Das Polizeidatengesetz enthält konkrete Vorschriften darüber, wie lange wir Polizeidaten aufbewahren dürfen. Das Gesetz legt Fristen fest, wie lange Polizeidaten aufbewahrt werden dürfen. Nach Ablauf dieser Frist müssen die personenbezogenen Daten endgültig gelöscht werden. Wir müssen in jedem Fall zwei unterschiedliche Aufbewahrungsfristen einhalten. Welche davon anzuwenden ist, hängt davon ab, ob ein BOA eine alltägliche polizeiliche Aufgabe wahrnimmt oder sich mit länger andauernden Ermittlungen befasst, wie beispielsweise ein Sozialermittler. Dies erläutern wir im Folgenden.
Die Aufbewahrungsfrist für Polizeidaten, die im Rahmen der täglichen Polizeiarbeit verarbeitet werden, beispielsweise zur Ausstellung von Bußgeldbescheiden, ist wie folgt geregelt: Im ersten Jahr, nachdem ein Polizeibeamter erstmals Polizeidaten verarbeitet hat, sind diese Daten für die Polizeibeamten umfassend zugänglich, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In den vier darauf folgenden Jahren können die Polizeidaten nur durch gezielte Suche, beispielsweise nach Kennzeichen oder Namen, genutzt werden. Schließlich werden die Polizeidaten noch fünf Jahre lang aufbewahrt. In dieser letzten Phase dürfen die Daten nur für Zwecke wie die Bearbeitung von Beschwerden oder Audits verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten vernichtet.
Die Aufbewahrungsfrist für Polizeidaten, die im Rahmen gezielter Ermittlungen, beispielsweise durch Sozialermittler, verarbeitet werden, ist wie folgt geregelt. Für gezielte Ermittlungen dürfen Polizeidaten so lange verarbeitet werden, wie es zur Erreichung des Ermittlungszwecks erforderlich ist. Der Zweck kann beispielsweise als erreicht gelten, wenn schließlich ein gerichtliches Urteil ergeht. Danach dürfen Informationen aus einer Ermittlung noch sechs Monate lang weiterverwendet werden. Ein Beamter der Gemeinde überwacht dies. Schließlich werden Polizeidaten noch fünf Jahre lang aufbewahrt. In dieser letzten Phase dürfen die Daten nur für Zwecke wie die Bearbeitung von Beschwerden oder Audits verwendet werden. Während dieser Phase kann beispielsweise die Staatsanwaltschaft noch Informationen anfordern. Dies geschieht jedoch nur in Ausnahmefällen. Nach Ablauf dieser fünf Jahre werden die Daten vernichtet.