest ansässige Einzelhändler (die meist hohe Betriebskosten zu tragen haben) bevorzugen in den meisten Fällen eine zurückhaltende Politik der Gemeinde. Sie betrachten die ambulanten Unternehmer vor allem als Ergänzung zu ihrem bestehenden Angebot.

Die derzeitige Standplatzpolitik wurde 2010 und Anfang 2011 gemeinsam mit verschiedenen Akteuren wie dem Verband der Apeldoorn-Unternehmer (FAO), den Unternehmerverband der Apeldoorn-Innenstadt (BOA), den Zentralverband des ambulanten Handels (CVAH) sowie verschiedenen Dienststellen der Gemeinde Apeldoorn ausdrücklich evaluiert. Es wurde festgestellt, dass die Standplatzrichtlinie von 2004 einer gewünschten Aktualisierung bedarf. Als gewünschte Schwerpunkte für einen neuen Richtlinienentwurf 2011 wurden im Vergleich zur Standplatzrichtlinie von 2004 folgende Punkte genannt:

  • Eine große Anzahl von Verkaufsständen nimmt zunehmend einen dauerhaften Charakter an, wodurch sie eher einem regulären Geschäft ähneln. Dies ist eine unerwünschte Situation, da Verkaufsstände in erster Linie als Ergänzung zum bestehenden Angebot an Geschäften gedacht sind;
  • An einigen Standorten in der Nähe von Einkaufszentren entstehen immer mehr Verkaufsstände. In der Einzelhandelsvision wird den Verkaufsständen keine ausdrückliche Beachtung geschenkt. Ergänzend zur Einzelhandelsvision besteht Bedarf an einer Regulierung der Anzahl der Verkaufsstände, um den Zielen der Einzelhandelsstruktur gerecht zu werden;
  • Es besteht Bedarf an Klarheit hinsichtlich der Durchsetzungsmaßnahmen, die die Gemeinde in Bezug auf Standplätze anwendet;
  • Es ist erforderlich, die aktuellen Rechtsprechungsentscheidungen in die Ablehnungsgründe für eine Standplatzgenehmigung aufzunehmen. Diese Rechtsprechung vermittelt einen besseren Einblick in die Gründe für die Ablehnung oder Erteilung einer Genehmigung;
  • Für eine Reihe spezifischer Standorte, wie beispielsweise Autoglasreparaturen und Standorte zu Werbezwecken, sind ergänzende Regelungen erforderlich, um negative Auswirkungen (Parkdruck, Überlastung der Umgebung) zu vermeiden. Ein politischer Rahmen bietet Anhaltspunkte für die Beurteilung von Anträgen auf spezifische Standorte.
  • Es wird beantragt, eine unbefristete Genehmigung zu erteilen. Falls dies nicht gewählt wird, wird darum gebeten, genauer anzugeben, wie mit dem sogenannten “Vorkaufsrecht” nach Ablauf der fünfjährigen Genehmigungsdauer umgegangen wird. In diesem politischen Rahmen ist festgelegt, dass Genehmigungen auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Zudem sind die Richtlinien für den Widerruf von Standplatzgenehmigungen ausdrücklich genannt.

Die oben genannten Punkte wurden in verschiedenen Abschnitten des neuen Strategiepapiers zu den Standorten 2011, das Ihnen nun vorliegt, näher ausgeführt. Dabei wurde im Hinblick auf das Arbeitsprogramm des Kollegiums und die allgemeinen Interessen der Deregulierung und des Abbaus des Verwaltungsaufwands ausdrücklich darauf geachtet, dass tatsächlich eine Notwendigkeit bestehen muss, zusätzliche Vorschriften für (bestimmte) Standorte oder Standortlagen zu erlassen.

Lesehinweise

Nach der Einleitung werden in Kapitel 2 die verschiedenen Arten von Stellplätzen erläutert. Der rechtliche Rahmen, in dem sich die Standplatzpolitik bewegt, wird in Kapitel 3 dargelegt. Der tatsächliche politische Rahmen in Form von näheren Bestimmungen wird in den Kapiteln 4 und 5 ausgearbeitet. Schließlich wird in Kapitel 6 die Durchsetzung in Bezug auf Standplätze behandelt.

Geltungsbereich der Richtlinie

Alle Arten von Stellplätzen fallen in den Geltungsbereich dieses Papiers.
Eine Ausnahme bildet der gelegentlich genutzte Verkaufsstand, der im Rahmen einer Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände aufgestellt wird. Ein Beispiel hierfür ist ein Imbissstand bei großen Musikveranstaltungen in der Stadt.
Auch die Standgenehmigungen im Zusammenhang mit dem Warenmarkt fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Papiers. Artikel 5.2.3 Absatz 4 der APV nimmt nämlich feste Standplätze auf einem Warenmarkt und bei Veranstaltungen vom Genehmigungssystem für Standplätze aus. Schließlich fällt auch der Straßenverkauf als eine Form des ambulanten Handels nicht unter diese Richtlinie, sondern es gelten hierfür gesonderte Vorschriften in Artikel 5.2.2. der APV.

Arten von Stellplätzen

In Abschnitt 1.2 wird der Begriff „Stellplätze“ erläutert. In der Praxis werden verschiedene Arten von Stellplätzen unterschieden, die einer näheren Erläuterung bedürfen. Nachstehend finden Sie eine Übersicht

Fester Standort

Ein fester Standplatz ist ein Standplatz, der ein Jahr lang an einem oder mehreren Tagen pro Woche belegt wird. Dabei handelt es sich beispielsweise um einen festen Fisch-, Imbiss- oder Blumenstand in einem Stadtteil-Einkaufszentrum.
Die Standplatzgenehmigung wird nach dem Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” erteilt. Die Standplatzgenehmigung enthält Vorschriften zur Übertragbarkeit, zu den Abmessungen, zur Sauberhaltung, zu den Öffnungszeiten, zum Brandschutz usw.
Eine besondere Stellung nimmt der Fußgängerbereich in der Innenstadt ein. In der Fußgängerzone werden keine neuen festen oder dauerhaften Standplätze vergeben. Fußgängerverkehr, die Belieferung von Geschäften, Auslagen, Hochzeitszeremonien, die Erreichbarkeit für Rettungsdienste und das Erscheinungsbild des Einkaufszentrums machen dies unerwünscht.
Auch vorübergehende, saisonale Stellplätze können als dauerhafte Stellplätze gelten. Dabei handelt es sich um eine (beabsichtigte) Nutzung durch einen Stellplatzinhaber für einen bestimmten Zeitraum, bis
maximal zwei Monate. Beispiele hierfür sind Standplätze für den Verkauf von Oliebollen in der Innenstadt, im Einkaufszentrum “’t Fort“ und im Einkaufszentrum „de Anklaar“.

Gelegentlicher Einsatzort

Unter dem Begriff „gelegentlich genutzter Standort“ fallen eine Reihe von temporären Standorten, die sich in ihrer Art stark unterscheiden. Gelegentlich genutzte Standorte sind für eine Nutzung von höchstens einigen Tagen pro Jahr vorgesehen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über verschiedene Arten von gelegentlich genutzten Standorten.

Standort für Werbezwecke

Ein Stand zu Werbezwecken ist ein Stand, an dem kostenlose Speisen oder Getränke, Gegenstände oder anderes Material an die Einkaufenden verteilt werden.

Gelegentliche Verkaufsstände

Ein gelegentlicher Verkaufsstand kann verschiedene Formen annehmen. Beispiele hierfür sind der Verkauf von Einzelhandelswaren außerhalb eines Ladens, ein Verkaufsstand im Zusammenhang mit dem Umbau eines Ladenlokals oder ein Imbissstand am Kanal.

Ideale Standorte

Eine besondere Form eines gelegentlichen Standplatzes ist der ideelle Standplatz. Dabei handelt es sich um einen Standplatz, an dem gedruckte oder schriftliche Unterlagen ausgegeben oder verkauft werden. Beispiele hierfür sind die Mitgliederwerbung für Wohltätigkeitsorganisationen wie den Weltnaturfonds und Natuurmonumenten, aber auch Standplätze beispielsweise für die Brustkrebsforschung.

Besondere (Dienstleistungs-)Standorte

Es handelt sich hierbei um einen Standort für gewerbliche Dienstleistungen. In den letzten Jahren sind hierfür zunehmend Anträge eingegangen. Der Grund dafür ist, dass Dienstleistungsunternehmen ihr Angebot ausbauen möchten, indem sie ihre Dienstleistungen in der Nähe der Zielgruppe anbieten. Beispiele hierfür sind die „Hörbusse“, Verbrauchertests von Waren sowie Busse von Versicherungsgesellschaften oder Banken.
Bei gelegentlichen Standplätzen wird zwischen dem kommerziellen und dem nichtkommerziellen Angebot von Waren und/oder Dienstleistungen unterschieden. Für die Innenstadt werden viele Anträge auf gelegentliche kommerzielle Standplätze gestellt. Die Anzahl der dafür verfügbaren Standorte ist jedoch begrenzt, da es nicht wünschenswert ist, dass Standplätze vor Schaufenstern von Geschäften belegt werden. Um Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eine Überlastung der Innenstadt zu vermeiden, eignen sich nur der Raadhuisplein und der Marktplein als Standorte, die hierfür während des gesamten Kalenderjahres regelmäßig genutzt werden können. In Ausnahmefällen kann auf andere Standorte wie den kleinen Platz vor der Oranjerie, den Leienplein oder den Stationsplein ausgewichen werden.

Rechtlicher Rahmen

Einleitung

Der rechtliche Rahmen (die Allgemeine Ortsverordnung und ergänzende politische Rahmenbedingungen) ist ausschlaggebend dafür, wie Anträge auf Standplätze geprüft werden. In diesem Kapitel wird dies näher erläutert.

Allgemeine Ortsverordnung (APV)

Die Nutzung eines Standplatzes wird durch Artikel 5.2.3 der APV geregelt. Darin ist ein Verbot des Anbietens von Waren an einem festen Ort im öffentlichen Raum ohne Genehmigung des Bürgermeisters und der Stadträte festgelegt. Für die Einrichtung eines Verkaufsstandes besteht somit eine Genehmigungspflicht. In Artikel 5.2.3 Absatz 5 der APV sind die Ablehnungsgründe für Verkaufsstände aufgeführt, anhand derer Anträge geprüft werden.

Erläuterung der Ablehnungsgründe aus der APV

Auf der Grundlage von § 5.2.3 Abs. 5 der APV kann ein Antrag auf eine Genehmigung für einen festen Standplatz abgelehnt werden. Eine Genehmigung kann verweigert werden:

  1. im Interesse der öffentlichen Ordnung;
  2. um Belästigungen zu vermeiden oder zu begrenzen;
  3. im Interesse des Schutzes des Erscheinungsbildes der Umgebung;
  4. im Interesse der Verkehrsfreiheit oder -sicherheit;
  5. wenn aufgrund besonderer Umstände in der Gemeinde oder in einem Teil der Gemeinde vernünftigerweise zu erwarten ist, dass durch die Erteilung der Genehmigung ein angemessenes Versorgungsniveau für die Verbraucher vor Ort gefährdet wird;
  6. aufgrund des Widerspruchs zu einem geltenden Flächennutzungsplan

Eine Standplatzgenehmigung wird erteilt, wenn das Ergebnis der Prüfung des Antrags anhand der oben genannten möglichen Ablehnungsgründe positiv ausfällt.

Erläuterungen zu den Prüfungskriterien der APV

1. Bedeutung der öffentlichen Ordnung

Der Begriff „öffentliche Ordnung“ bezeichnet den normalen Ablauf des gesellschaftlichen Lebens an einem bestimmten Ort und unter bestimmten Umständen. Das Kriterium der öffentlichen Ordnung wird häufig im Zusammenhang mit der Eindämmung oder Verhinderung von Belästigungen sowie der Verkehrssicherheit herangezogen.
Bei jedem Antrag wird geprüft, ob das Interesse an der öffentlichen Ordnung so groß ist, dass eine Genehmigung verweigert werden muss, oder ob die Erteilung einer Genehmigung unter Auferlegung von Auflagen hinsichtlich der öffentlichen Ordnung erfolgen kann. Besteht bei der Beantragung einer Standplatzgenehmigung der Verdacht, dass das Produkt oder der Unternehmer in irgendeiner Weise die öffentliche Ordnung stören könnte, wird ein begründetes Gutachten beim Team für Überwachung und Durchsetzung im öffentlichen Raum (THOR) eingeholt. Der Unternehmer kann auf Wunsch aufgefordert werden, ein Führungszeugnis aus dem Strafregister vorzulegen.

2. Bedeutung der Vermeidung oder Eindämmung von Belästigungen

Mehrere Verkaufsstände am selben Standort können zu Belästigungen führen. In Einkaufszentren sind maximal fünf Verkaufsstände gleichzeitig zulässig. Nach der Rechtsprechung liegt ab sechs Verkaufsständen ein Markt vor. Auch das Backen und Braten an einem Verkaufsstand kann zu Belästigungen führen. Die „Activiteitenbesluit“ enthält eine Reihe von Bestimmungen, unter anderem hinsichtlich der Emission von Backdämpfen. Diese Bestimmungen stellen jedoch keinen Grund dar, auf dessen Grundlage eine Standplatzgenehmigung verweigert werden kann.
Eine Standplatzgenehmigung kann jedoch verweigert werden, wenn die aufzustellende Verkaufseinrichtung nicht über eine sichere Kochanlage verfügt. Um dies beurteilen zu können, müssen Standplatzinhaber, die mit Gas kochen oder braten möchten, ein Zertifikat eines anerkannten Installationsbüros bzw. -unternehmens vorlegen.

3. Bedeutung des Schutzes des Erscheinungsbildes der Umgebung

Bei der Prüfung kann dieser Ablehnungsgrund herangezogen werden, wenn ein oder mehrere Standplätze an einer Stelle eingenommen werden, an der das Straßenbild erheblich beeinträchtigt wird. Mit diesem Ablehnungsgrund kann das Erscheinungsbild von denkmalgeschützten Gebäuden oder *städtebaulichen Ensembles gewahrt werden. Bei der Prüfung des Antrags wird geprüft, ob der Standplatz keine Sichtlinien beeinträchtigt oder sich vor oder hinter Denkmälern bzw. Kunstobjekten befindet. Nach dem Abbau des Standplatzes dürfen keine Spuren zurückbleiben, wie beispielsweise Anschluss-, Entnahme- und Abflussstellen, die in ästhetisch inakzeptabler Weise gestaltet sind. Neben den Anforderungen an den Standplatz wird vom Standplatzinhaber verlangt, dass er eine Verkaufsanlage nutzt, die sich in einem guten Wartungszustand befindet.
Sollte dies angebracht sein (z. B. am Standort Stationsplein, wo hohe städtebauliche Qualitätsansprüche bestehen), wird die Kommission für Umweltqualität sowohl hinsichtlich des Standorts als auch der Verkaufsgestaltung um eine Stellungnahme gebeten.

*Städtebauliche Ensembles: eine räumliche Einheit/ein Teilgebiet. Innerhalb räumlicher Einheiten/Teilgebiete muss die Einheit im Erscheinungsbild des Ganzen gewahrt bleiben. Dabei werden der Kontext (in Bezug auf die ursprünglichen Elemente), das Konzept (in Bezug auf das Gestaltungsprinzip oder die Strategie), die Struktur (in Bezug auf die Gestaltung der Topografie), die Parzellierung (in Bezug auf die Ausgestaltung der Struktur) und die Charakteristik (in Bezug auf die spezifischen Merkmale eines Gebiets).

4. Bedeutung der Verkehrsfreiheit oder -sicherheit

Verkaufsstände, an denen Waren zum Verkauf angeboten werden, ziehen in der Praxis Verkehr an. Durch diese verkehrsanziehende Wirkung kann es zu unerwünschten Überquerungsbewegungen von Fußgängern kommen, Fußwege können blockiert werden und es kann zu unzulässigem Fahrradverkehr in Fußgängerzonen kommen. Ein Verkaufsstand kann zu viele Parkplätze beanspruchen, und zudem können parkende und abgestellte Autos in der unmittelbaren Umgebung Belästigungen verursachen oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wenn sie die Sicht versperren. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es daher nicht möglich, überall einen Standplatz einzurichten. Die Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit mit dem Auto, der Verkehrsfluss und die Möglichkeit der Anlieferung der zu verkaufenden Produkte sind Aspekte, die bei der Beurteilung eines Antrags berücksichtigt werden.

5. Versorgungsniveau

Dieser Ablehnungsgrund gilt nur für Dauerstellplätze. Die Verweigerung einer Genehmigung für die Nutzung eines Dauerstellplatzes aufgrund des Ausstattungsniveaus kann nur in zwei Fällen akzeptiert werden:

1. wenn ein neues Einkaufszentrum errichtet wird;
2. oder wenn es innerhalb des Versorgungsgebiets nur noch ein Geschäft einer bestimmten Branche gibt und dieses Geschäft durch die Erteilung der Genehmigung zu verschwinden droht. Dadurch würde das Versorgungsniveau vor Ort gefährdet.

Grundsätzlich ist also die Wettbewerbsposition eines etablierten Einzelhändlers kein Grund, eine Standplatzgenehmigung zu verweigern; siehe hierzu auch die Rechtsprechung der Abteilung für Verwaltungsrechtsprechung des Staatsrats. Auf der Grundlage einer Vertriebsplanungsuntersuchung (DPO) können Einzelhändler in einem neu errichteten Einkaufszentrum jedoch vor dem Wettbewerb durch Standplatzinhaber geschützt werden. Das Gericht hat anerkannt, dass Einzelhändler während eines bestimmten Zeitraums, in dem die Anlaufkosten noch hoch sind, im Interesse der Schaffung eines ausreichenden Versorgungsniveaus für die Verbraucher vor Wettbewerb durch Standplätze geschützt werden müssen (Urteil ARRS vom 17.02.1986, AB 1987, 3).
Eine Standplatzgenehmigung kann nach der Rechtsprechung der Abteilung für Verwaltungsrechtsprechung des Staatsrats jedoch verweigert werden, wenn bei der Erteilung die Gefahr besteht, dass im Wettbewerb der etablierte Handel gegenüber dem Standplatzinhaber den Kürzeren zieht und dadurch das Versorgungsniveau für den Verbraucher unter ein akzeptables Maß sinkt. Dies ist der Fall, wenn durch die Einrichtung eines festen Standplatzes ein Geschäft verschwindet und es in der unmittelbaren Umgebung keine Ersatzmöglichkeit gibt, die der Nachfrage der Verbraucher gerecht werden kann. Der Verbraucher wäre dadurch fortan für seine Einkäufe auf den ambulanten Händler angewiesen. Dieser ist jedoch manchmal nicht täglich an seinem Standplatz anzutreffen, verfügt über ein weniger umfangreiches Angebot an verschiedenen Produkten und kann relativ leicht (ohne allzu hohe Kosten) an einen anderen Standort in der unmittelbaren Umgebung wechseln. Der Standplatzinhaber bietet dann keine ausreichende Garantie für die Aufrechterhaltung eines akzeptablen Versorgungsniveaus.

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie lässt den Ablehnungsgrund für Standortgenehmigungen, an denen (auch) Dienstleistungen erbracht werden, nicht zu, da dies als unzulässige wirtschaftliche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen wird. Es ist jedoch möglich, diesen Ablehnungsgrund bei einem Standplatz für den Verkauf von Waren geltend zu machen. Darauf findet die Richtlinie keine Anwendung.

6. Aufgrund des Widerspruchs zu einem geltenden Flächennutzungsplan

Auch dieser Ablehnungsgrund gilt nur für feste Standplätze. Feste Standplätze müssen mit der geltenden Flächennutzung vereinbar sein. Standplätze sind an Standorten zulässig, die die Flächennutzungsbestimmungen “Einzelhandel“, ”Verkehrszwecke“, ”Aufenthaltszwecke“ oder eine gleichwertige Bestimmung aufweisen. An Standorten mit einer anderen Flächennutzung, wie beispielsweise Grünflächen und Wohnzwecken, dürfen keine dauerhaften Standplätze eingerichtet werden, es sei denn, es kann eine Ausnahmegenehmigung vom Umweltplan erteilt werden.

Die Entscheidung für die Zweckbestimmungen „Verkehr“ oder „Aufenthalt“ oder eine gleichwertige Zweckbestimmung ist in jeder Hinsicht vertretbar, da Standplätze ebenfalls auf und an der Straße entstanden sind und eigentlich untrennbar mit dieser verbunden sind.
Die Wahl dieser Standorte stellt eine Erweiterung der Möglichkeiten gegenüber der Standortpolitik von 2004 dar. Der Grund dafür ist, dass dadurch Spielraum geschaffen wird, um bestimmte gewünschte Initiativen zu berücksichtigen.
Zum Straßenverkehr gehört auch der Fußgängerbereich. In Einkaufszentren befindet sich diese innerhalb und um das Einkaufszentrum herum. Standplätze, die in einer Fußgängerzone liegen, sind in Einkaufszentren zulässig (mit Ausnahme der Fußgängerzone „Binnenstad“), sofern die Anforderungen von Artikel 5.2.3 der APV erfüllt sind. In der Fußgängerzone „Binnenstad“ sind feste Standplätze aus Gründen wie Lieferverkehr, Fußgängerströme und Erreichbarkeit für Rettungsdienste unerwünscht.

Zugehörige Gesetze und Vorschriften

Verfassung

Artikel 7 der Verfassung (Meinungsfreiheit) besagt, dass für das Anbieten von Druckschriften keine Genehmigung verlangt werden darf. Erfolgt dies jedoch von einem Standplatz aus, ist für die Nutzung des Standplatzes eine Genehmigung erforderlich.

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten gelten auch für Verkaufsstände (Artikel 2 Absatz 2). Gemäß dem Ladenschlussgesetz darf ein Verkaufsstand an Werktagen (Montag bis einschließlich Samstag) von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden, und der Standbetreiber muss sich an die Regelung für den Sonntagsverkauf halten. Eine Ausnahme bilden Verkaufsstände, die sich auf Lebensmittel zum sofortigen Verzehr konzentrieren, die gemäß dem Ausnahmegesetz zum Ladenschlussgesetz (Artikel 12) von der Sonntagsverkaufsregelung ausgenommen sind.

Alkoholgesetz

Im Alkoholgesetz ist festgelegt, dass alkoholhaltige Getränke nicht von einem Verkaufsstand aus verkauft werden dürfen. Außerdem dürfen während des Verkaufs keine alkoholhaltigen Getränke vorrätig sein. Die Überwachung der Einhaltung des Alkoholgesetzes erfolgt durch die Lebensmittel- und Warenbehörde sowie durch kommunale Aufsichtsbeamte des Teams „Toezicht Handhaving Openbare Ruimte“ (THOR).

Gesetz über das Handelsregister

Gemäß dem Handelsregistergesetz von 1996 muss ein Unternehmen bei der Handelskammer eingetragen sein. Ohne die erforderliche Eintragung ist es nicht möglich, Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

Umweltgesetz

Im Umweltgesetz sind Vorschriften für Einrichtungen festgelegt, die für die Umgebung Belästigungen oder Beeinträchtigungen verursachen können. Diese Bestimmungen gelten auch für Standbetreiber. Insbesondere an mobile Verkaufsstände für Fisch und Snacks werden Umweltanforderungen gestellt. Diese Anforderungen betreffen im Wesentlichen die Folgen des Frittierens. Dabei geht es um Aspekte wie die Abscheidung von Fett aus dem Abwasser und die Vermeidung von Geruchsbelästigung. Dies wird von Fall zu Fall beurteilt und hängt von der Situation vor Ort ab. Der Standbetreiber kann verpflichtet werden, selbst ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, um Abfälle rund um den Stand zu vermeiden. Diese Vorschriften werden in die von der Gemeinde zu erteilende Genehmigung aufgenommen.

Warenrecht

Das Warengesetz legt Vorschriften hinsichtlich der Beschaffenheit und Kennzeichnung von Waren fest. Darüber hinaus stellt das Gesetz Anforderungen an die Hygiene von Produkten. Das Warengesetz gilt auch für den Handel an einem Standplatz. Am 1. September 2004 wurde vom Hauptverband des Einzelhandels (HBD) ein Hygienekodex für den ambulanten Handel mit Lebensmitteln und Getränken veröffentlicht. Die Lebensmittel- und Warenbehörde (VWA) sorgt für die Durchsetzung dieses Gesetzes.

Raumordnungsgesetz

In Artikel 5.2.3.2 Absatz 5 Buchstabe f der APV ist festgelegt, dass eine Genehmigung für die Nutzung eines Standplatzes aufgrund eines Verstoßes gegen einen geltenden Umweltplan verweigert werden kann.
Wird eine Genehmigung (wie gemäß der APV vorgeschrieben) erteilt, bleiben etwaige Anforderungen, die im geltenden Umweltplan festgelegt sind, weiterhin in Kraft. Da ein Standplatz einen mobilen Charakter hat, erfolgt keine endgültige planerische Reservierung.

Weitere Bestimmungen zu festen Standorten

Zeiten

Standplätze dürfen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten von Montag bis einschließlich Samstag belegt werden. Grundsätzlich muss der Verkaufswagen nach Ladenschluss entfernt werden. Nur wenn der Standplatz für einen zusammenhängenden Zeitraum belegt wird, darf der Verkaufswagen stehen bleiben, jedoch nicht länger als zwei Monate. Damit soll verhindert werden, dass ein fester Standplatz eingenommen wird und es sich nicht mehr um einen mobilen Standplatz handelt, sondern dieser eher einem regulären Geschäft ähnelt.

Ein Beispiel hierfür ist der Verkauf von Oliebollen und/oder Poffertjes in den Wintermonaten, was in Apeldoorn oder einem der Dörfer für eine stimmungsvolle Atmosphäre sorgt.

Versorgungsunternehmen

Im Rahmen der Raumplanung oder Neugestaltung richtet die Gemeinde an einer Reihe von Standorten vor Ort Versorgungsanschlüsse wie Strom und Wasser ein, die von Marktverkäufern und/oder Standbetreibern genutzt werden können. Es handelt sich dabei um Standorte, an denen mehrere Marktstände (und oft auch ein Warenmarkt) vorhanden sind und die Einrichtung von Versorgungsanschlüssen wirtschaftlich rentabel ist. Hierfür zahlt der Standbetreiber einen Betrag, der sich nach dem Umfang der Nutzung richtet.
Bei weiteren Einzelstandorten übernimmt die Gemeinde nicht die Verlegung von Versorgungsleitungen. Der Standinhaber muss die Verlegung der Versorgungsleitungen auf eigenes Risiko veranlassen, selbstverständlich in Absprache mit den Marktmeistern. Darüber hinaus kann der Standplatzinhaber die Kosten für die Verlegung der Versorgungsleitungen nicht von der Gemeinde einfordern. Die Übertragung an einen eventuellen neuen Standplatzinhaber muss einvernehmlich geregelt werden.

Persönlicher Charakter

Der Straßenhandel ist durch einen persönlichen Charakter gekennzeichnet. Es ist wünschenswert, dass die Standbetreiber ihren Stand tatsächlich persönlich betreiben. Dies verhindert den unerwünschten Handel mit Standplätzen. Nicht personengebundene Genehmigungen stellen einen hohen wirtschaftlichen Wert dar. Der Handel mit Genehmigungen ist aufgrund der Art der Standplätze unerwünscht.
Aus diesem Grund ist eine Standplatzgenehmigung personengebunden und wird daher nur an natürliche Personen erteilt. Das bedeutet, dass, wenn eine natürliche Person ein Unternehmen in Form einer juristischen Person betreibt, die Genehmigung auf den Namen dieser natürlichen Person ausgestellt wird. Dadurch wird verhindert, dass juristische Personen eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Standplätze einnehmen, wodurch die Vielfalt verloren gehen könnte.
Ein Standplatz ist nicht übertragbar. Eine Standplatzgenehmigung kann daher nicht auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Auf diese Weise wird eine gerechte Verteilung der Standplätze auf die verschiedenen Antragsteller gewährleistet und der Handel mit Standplätzen verhindert.
Im Falle des Todes oder einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Genehmigungsinhabers ist es aus sozialer Sicht gerechtfertigt, dass der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder das Kind den ambulanten Handel übernehmen und das (Familien-)Unternehmen durch die Übernahme der Standplatzgenehmigung weiterführen kann.
Diese Ausnahme gilt ausschließlich für die Standorte und Tageszeiten, die auch für den ehemaligen Standbetreiber galten.

Abmessungen/Größe eines Stellplatzes

Häufig wird bei der Belegung eines Standplatzes ein Verkaufswagen mit Ausstellungsmöglichkeiten genutzt. Die Abmessungen dieser Wagen können sehr unterschiedlich sein. Im Extremfall handelt es sich um einen Lkw mit Auflieger, oft um einen kleinen Lkw und manchmal um einen kleinen Wagen oder einen Handwagen.
Angesichts der unterschiedlichen Fahrzeugtypen ist es schwierig, feste Maße festzulegen. Ausgangspunkt für die Erteilung einer Genehmigung ist eine Prüfung des Platzbedarfs einschließlich weiterer Einrichtungen wie Lagerflächen für Waren und gegebenenfalls einer Terrasse. Für jeden Standort wird geprüft, ob der Wagen das Erscheinungsbild der Umgebung nicht beeinträchtigt oder auf andere Weise Belästigungen verursacht.

Stellplätze auf Privatgrundstücken

Häufig werden Standplätze im öffentlichen Raum beantragt. In einigen Fällen werden sie jedoch für Standorte beantragt, die sich in Privatbesitz befinden (z. B. auf einem Parkplatz eines Supermarkts). Für die Einreichung eines solchen Antrags ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich, damit der Antrag weiterbearbeitet werden kann. Dieser kann aufgrund seines Eigentumsrechts eigene Kriterien anwenden, um zu entscheiden, ob er einem Standbetreiber den Zugang zu seinem Grundstück gestattet oder nicht.

Persönliche Übernahme/Ersetzung eines Standorts

Ein Standplatz muss grundsätzlich persönlich eingenommen werden (siehe 4.3.).
Es kommt jedoch vor, dass Standbetreiber den ihnen zugewiesenen festen Standplatz nicht beziehen.
Abweichend von diesem Grundsatz ist es jedoch möglich, dass sich der Genehmigungsinhaber am Standort (dauerhaft) durch einen Ehe- oder Lebenspartner oder ein Kind vertreten lässt. Dies ist bei Krankheit oder besonderen Umständen der Fall. Bei einer Krankheit von mehr als einem Monat oder bei besonderen Umständen kann für maximal ein Jahr eine Genehmigung für eine vorübergehende Vertretung erteilt werden. Die Marktverordnung enthält eine ähnliche Regelung.
Für die Ersetzung gilt die Voraussetzung, dass sie schriftlich unter Angabe des Namens des Stellvertreters beantragt werden muss und dass die (Familien-)Beziehung durch schriftliche Nachweise belegt werden muss. Dies erfolgt mittels eines gültigen Ausweises und einer Eintragung im kommunalen Basisregister (GBA).
Sollten Standplatzinhaber aus anderen Gründen ihren Standplatz nicht nutzen können oder wollen, muss nach den Gründen dafür gefragt werden. Aus diesem Grund wird auch regelmäßig überprüft, ob ein Standplatz persönlich genutzt wird. Wird festgestellt, dass ein Standplatzinhaber seinen Standplatz über einen Zeitraum von 6 Wochen nicht oder nur sehr selten nutzt, wird dem Standplatzinhaber gemäß Artikel 1:6 der APV eine beabsichtigte Entziehung der Genehmigung zugestellt. Diese Bedingung ist auch als Vorschrift in die Standplatzgenehmigung aufgenommen worden.
Neben der strukturellen Nichtnutzung eines Standplatzes können auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, Fehlverhalten, Betrug oder Umgestaltungsarbeiten am Standort des Standplatzes ein Grund für den Entzug der Standplatzgenehmigung sein.

Vorübergehendes Verbot der Nutzung eines Standplatzes

Wenn der Standplatz für einen anderen Zweck genutzt werden muss (Markt/Veranstaltung), darf der Standplatz an diesem Tag oder in diesem Tagesabschnitt nicht belegt werden. Dies gilt auch, wenn am Standort Umgestaltungs-, Instandhaltungs- oder Verwaltungsarbeiten stattfinden. Obwohl dies rechtlich nicht zwingend erforderlich ist, wird in Absprache mit den Unternehmern nach einem möglichen anderen vorübergehenden Standort gesucht.
Außerdem ist es möglich, dass der Stellplatz aufgrund eines anderen öffentlichen Interesses nicht belegt werden darf oder geräumt werden muss.

Einreichungsvoraussetzungen

Im Einklang mit den kommunalen Zielen der Deregulierung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands wurde auch das Verfahren zur Beantragung einer Standplatzgenehmigung überprüft. So werden beispielsweise die Einreichungsvoraussetzungen wie die Eintragung bei der Handelskammer und die Eintragung beim Hauptverband des Einzelhandels (HBD) abgeschafft. Diese stellen keine möglichen Ablehnungsgründe dar und sind zudem Bereiche, für die nicht die Gemeinde, sondern die oben genannten Stellen in erster Linie zuständig sind.

Gültigkeitsdauer der Genehmigung

Derzeit gibt es keinen Grund, sich für eine befristete Genehmigung zu entscheiden.
Tatsächlich behält der derzeitige Standplatzinhaber gemäß der Standplatzrichtlinie 2004 seine Genehmigung für mindestens 10 Jahre. Nach Ablauf dieser 10 Jahre bleibt nach einer vergleichenden Prüfung verschiedener Anträge für denselben Standort keine andere Möglichkeit als eine Auslosung.
Eine Auslosung zur Auswahl zwischen den Anträgen ist äußerst unbefriedigend. Im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für den Unternehmer und die Deregulierung ist es daher wünschenswert, den Standbetreibern ab sofort eine unbefristete Genehmigung zu erteilen.

Nutzungsgenehmigung für Einkaufszentren

Grundsätzlich wird eine Standplatzgenehmigung pro Einkaufszentrum und pro Genehmigungsinhaber für maximal 4 Tage pro Woche erteilt. Damit soll verhindert werden, dass der Standplatz den Charakter eines regulären Geschäfts annimmt, während Standplätze einen mobilen Charakter haben sollen. Für temporäre Standplätze, die mehrere Tage bestehen, gilt diese Bestimmung nicht, sofern es sich um den Verkauf von Saisonprodukten oder um einen temporären Standplatz im Zusammenhang mit dem Umbau eines Geschäfts handelt.

Änderung und Beendigung der Genehmigung

Ein Antrag auf Änderung der Standplatzgenehmigung gilt als Antrag auf eine neue Genehmigung. Über das Standardantragsformular kann ein Antrag auf Änderung einer Genehmigung gestellt werden, beispielsweise weil andere Produkte verkauft werden sollen oder die Verkaufszeiten geändert werden sollen. Solange der Antrag noch bearbeitet wird, dürfen die beantragten Änderungen nicht vorgenommen oder umgesetzt werden.
Der Wunsch nach vorzeitiger Beendigung der Genehmigung muss schriftlich bei der Abteilung für Rechtsangelegenheiten und Sicherheit eingereicht werden.

Branchenausrichtung/Ergänzung des bestehenden Angebots

Betrachtet man die Anträge auf Genehmigungen für feste Standplätze der letzten Jahre, fällt auf, dass die Zahl der Anträge in unmittelbarer Nähe von Einkaufszentren zunimmt. Zudem betreffen viele dieser Anträge den Verkauf von Fisch und Snacks. Dies birgt die Gefahr, dass die Vielfalt der festen Standplätze in der Nähe von Einkaufszentren beeinträchtigt wird, was zur Folge haben könnte, dass bestehende Einzelhändler aus dem Markt gedrängt werden. Verkaufsstände sollten im Interesse der Einkaufenden und der bestehenden Gewerbetreibenden so weit wie möglich eine Ergänzung zum bereits bestehenden Angebot an Geschäften darstellen.

Um diese Vielfalt zu gewährleisten, müssen Anträge auf feste Standplätze in Einkaufszentren das bereits bestehende Angebot ergänzen. In diesem Zusammenhang werden auch die verschiedenen Einzelhandelsverbände und/oder die FAO um Stellungnahme gebeten.
Damit soll auch eine Anknüpfung an die Einzelhandelsvision hergestellt werden.

Weitere Bestimmungen zu gelegentlichen Standorten

Standorte für Werbezwecke: Orte und Zeiten

Standplätze für Werbezwecke sind in der Innenstadt nur auf dem Raadhuisplein, dem Marktplein und dem Leienplein zulässig. Pro Tag wird für alle Standorte zusammen nur ein Standplatz vergeben, und nur zweimal im Monat wird ein Werbestandplatz für den Verkauf von Erfrischungsgetränken und Eis genehmigt.
Gründe hierfür sind die Vermeidung einer Überlastung der Innenstadt, die Eindämmung von Belästigungen und die Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung. In Ausnahmefällen (z. B. bei einer Veranstaltung auf dem Raadhuisplein) und nur als Alternative zu den oben genannten Orten können auch der Stationsplein oder der kleine Platz vor der Oranjerie als solche dienen.

Gelegentlicher Verkaufsstand für das eigene Geschäft

Gelegentlich gehen auch Anfragen von Ladenbesitzern ein, die vor ihrem Geschäft einen Stand aufstellen möchten. Zum Beispiel anlässlich der Eröffnung eines neuen Ladens. In der neuen Richtlinie wird dies nun offiziell geregelt.
Es ist den Ladenbesitzern gestattet, zu besonderen Anlässen (Jubiläum, Eröffnung eines neuen Ladens) einen Verkaufsstand vor ihrem eigenen Laden aufzustellen. Dies wird jedoch noch anhand der Ablehnungsgründe aus der APV geprüft, wobei beispielsweise der freie Durchgang der Einkaufenden ein wichtiger Gesichtspunkt ist.

Besonderer Servicestandort: Autoglasreparaturen

In den letzten Jahren gab es mehrere Anfragen zur Reparatur von Autoscheiben in verschiedenen Einkaufszentren. Die Standplätze werden nach dem Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” vergeben. Diese Standplätze nehmen einen bestimmten Parkplatz ein und können zu verkehrsunsicheren Situationen und enormem Parkdruck führen. Aus diesem Grund wurden in den letzten zwei Jahren bereits mehrere Anträge auf der Grundlage der Ablehnungsgründe aus der APV abgelehnt.
Es ist nicht wünschenswert, dass jede Woche ein Unternehmen im selben Einkaufszentrum diese Dienstleistung erbringt. Um mehreren Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Dienstleistung mehrmals im Jahr in der Gemeinde anzubieten, werden folgende Regeln eingeführt:

  • Bei jedem Einkaufszentrum darf ein Standplatz für Autoglasreparaturen nur von Sonntag bis einschließlich Donnerstag belegt werden;
  • In jedem Einkaufszentrum darf höchstens zweimal im Monat ein Standplatz belegt werden.

Aufsicht und Durchsetzung

Einleitung: Aufsicht und Durchsetzung

Die Gemeinde Apeldoorn hält die Überwachung und Durchsetzung von Vorschriften als abschließenden Bestandteil ihrer Politik für notwendig. Daher wird die neue Standplatzrichtlinie 2011 aktiv durchgesetzt, und die Kontrolle der Standplätze hat Priorität.

Einsatz PTH

Es gibt zwei Mitarbeiter des Teams „Prävention, Überwachung und Durchsetzung“ (PTH), zu deren Aufgabenbereich die Überwachung von Standplätzen gehört. Hierfür werden im jährlichen Arbeitsplan entsprechende Stunden vorgesehen. Diese Aufsichtspersonen nehmen die Standplätze wöchentlich in ihre Rundgänge mit auf. Da die meisten Standplatzbetreiber bereits seit vielen Jahren einen Standplatz in Apeldoorn betreiben, ist kein großer Aufwand erforderlich, um festzustellen, ob sie sich an die Vorschriften halten.
Die Einhaltung der Auflagen der erteilten Standplatzgenehmigung wird kontrolliert. Dazu gehören unter anderem der Standort, die belegte Fläche in m², die Anwesenheit des Genehmigungsinhabers, die Öffnungszeiten und eventuelle Verschmutzungen.
Es kommt gelegentlich vor, dass der Standbetreiber mehr Platz einnimmt, als ihm genehmigt wurde.

Behördliche Durchsetzung

Stellt eine Aufsichtsbehörde fest, dass ein Standbetreiber gegen die Vorschriften verstößt, wird dieser zunächst in einem Gespräch darauf angesprochen oder aufgeklärt. Wenn ein Gespräch nicht hilft, stehen strengere Maßnahmen zur Verfügung, wie beispielsweise die Verhängung einer Geldbuße oder einer Verwaltungszwangsmaßnahme. Dabei wird auf die geltenden Vereinbarungen zurückgegriffen, die in den Durchsetzungsrichtlinien festgelegt sind.
Verfügt der Standplatzinhaber über keine Genehmigung für die Nutzung des Standplatzes, wird ihm aufgegeben, seine Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Verfügt der Standplatzinhaber zwar über eine Genehmigung, hält sich jedoch nicht an die geltenden Gesetze und Vorschriften, können je nach Art des Verstoßes Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden. Dabei kann eine Anordnung unter Androhung einer Zwangsstrafe oder eine Anordnung unter Androhung eines Verwaltungszwangs verhängt werden.

Anhänge

Anhang 1: Finanzrahmen

Allgemeines

Für gewerbliche Dauer- und Gelegenheitsstandortgenehmigungen fallen Gebühren an. Diese Gebühren beziehen sich auf die Erteilung der Genehmigung (Behördengebühren), die Nutzung von kommunalem Grund (Standplatzgebühr) und an einigen Standorten auf den Strombezug (Stromkosten). Ideelle/nicht gewerbliche Standplätze zahlen gemäß der Gebührenverordnung übrigens keine Nutzungsgebühr und/oder Verwaltungsgebühren.

Gebühren

Der Standplatzinhaber muss für die Einreichung eines Antrags auf eine Standplatzgenehmigung eine Gebühr entrichten. Diese Kosten werden in Rechnung gestellt, da der Gemeinde durch die Bearbeitung eines Antrags Kosten entstehen.
Gemäß der zur Gebührenverordnung gehörenden Gebührentabelle betragen die Gebühren für 2019:

 
Art der Standplatzgenehmigung Betrag
 Dauergenehmigung für einen Standort auf kommunalem Grund  € 539, 15
 Dauergenehmigung für einen Standort auf privatem Grund  € 359, 45
 Genehmigung für einen vorübergehenden Standort  € 89, 85
 Änderung einer Genehmigung für einen festen Standort  € 114, 55

Precario

Der Standplatzinhaber nutzt den öffentlichen Raum, indem er mit seinem Standplatz Platz einnimmt. Der Standplatzinhaber muss für die von ihm belegten Quadratmeter öffentlichen Raums eine Nutzungsgebühr entrichten.
In der Gemeinde Apeldoorn gelten je nach Gebiet unterschiedliche Tarife. Nachstehend finden Sie eine Übersicht für das Jahr 2012:

  • auf dem Raadhuisplein 3,50 €
  • in der Innenstadt von Apeldoorn: 1,75 € pro m² pro Tag;
  • in einem Stadtteilzentrum (den Einkaufszentren Anklaar, De Eglantier und Hart van Zuid): 1,75 € pro m² pro Tag;
  • bei oder in unmittelbarer Nähe einer Touristenattraktion: 1,75 € pro m² pro Tag;
  • in einem Stadtteil-Einkaufszentrum (das Fort und der Mercatorplein): 0,87 € pro m² pro Tag;
  • in einem lokalen Einkaufszentrum (Schubertplein, Kayershof, Ordenplein, Ugchelen, De Maat und De Mheen): 0,87 € pro m² pro Tag;
  • bei einer Einrichtung in der Nachbarschaft (Musketiersveld, Gildenhof, Zuidbroek, Maasstraat, Boni und Umgebung): 0,87 € pro m² pro Tag;
  • in einem Dorfversorgungszentrum (Beekbergen, Loenen, Klarenbeek, Hoenderloo und Uddel): 0,87 € pro m² pro Tag;
  • bei einer großflächigen oder peripheren Einzelhandelskonzentration (Apeldoorn-Noord, Europaweg (und Umgebung), Kanaal-Zuid, Voorwaarts und Omnisport): 0,87 € pro m² pro Tag;
  • an einem anderen Standort: 0,59 € pro m² pro Tag.

Für die gelegentliche Nutzung eines Standplatzes beträgt der Tarif bis zu einer Fläche von maximal 25 m² pro Tag 86,00 €. Für jeden Quadratmeter, der über die Fläche von 25 m² hinausgeht, beträgt der Tarif pro Tag 3,45 €.

Stromkosten

Einige Standorte, an denen Märkte stattfinden, sind mit Stromanschlüssen ausgestattet. Dies gilt für den Marktplatz, den Rathausplatz, den Schubertplatz, den Violierenplatz, das Fort, das „Hart van Zuid“ und den Opernplatz. Sie zahlen dieselben Stromkosten wie die Marktverkäufer, wobei die Kosten in drei Tarife unterteilt sind. Für einen halben Tag zahlen Standbetreiber 1,50 € bis 4,50 €. Für einen ganzen Tag gilt ein Betrag von 3,75 € bis 12,00 €.
Im Einkaufszentrum „Hart van Zuid“ wurden kürzlich von der Gemeinde Stromanschlüsse verlegt. Dafür zahlen die Standbetreiber neben den Stromkosten auch noch Miete.

Es gibt auch einige Standorte, an denen die Standbetreiber selbst Stromanschlüsse über einen privaten Anbieter oder über einen Einzelhandelsverband eingerichtet haben. Beispiele hierfür sind die Standplätze am Dijkgraafweg, an der Kerk Allee in Beekbergen und in Loenen. Dabei erfolgt die Zahlung ohne Einschaltung der Gemeinde direkt an den Stromversorger, die Privatperson oder den Einzelhandelsverband.

Anhang 2: Gewerbliche Standplätze

 

 
Einkaufszentrum Anklaar
Krapfen jeden Tag vom 1. November bis zum 31. Dezember
Fisch Dienstag bis Samstag
Einkaufszentrum De Mheen
Fisch Donnerstag bis Samstag
Krapfen jeden Tag vom 1. November bis zum 31. Dezember
Einkaufszentrum „De Eglantier“
Brot/Kuchen/Gebäck Freitag
Vietnamesische Snacks Samstag
Käse Donnerstag
Krapfen jeden Tag vom 1. November bis zum 31. Dezember
Einkaufszentrum ’t Fort
Indische Snacks Samstag
Fisch Freitag
Käse/Butter/Eier Donnerstag
Fisch Dienstag
Pommes und Snacks Donnerstag bis Sonntag
Italienisches Eis Freitag bis Sonntag
Krapfen jeden Tag vom 1. November bis zum 31. Dezember
Einkaufszentrum „Hart van Zuid“
Vietnamesische Snacks Freitag und Samstag
Käse Samstag
Krapfen jeden Tag vom 1. November bis zum 31. Dezember
Kebab (Holzkohle) Mittwoch, Donnerstag und Freitag
Einkaufszentrum De Maat
Fisch Donnerstag bis Samstag
Süßwaren Montag
Einkaufszentrum Kayershof
Fisch Samstag
Süßwaren Dienstag
Einkaufszentrum Ordenplein
Süßwaren Freitag
Einkaufszentrum Maasstraat
Krapfen jeden Tag vom 1. November bis zum 31. Dezember
Fisch Freitag, vom 1. Januar bis zum 31. Oktober
Parkplatz Musketiersveld (Plus Nico de Witt)
Krapfen jeden Tag vom 1. November bis zum 31. Dezember
Fisch Freitag, vom 1. Januar bis zum 31. Oktober
Stadtzentrum von Apeldoorn
Vietnamesische Snacks Montag bis Sonntag (Hoofdstraat Süd)
Accessoires/Mützen Donnerstag und Samstag (Brinklaan)
Blumen Freitag und Samstag (Leienplein)
Krapfen jeden Tag vom 1. November bis zum 31. Dezember (Rathausplatz)
Asselsestraße/W.-Druckerstraße
Krapfen jeden Tag vom 1. November bis zum 31. Dezember
Parkplatz Dijkgraafweg
Snacks Dienstag bis Samstag
Parkplatz Hoge Dries
Fisch Freitag und Samstag
Arnhemseweg/Kraaienweg
Snacks/Erfrischungsgetränke Montag bis Sonntag
Arnhemseweg (bei der A1-Überführung)
Snacks/Erfrischungsgetränke Montag bis Sonntag
Kuipersdijk
Snacks Sonntag bis Freitag
Hoog Buurloseweg/Europaweg
Snacks Sonntag bis Freitag
Joost-van-den-Vondellaan
Snacks Mittwoch und Donnerstag
Kerk Allee in Beekbergen
Obst/Gemüse Mittwoch
Fisch Samstag
Milchprodukte Mittwoch
Parkplatz Loenense Wasserfall
Eis Sonntag und Montag bis Samstag von Mai bis August
Snacks und Getränke Dienstag bis Sonntag
Snacks, Eis, Brötchen jeden Tag
Parkplatz Heidehof
Blumen/Pflanzen Samstag und Sonntag
Parkplatz De Kempe
Obst und Gemüse Donnerstag
Milchprodukte Mittwoch
Bahnhofsplatz
PM: Möglichkeiten für mindestens 2 Stellplätze
wurden in den Vorentwurf zur Aktualisierung aufgenommen
Umweltplan für die Innenstadt Südost.