Protokoll zur Videoüberwachung (UA)

Die Videoüberwachung leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit von Mitarbeitern, Besuchern und Bewohnern. Dank der präventiven Wirkung der Videoüberwachung lassen sich Vorfälle verhindern und deren Entstehung vermeiden. Zudem können Konflikte angemessen gelöst werden, wenn die Umstände von der Kamera aufgezeichnet wurden.

Videoüberwachungsprotokoll (UA)

Gleichzeitig verletzt die Videoüberwachung die Privatsphäre der Bewohner, des Personals und der Besucher. Deshalb
Es ist erforderlich, die Ziele, denen die Videoüberwachung dient (siehe Artikel 1 des Protokolls), sorgfältig abzuwägen, und
die damit verbundene Verletzung der Privatsphäre. Eine Videoüberwachung kann eingeführt werden, wenn
die Voraussetzung, dass das gesteckte Ziel nicht mit anderen, einfacheren Mitteln erreicht werden kann, und dabei
Eingriffe in die Privatsphäre sollten auf ein Minimum beschränkt werden. 1 Videoüberwachung kann
Anwendung erst, nachdem ein Interessenausgleich erreicht wurde.

Für den ordnungsgemäßen Einsatz des Videoüberwachungssystems sind Regeln erforderlich, die Folgendes festlegen:
Grenzen des Zulässigen. Diese Regeln sind im Protokoll festgelegt. Sie beziehen sich auf den Einsatz von Kameras,
Anzeige der Aufnahmen und Speicherung des Filmmaterials.

Die Kameras sind innerhalb und rund um die folgenden GOO-Objekte installiert:

  • Objekt GOO «CB», Anklaarseweg 91 (4. Stock)
  • Objekt GOO «CG», Christiaan Geurtsweg 10
  • Objekt GOO «DT», Deventerstraat 184
  • Objekt GOO «VW», Watermanstraat 30
  • Parkplatz in der Straße Laan van het Omniversum neben Hausnummer 14

Es ist durchaus möglich, dass dieses Videoüberwachungsprotokoll auch in anderen GOO-Einrichtungen gelten wird.
Diesbezüglich wird eine entsprechende Entscheidung getroffen.

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Allgemeine Datenschutzverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese europäische Verordnung gewährleistet den rechtlichen
Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe,
haben dieselbe Bedeutung wie bei AVG.

Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (AP) überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
zum Datenschutz.

Beteiligte Parteien

Personen, deren Bildaufnahmen gespeichert wurden (Mitarbeiter, Bewohner und Besucher der GOO-Einrichtungen).
Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes
1 Zu diesem Zweck wurde eine Untersuchung der aktuellen Gegebenheiten (eine sogenannte DPIA) durchgeführt, deren Ergebnisse
haben gezeigt, dass ein solcher Eingriff gerechtfertigt ist.

Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, die mit der direkten Bewachung des Objekts beauftragt sind
GOO.
Kamerasystem
Die Gesamtheit der Kameras, die sich innerhalb und außerhalb von Gebäuden befinden oder auf diese gerichtet sind.

Videoüberwachung

Videoüberwachung ist die Überwachung eines Gebäudes, eines Geländes oder einer Gruppe (von Gruppen) von Personen mithilfe von
Kameras. Der Begriff «Videoüberwachung» legt den Schwerpunkt gerade auf die Überwachung: Videoaufzeichnungen
werden auch dann überprüft, wenn keine Zwischenfälle auftreten. Ein wichtiges Ziel
Die Videoüberwachung dient der Vorbeugung von Vorfällen. Sollte es doch zu einem Vorfall kommen, besteht die Aufgabe darin,
Die Aufgabe der Beobachter besteht darin, dies festzustellen und eine sofortige Reaktion sicherzustellen,
zum Beispiel, indem man die Polizei, die Leiter oder die Mitarbeiter der Rettungsdienste zu
den Ort des Geschehens, damit rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden können.

GOO-Einrichtung (Kommunale Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge aus der Ukraine)
Abkürzung für: Kommunale Notunterkünfte in der Ukraine. Zu den GOO-Einrichtungen zählen Gebäude und deren Umgebung
Grundstücke, die von der Gemeinde Apeldoorn für die Ansiedlung von
Flüchtlinge aus der Ukraine.

Vorfall

Ein Unfall, ein unangenehmes Ereignis, eine Straftat oder der Verdacht auf deren Begehung
ein Ereignis, das eine Gefahr oder eine unmittelbare Bedrohung für die Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Eigentum darstellt, bei
am GOO-Objekt und in dessen Umgebung und erfordert das Eingreifen des Kontrollers.

Koordinator des Aufnahmezentrums

Ein Mitarbeiter, der von der Stadtverwaltung Apeldoorn den Auftrag erhalten hat, die Organisation zu übernehmen und dabei mitzuwirken
die Aufnahme von Ukrainern in einer der Einrichtungen der GOO.

Leiter des Aufnahmezentrums

Ein Mitarbeiter, der von der Stadtverwaltung Apeldoorn mit der Verwaltung der Anlage beauftragt wurde und
die Lösung von Fragen, die über den Rahmen eines einzelnen GOO-Objekts hinausgehen.

Der nächste

Ein Mitarbeiter, der von der Stadtverwaltung Apeldoorn mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt wurde
Koordinatoren der Aufnahmezentren und Mitarbeiter der GOO-Einrichtungen außerhalb der Arbeitszeiten.

Projektleiter

Ein Mitarbeiter oder dessen Stellvertreter, den die Stadtverwaltung von Apeldoorn mit der Verantwortung für
die Aufnahme von Ukrainern in den GOO-Zentren sowie die Person, die seitens der Organisation die letztendliche Verantwortung trägt,
der das Projekt leitet.

Artikel 2 Verarbeitung und Zweck der Videoüberwachung

a. Insbesondere wird die Videoüberwachung für folgende Zwecke eingesetzt:
I. Schutz der Gesundheit und Sicherheit auf den GOO-Standorten und in deren Umgebung;
II. Sicherung des Zugriffsprozesses auf GOO-Objekte;
III. Schutz des Eigentums der Gemeinde, des Vermieters, der Bewohner und der Mitarbeiter vor Diebstahl und
Beschädigungen;
IV. Erfassung von Vorfällen.

b. Die Videoüberwachung wird nicht zur Verfolgung und/oder Überwachung genutzt
Mitarbeiter. 2

Artikel 3 Pflichten und Haftung

a. Die Verantwortung für die Einführung der Videoüberwachung liegt bei der Exekutivbehörde der Gemeinde
Selbstverwaltung (Stadtverwaltung), daher ist die Stadtverwaltung der für die Datenverarbeitung Verantwortliche in
im Sinne des AVG. Dabei hält sich die Stadtverwaltung an den Grundsatz des berechtigten Interesses.
Bevor dieses Prinzip angewendet wurde, hat die Stadtverwaltung folgende Maßnahmen durchgeführt und dokumentiert
Interessenabwägung.

b. Es wurden entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz des Kamerasystems getroffen und
die aus den Kameraaufzeichnungen gewonnen wurden. Die Frage nach der Notwendigkeit wurde sorgfältig geprüft,
die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit dieser Maßnahmen. Diese Überlegungen sind ebenfalls dokumentiert.
c. Die Anzeige von Bildern im «Echtzeit»-Modus ist den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes gestattet,
an die Koordinatoren und Leiter der Aufnahmezentren, an die Diensthabenden sowie an den Projektleiter
(kommissarischer Projektleiter).

d. Das Einsehen (= Durchsehen der Aufzeichnungen) der Bilder ist dem Leiter der Aufnahmeabteilung gestattet
dem Zentrum, und in dessen Abwesenheit – dem Projektleiter (stellvertretendem Projektleiter), und in dessen
bei Abwesenheit – dem Diensthabenden. Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen sollte in Anwesenheit von zwei der genannten Personen erfolgen
(das «Vier-Augen-Prinzip»). Wenn zwei der genannten Personen nicht anwesend sein können, dann eine
Von diesen kann das aufgenommene Material in Anwesenheit des Koordinators der Aufnahmeabteilung angesehen werden
im Zentrum.

e. Das Auslesen von Videomaterial erfolgt nur im Falle von Vorfällen und/oder wenn die Aufzeichnungen
werden von befugten Dritten angefordert. f. Im Falle eines Vorfalls, der eine Untersuchung erfordert, hat der Projektleiter (stellvertretender Projektleiter
(Projekt) hat folgende Befugnisse:

die Aufzeichnung bewerten;

Wenn die Aufzeichnungen zum Zwecke weiterer Ermittlungen aufbewahrt werden sollen, sollten sie kopiert werden oder
die entsprechenden Datensätze auf einen separaten neuen Datenträger übertragen.

g. Die technische Verwaltung und Wartung des Kamerasystems erfolgt durch den Leiter der
Betrieb. Zu diesem Zweck zieht der Betriebsleiter Fachleute/Partner aus dem technischen Bereich hinzu
Dienstleistungen, für die Verträge abgeschlossen wurden.

Artikel 4: Videoüberwachungssystem, Sicherheit und Aufbewahrungsfristen für Videoaufzeichnungen

a. Die Videoüberwachung erfolgt in einem geschlossenen System. Das aufgezeichnete Material wird gespeichert in
in digitaler Form auf einer Festplatte oder einem ähnlichen Datenträger: Das System und der Datenträger befinden sich
in einem abgeschlossenen Raum, zu dem der Zugang nur mit einem Ausweis, einem Code oder
mit dem Schlüssel.

b. Die Kameras nehmen keinen Ton auf.

c. Die Einträge werden 14 Tage lang gespeichert. Danach werden die alten Einträge automatisch durch neue ersetzt.

d. Die Aufzeichnungen können länger aufbewahrt werden, wenn sich ein Vorfall ereignet hat und sie für dessen
zur weiteren Untersuchung. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Artikel 5: Vertraulichkeit in Bezug auf Mitarbeiter, Bewohner und Besucher

a. Die Videoüberwachung dient Sicherheits- und Überwachungszwecken. Das aufgezeichnete Material wird
ausschließlich für die in Artikel 2 festgelegten Zwecke der Videoüberwachung verwendet werden.

b. Die Videoüberwachung erfolgt ausschließlich in den öffentlichen Bereichen der GOO-Einrichtungen. Dies
bedeutet, dass Parkplätze und andere Freiflächen, die zu
GOO-Objekt, Eingänge, Gemeinschaftsbereiche für die Zubereitung von Speisen und Speisesäle, Foyers, Flure, Bereiche
Wartebereiche, Erholungs- und Spielbereiche sowie sonstige Gemeinschaftsräume.

c. In Schlaf- und Wohnräumen sowie in Toiletten wird keine Videoüberwachung stattfinden,
in Duschräumen, Behandlungsräumen und anderen Räumlichkeiten, die dem persönlichen Gebrauch dienen
Lebensraum der Bewohner.

d. Die Videoüberwachung findet rund um die Uhr statt.

e. Bei den verarbeiteten personenbezogenen Daten handelt es sich ausschließlich um:

Videoaufnahmen;

Metadaten zu Uhrzeit, Datum, Ort und der Kamera, mit der die Aufnahme gemacht wurde.

Artikel 6 Zugang zu Filmmaterial und dessen Weitergabe

a. Der Zugriff auf die Kamerabilder ist so weit wie möglich eingeschränkt. Der Zugriff auf das Kamerasystem und
Zugang zu den Videoaufzeichnungen haben nur bestimmte Amtsträger.

b. Die Videoaufzeichnungen werden der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter nur auf Anfrage übermittelt.

c. Die Person, die die Videoaufzeichnung im Auftrag der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters entgegennimmt, muss dies beglaubigen
sich ausweisen und den Erhalt der Videoaufzeichnung unterschreiben.

d. Videoaufzeichnungen werden Dritten nur dann zur Verfügung gestellt, wenn eine (rechtliche) Verpflichtung dazu besteht
dies zu tun, sofern dies dem in Artikel 1 dieses Gesetzes festgelegten Zweck der Erfassung von Videoaufzeichnungen entspricht
im Protokoll.

e. Die Übermittlungen von Videoaufzeichnungen werden im Protokoll erfasst.

Artikel 7 Geheimhaltungspflicht

Jede Person, die befugt ist, Videoaufzeichnungen einzusehen oder im Auftrag zu bearbeiten
Die Datenschutzerin ist verpflichtet, alles, was ihr aus diesen Videoaufzeichnungen bekannt wird, geheim zu halten, gemäß
mit Ausnahme der Fälle, in denen sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Offenlegung von Informationen verpflichtet ist
Bestimmungen oder wenn sich die Offenlegungspflicht aus ihren Aufgaben ergibt.

Artikel 8 Rechte der betroffenen Personen

a. Jede betroffene Person kann sich mit einer Anfrage bezüglich der Umsetzung an den Verantwortlichen wenden
ihre Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten.

b. Die betroffene Person hat das Recht, nur jene Videoaufzeichnungen einzusehen, auf denen sie möglicherweise zu sehen ist.
vorhanden. In dem Antrag muss die betroffene Person den Tag und die Uhrzeit angeben, zu der die
Videos, die ihn interessieren.

c. Bevor die Erlaubnis zum Abruf der Videoaufzeichnungen erteilt wird, muss die betroffene Person bestätigen, dass
sich dem Projektleiter (oder dessen Stellvertreter) oder dem Leiter des Aufnahmezentrums vorzustellen.

d. Die in diesem Artikel erwähnte Anfrage ist an адресуprivacy@apeldoorn.nl zu richten.

Artikel 9: Mitteilung über die Einführung einer Videoüberwachung

a. Die Stadtverwaltung von Apeldoorn wird an den GOO-Standorten Informationsschilder anbringen
Informationen darüber, dass eine Videoüberwachung stattfindet.

b. Die Stadtverwaltung von Apeldoorn stellt den betroffenen Personen entsprechend detailliertere Informationen zur Verfügung
gemäß Artikel 13 der DSGVO. Diese Informationen werden in Form von Plakaten und Broschüren bereitgestellt.

Artikel 10 Beschwerden

Die betroffene Person kann beim Beauftragten für den Datenschutz eine Beschwerde über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einreichen.
Fragen zum Datenschutz der Gemeinde Apeldoorn unter der Adresse fg@apeldoorn.nl.

Artikel 11 Schlussbestimmung

Auf dieses Protokoll kann als «Protokoll zur Videoüberwachung an GOO-Standorten“ verwiesen werden
»der Gemeinde Apeldoorn, 2024“.

Weitere Informationen

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